Revision verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung, Nötigung und Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 614/87
- Datum
- 17.12.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171 Abs. 1 Satz 1 GVG kann auch solche Verfahrenshandlungen umfassen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zeugenaussage stehen, einschließlich damit verbundener Augenscheinnahmen.
Für die Annahme von Mittäterschaft genügt es, dass ein Beteiligter durch gemeinsames Wollen und einen fördernden Beitrag die tatbestandsmäßige Ausführung durch andere ermöglicht; die eigenhändige Anwendung des Nötigungsmittels ist nicht erforderlich.
Die Bezugnahme des Tatrichters auf einen früheren Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist rechtlich unbedenklich, wenn sich aus den Verfahrensakten ergibt, dass die Gründe fortbestanden und die Öffentlichkeit tatsächlich ausgeschlossen war.
Die Nichtermittlung einer konkreten Blutalkoholkonzentration steht einer rechtsfehlerfreien Schuldfeststellung nicht zwangsläufig entgegen, wenn der Tatrichter alkoholbedingte Beeinträchtigung berücksichtigt und Schuldunfähigkeit rechtsfehlerfrei ausschließt.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 31. Juli 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ Jörg Michael ████, geboren am ███████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Goydke, Dr. Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 31. Juli 1987 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, unbegründet. Insoweit wird auf seine Antragsschrift vom 4. November 1987 Bezug genommen.
Der näheren Erörterung bedarf nur die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes und die Sachrüge.
1. Den Öffentlichkeitsgrundsatz hat die Strafkammer nicht verletzt:
a) Sie hat – was die Verteidigung auch nicht beanstandet – die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung am 22. Juli 1987 gemäß § 171 Abs. 1 Satz 1 GVG für die Dauer der Vernehmung der Zeugin ████ ausgeschlossen, weil während ihrer gesamten Vernehmung Umstände aus ihrem persönlichen Lebensbereich zur Sprache kommen werden, deren öffentliche Erörterung die schutzwürdigen Interessen der Zeugin verletzen würden (Bd. II Bl. 305 d.A.).
b) Die ergänzende Vernehmung der Zeugin am 24. Juli 1987 hat das Landgericht, wie im Protokoll über die Hauptverhandlung vermerkt ist (Bd. II Bl. 337 d.A.), „in Ausführung des Beschlusses vom 22. Juli 1987 über den Ausschluss der Öffentlichkeit während der Vernehmung der Zeugin ████ in nicht öffentlicher Sitzung durchgeführt“. Die Bezugnahme auf den Beschluss vom 22. Juli 1987 ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Tatrichter die Öffentlichkeit am 24. Juli 1987 aus den fortbestehenden Gründen des Beschlusses vom 22. Juli 1987 ausgeschlossen hat (BGHSt 30, 298, 300).
c) Dass das Landgericht, wie das Protokoll ausweist (Bd. II Bl. 337), während der ergänzenden Vernehmung der Zeugin ärztliche Atteste über eine Kur und Fotokopien von Versicherungsnachweisen und sonstigen Unterlagen über ihre Beschäftigung in Augenschein genommen hat, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dabei handelte es sich um Verfahrensvorgänge, die sich aus der Vernehmung der Zeugin unmittelbar ergaben; den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass das Landgericht die genannten, von der Zeugin vorgelegten Unterlagen zur Widerlegung der Behauptung, sie sei der Prostitution nachgegangen (UA 68), für erheblich gehalten hat. Solche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zeugenaussage stehenden Vorgänge gehören aber zu dem Verfahrensabschnitt, für den die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist (Mayr in KK, 2. Aufl. § 172 Rdn. 3 m. Nachw.). Dies gilt auch dann, wenn der im Zusammenhang mit der Zeugenaussage stehende Verfahrensvorgang eine Augenscheinseinnahme notwendig macht. Der zu § 247 StPO ergangene Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 1987 – 2 StR 242/87 (NStZ 1987, 471) steht dem nicht entgegen. Die genannte Entscheidung spricht aus, dass § 247 StPO eine Augenscheinseinnahme in Abwesenheit des Angeklagten nicht gestattet, weil die Vorschrift die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal nur „während einer Vernehmung“ zulässt. Eine entsprechende Begrenzung ist in Fällen des Ausschlusses der Öffentlichkeit nicht vorgesehen.
2. Die Verteidigung ist der Auffassung, die Feststellungen trügen nicht die Annahme, dass die Vergewaltigung in Mittäterschaft begangen sei. Dies trifft indes nicht zu.
a) Der Angeklagte ██ unterbreitete, wie das Landgericht festgestellt hat, den Mitangeklagten ███ und ███████ den „Vorschlag, mit der Zeugin ████ ‚einen flotten Dreier‘ zu machen“. ███ und ███████, die mit Petra ████ geschlechtlich verkehren wollten, waren damit einverstanden. ██ wollte selbst keinen Geschlechtsverkehr, wollte diesen aber seinen Mitangeklagten ermöglichen. ██████ führte das sich körperlich sträubende Opfer in den – neben dem Raum der Gaststätte, in dem die Beteiligten sich aufhielten, liegenden – Saal. Spätestens jetzt waren „sich alle drei Angeklagten darüber klar, dass Petra ███████ mit einem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden sein würde und sie ihr Vorhaben nur gegen ihren Widerstand mit Gewalt würden ausführen können“ (UA 16). Im Saal führte █████████ mit der sich wehrenden und schreienden Frau, die währenddessen – jedenfalls zeitweise – von ███████████████████ festgehalten wurde, den Geschlechtsverkehr durch. Ob anschließend auch ████ mit dem Opfer geschlechtlich verkehrte, hat das Landgericht nicht feststellen können. ██ hielt sich während des Tatgeschehens im Gastraum auf. Kurzfristig ging er auch in den Saal. Als der Gastwirt ██████████ versuchte, ihn „von dem Tun abzubringen“, forderte er diesen auf, er solle „die Alte auch mal vögeln“. Die ernstliche Aufforderung des Gastwirts, Schluss zu machen, beantwortete ████ mit der Drohung, er werde den Laden platt machen und ██████████ auch. Später forderte er diesen erneut auf, Petra „mal hinten durchzubumsen“. Als laute Rufe des Opfers zu hören waren, erklärte ██ der Kellnerin ███████, sie solle „darüber hinwegsehen, was im Saal passiere, und die Musik lauter machen“. Später fragte er sie, ob sie sich auch so wehren würde, wenn „wir das gleiche mit Dir machen?“.
Die Kellnerin sah sich nicht in der Lage, dem „Treiben der Angeklagten ein Ende zu bereiten“. Sie hatte „Angst vor ████“ und hatte den Eindruck, ████ halte das Telefon im Auge (UA 19).
b) Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Landgerichts, dass die drei Angeklagten „hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs bewusst und gewollt zusammengewirkt haben“ (UA 78), also als Mittäter wegen Vergewaltigung zu verurteilen sind. Täter kann auch sein, wer nicht beide Akte des zweiaktigen Delikts des § 177 StGB selbst erfüllt hat. Derjenige, der eines der Nötigungsmittel des § 177 StGB einsetzt, um einem anderen die Durchführung des Geschlechtsverkehrs zu ermöglichen, ist Täter, nicht nur Gehilfe (LK, 10. Aufl. § 177 Rdn. 17). Dies verkennt die Revision nicht. Sie meint allerdings, der Angeklagte ██ sei nicht Täter, weil er selbst kein Nötigungsmittel gegen das Vergewaltigungsopfer eingesetzt, sondern ███ und ███████ bei der Gewaltanwendung lediglich Hilfe geleistet habe. Sie geht damit aber von einem zu engen Verständnis des Merkmals „wer mit Gewalt nötigt“ aus. Dies braucht nicht eigenhändig verwirklicht zu werden. Handeln mehrere, so reicht es aus, dass einer der Handelnden – oder wie hier zwei, ███ und ███████ – eigenhändig zum Mittel der Gewalt greifen. Deren Mittäter kann auch sein, wer nicht selbst Gewalt anwendet, sondern einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, wenn dies auf der Grundlage gemeinsamen Wollens geschieht. Eine solche gemeinschaftlich begangene Tat liegt vor, wenn der einzelne Mittäter bei der Ausführung in Übereinstimmung mit dem oder den anderen im Sinne eines Plans handelt und ihn dadurch zu einem gemeinsamen macht (BGH NJW 1985, 1035; BGH, Urteil vom 12. November 1987 – 4 StR 550/87). Dies hat das Landgericht festgestellt. Im Einvernehmen mit ███ und ███████ hat ██ deren Handlungen – auch die Anwendung der Gewalt – dadurch ermöglicht, dass er in der Gaststätte blieb und dort das Herbeiholen von Hilfe verhinderte.
3. Auch die weiteren Einwendungen der Verteidigung greifen nicht durch.
Der Tatrichter hat sich ohne Rechtsfehler die Überzeugung verschafft, dass ███ und ██ das Tatopfer in ihrer Wohnung „in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken“ (UA 80) bestohlen haben (UA 23).
Nicht zu Lasten des Angeklagten hat sich ausgewirkt, dass die Strafkammer die mögliche Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit nicht errechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1987 – 4 StR 203/87 m. Nachw.). Der Tatrichter hat angenommen, dass der Angeklagte infolge alkoholischer Beeinflussung vermindert schuldfähig war. Schuldunfähigkeit hat er rechtsfehlerfrei ausgeschlossen (UA 82, 83).
| Salger | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Laufhütte | Jahnke |
Zitiert (2)
Zitiert von (4)
- BGH · 1 StR 78/14 · 21.10.2014§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: Einhandmesser als „gekorene Waffe“ und Zweckbestimmung
- BGH · 5 StR 467/15 · 12.11.2015Ausschluss der Öffentlichkeit bei Verständigungs-Erörterung während Angeklagtenvernehmung
- BGH · 2 StR 428/16 · 31.05.2017Ausschluss der Öffentlichkeit bei Gutachtenerstattung: Reichweite und Protokollbeweis
- BGH · 4 StR 33/89 · 02.03.1989Revision teilweise stattgegeben – Freispruch wegen Vollrausch, Aufhebung wegen Meineid