Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Tateinheit bei Geiselnahme statt Tatmehrheit festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 128/87
Datum
09.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bielefeld wegen Geiselnahme, Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Die Taten in der Wohnung bilden Tateinheit, nicht Tatmehrheit, wodurch der Schuldspruch zu ändern ist. Betroffene Teile des Strafausspruchs wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; Diebstahl und Maßregel blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fortdauernde Freiheitsberaubung kann, auch wenn sie durch eine spätere qualifizierende Handlung verschärft wird, als ein und dieselbe Tat im Sinne der Tateinheit gewertet werden, wenn kein tatsächlicher Abschluss des Freiheitsentzugs vorliegt.

2

Bei einer Verfahrensrüge ist die Rüge substantiiert darzulegen; unzureichend ausgeführte Verfahrensrügen sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

3

Eine Änderung der rechtlichen Bewertung durch das Revisionsgericht steht § 265 StPO nicht entgegen, wenn ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte insoweit anders verteidigen konnte.

4

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, sind die hiervon berührten Einzelstrafen und der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, ggf. hinsichtlich der Kosten, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 15. Oktober 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 128/87 in der Strafsache gegen ███ Burkhard aus ████, geboren am ████████ 1953 in ███ wegen Geiselnahme u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. April 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird 1. das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. Oktober 1986 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit Hausfriedensbruch und mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls verurteilt wird, b) im Strafausspruch mit Ausnahme der wegen Diebstahls verhängten Einzelstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Die Maßregelanordnung bleibt bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachbeschwerde hat nur hinsichtlich der Bewertung des rechtlichen Verhältnisses der Strafgesetze, die der Angeklagte am 7. Januar 1986 in der Wohnung seiner getrennt lebenden Ehefrau verletzt hat und die vom Landgericht zutreffend festgestellt worden sind, einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei den Vorgängen in der Wohnung der Ehefrau des Angeklagten um zwei „voneinander abgegrenzte Taten“ (UA 18) gehandelt hat, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen. Der Angeklagte hat schon zu Beginn des ersten Tatkomplexes unmittelbar nach seinem gewaltsamen Eindringen in die Wohnung eine Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB dadurch begangen, dass er seine Frau in die Küche zerrte, die Tür verschloss und den Küchentisch davor schob, „so dass die Zeugin nicht entkommen konnte“. Dieser Zustand war nicht beendet, sondern dauerte noch an, als nach etwa 15 Minuten Polizeibeamte erschienen und den Angeklagten, der das Messer, mit dem er zuvor seine Frau bedroht hatte, immer noch in der Hand hielt, aufforderten, die Küchentür zu öffnen. Als der Angeklagte nunmehr dazu überging – „aufgrund eines infolge der geänderten Situation neu gefassten Entschlusses“ (UA 10) –, damit zu drohen, seine Frau zu töten, wenn die Beamten in die Küche kämen, begann keine neue Handlung. Der Angeklagte setzte vielmehr die bereits andauernde Freiheitsberaubung fort, allerdings nun unter den qualifizierenden Voraussetzungen des § 239b StGB. Somit stehen alle Rechtsverletzungen, die der Angeklagte während des Aufenthalts in der Wohnung seiner Frau begangen hat, im Verhältnis der Tateinheit. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte insoweit hätte anders verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung für die Vorentscheidung der Einzelstrafaussprüche, die das Landgericht zur Ahndung der Taten am 7. Januar 1986 festgesetzt hat, sowie zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die bemessene Einzelstrafe hinsichtlich des Diebstahls ist nicht berührt und kann bestehen bleiben. Das gleiche gilt für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt.

SalgerLaufhütteJahnke
KnoblichGoydke

Zitiert von (1)