Wiedereinsetzung trotz anwaltlicher Pflichtverletzung; Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 612/96
- Datum
- 13.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO ist zu gewähren, wenn die Fristversäumung nicht dem Beteiligten zuzurechnen ist (kein Mitverschulden).
Grobe Pflichtverletzungen des Verteidigers stehen einer Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn der Angeklagte aufgrund glaubhafter und beruhigender Auskünfte des Verteidigers keine eigenen Sicherungsschritte treffen musste.
Ein rechtsfehlerfreier Nachprüfungsbefund der Revision rechtfertigt die Verwerfung der Revision als unbegründet.
Die Gewährung der Wiedereinsetzung macht einen vorherigen Verwerfungsbeschluss der Vorinstanz gegenstandslos und ermöglicht die erneute Entscheidung über das Rechtsmittel.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 20. März 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 612/96 vom 13. Januar 1997 in der Strafsache gegen K ███ aus ██████████, dort geboren am [REDACTED], Udo, geboren 1975, wegen Vergewaltigung
Tenor
Dem Angeklagten wird nach Versäumung der 1. Fristen zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. März 1996 und zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Damit ist der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 25. Juli 1996 gegenstandslos.
Die Revision des Angeklagten gegen das ge- 2. nannte Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Wiederein- 3. setzung und der Revision zu tragen.
Gründe
Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und der Frist des § 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn – wie sein Verteidiger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat – an der Versäumung der Fristen kein (Mit-)Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO).
Zwar hat der Verteidiger seine anwaltlichen Pflichten grob verletzt, indem er die Revisionsbegründungsfrist verstreichen ließ und das Rechtsmittel erst mit seinem am 18. Oktober 1996 eingegangenen Schriftsatz begründete und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte, obwohl ihm der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts bereits am 29. Juli 1996 zugestellt worden war und er spätestens seit dem 12. September 1996 Kenntnis von der Ladung des Angeklagten zum Strafantritt hatte. Den Angeklagten trifft aber an der Versäumung der Fristen kein Mitverschulden, denn nach dem glaubhaften Vorbringen seines Verteidigers hat sich der Angeklagte bei diesem „regelmäßig nach dem Stand des Revisionsverfahrens erkundigt“. Dabei wurde ihm stets erklärt, dass an der Revisionsbegründung gearbeitet werde, dass „die Sache insgesamt ... unter Kontrolle“ sei und dass der Angeklagte hinsichtlich der Fristen „keinerlei Bedenken haben müsse“. Bei dieser besonderen Sachlage war von dem rechtsunkundigen Angeklagten nicht zu verlangen, sicherheitshalber noch eigene Schritte zur rechtzeitigen Begründung der Revision und Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages zu unternehmen (vgl. BGHSt 25, 89, 93 ff.).
2. Die Revision ist auf Antrag des Generalbundesanwalts als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Tolksdorf Meyer-Goßner Maatz Solin-Stojanović
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