Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung bei versäumter Revisionsbegründung – Formerfordernisse und Prüfungsgrenzen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 612/96
Datum
13.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung nach Versäumen der Frist zur Begründung der Revision gegen ein LG‑Urteil. Der BGH betont, die nachgeholte Handlung müsse im Wiedereinsetzungsverfahren die Formerfordernisse der §§ 344 Abs.1, 344 Abs.2 S.1, 345 Abs.2 StPO erfüllen. Die inhaltliche Prüfung nach § 344 Abs.2 S.2 StPO verbleibt beim Revisionsgericht. Wiedereinsetzung wurde gewährt, die Revision wegen unzulässiger Verfahrensrüge verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumens der Frist zur Begründung der Revision ist nur zulässig, wenn die nachgeholte Handlung den Formerfordernissen der §§ 344 Abs.1, 344 Abs.2 Satz1 und 345 Abs.2 StPO genügt.

2

Ob die nachgeholte Revisionsbegründung zudem den inhaltlichen Anforderungen des § 344 Abs.2 Satz2 StPO entspricht, ist nicht im Wiedereinsetzungsverfahren, sondern nur im Revisionsverfahren zu prüfen.

3

Nach § 44 Satz1 StPO steht dem Wiedereinsetzungsanspruch des Angeklagten nichts entgegen, wenn dieser glaubhaft macht, an der Versäumung der Frist kein Mitverschulden getroffen zu haben (z.B. bei berechtigter Vertrauensstellung gegenüber dem Verteidiger).

4

Eine bloß formelhafte oder unzureichend konkretisierte Verfahrensrüge erfüllt die Anforderungen des § 344 Abs.2 Satz2 StPO nicht und macht die Revision unzulässig, wenn aus der Begründung nicht erkennbar ist, welcher Verfahrensfehler geltend gemacht wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 20. März 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 612/96 vom 13. Januar 1997 in der Strafsache gegen █ geboren am █████████ ███ aus █ Abdel Krim 1972 in █████████████ zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u.a.

Leitsatz

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist nur zulässig, wenn die nachgeholte Handlung den Formerfordernissen der §§ 344 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 345 Abs. 2 StPO genügt. Ob die ausgeführte Revisionsbegründung auch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, ist hingegen nur im Revisions- und nicht im Wiedereinsetzungsverfahren zu prüfen.

Tenor

Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Fristen zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. März 1996 und zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Damit ist der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 25. Juli 1996 gegenstandslos.

Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung und der Revision zu tragen.

Gründe

1. Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das seinem Verteidiger am 23. Mai 1996 zugestellte Urteil und der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn, wie sein Verteidiger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, an der Versäumung der Fristen kein (Mit-)Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO).

Zwar hat der Verteidiger seine anwaltlichen Pflichten grob verletzt, indem er die Revisionsbegründungsfrist verstreichen ließ und das Rechtsmittel erst mit seinem am 18. Oktober 1996 eingegangenen Schriftsatz begründete und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte, obwohl ihm der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts bereits am 29. Juli 1996 zugestellt wurde und er spätestens seit dem 12. September 1996 von der Ladung des Angeklagten zum Strafantritt Kenntnis hatte. Den Angeklagten trifft aber an der Versäumung der Fristen kein Mitverschulden, denn er hat sich nach dem glaubhaften Vorbringen seines Verteidigers „in der Zeit zwischen Juni bis September 1996 mehrfach“ an seinen Verteidiger gewandt und sich nach dem Fortgang des Revisionsverfahrens erkundigt. Dabei ist ihm stets erklärt worden, er brauche sich hinsichtlich der Fristversäumnisse keine Gedanken zu machen, die Revision werde noch begründet, Rechtsnachteile würden ihm durch die Vorgehensweise seines Verteidigers nicht entstehen. Bei dieser besonderen Sachlage war es von dem rechtsunkundigen Angeklagten nicht zu verlangen, sicherheitshalber noch eigene Schritte zur Nachholung der Revisionsbegründung und zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu unternehmen (vgl. BGHSt 25, 89, 93 ff.).

Der Beschwerdeführer hat nunmehr eine Revisionsbegründung vorgelegt und damit die versäumte Handlung nachgeholt. Dadurch ist der Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch in dieser Hinsicht zulässig ist.

2. Zwar entspricht es der allgemeinen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass im Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgeholt werden müsse, dass also die für sie bestehenden besonderen Formerfordernisse gewahrt sein müssten; anderenfalls sei der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 45 Rdn. 11 m.w.N.). Hinsichtlich der versäumten Revisionsbegründung kann dies aber nur bedeuten, dass die nachgeholte Begründung den Formerfordernissen der §§ 344 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 345 Abs. 2 StPO entsprechen muss. Ob eine ausgeführte Verfahrensbeschwerde, d. h. eine solche, die über die formelhafte, nicht näher erläuterte Erklärung, es werde die Verletzung von Verfahrensrecht gerügt, hinausgeht, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, kann nicht mehr im Wiedereinsetzungsverfahren, sondern nur im Revisionsverfahren erörtert werden. Im Wiedereinsetzungsverfahren kann nur verlangt werden, dass der Antragsteller überhaupt die versäumte Handlung in der vorgeschriebenen Form nachholt. Ob die nachgeholte Handlung dann den weiteren, im Revisionsverfahren zu prüfenden, unter Umständen nur schwierig zu entscheidenden inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gerecht wird, ist als eine rein revisionsrechtliche Frage auch nur in diesem Verfahren zu beurteilen.

Dem entspricht die Regelung in § 346 StPO, in dem dem Tatrichter nach Absatz 1 die schnelle und unproblematische Prüfung anvertraut ist, ob Revisionsanträge rechtzeitig und in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden sind, während die weitere Prüfung, ob die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht, dem Revisionsgericht als eine revisionsrechtliche Entscheidung vorbehalten ist.

Würde man die Prüfung, ob die nachgeholte Revisionsbegründung den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO genügt, in das Wiedereinsetzungsverfahren verlagern und die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages hiervon abhängig machen, so würde sich zudem die unhaltbare Konsequenz ergeben, dass derjenige, dessen Wiedereinsetzungsantrag wegen Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO als unzulässig verworfen worden ist, möglicherweise Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist verlangen könnte und damit die Gelegenheit erhalten würde, die (bereits ausgeführte) Revision ein zweites Mal – und nunmehr in zulässiger Weise – zu begründen. Das wäre mit der Ordnung des Revisionsverfahrens nicht vereinbar (vgl. BGH NStZ 1985, 181 m.w.N.).

So hat – soweit ersichtlich – der Bundesgerichtshof auch bisher nur dann einen Wiedereinsetzungsantrag wegen mangelnder Form der Revisionsbegründung als unzulässig angesehen, wenn entweder lediglich ein Revisionsantrag gestellt, der Antrag jedoch überhaupt nicht begründet worden war (BGH bei Miebach NStZ 1989, 15), oder wenn weder ein § 345 Abs. 2 StPO genügender Revisionsantrag noch eine solche Revisionsbegründung vorlagen (BGHR § 44 Satz 1 Verhinderung 11; ebenso OLG Düsseldorf NStZ 1993, 496). Soweit das Reichsgericht in älteren Entscheidungen die Zulässigkeit von Verfahrensbeschwerden und sogar der Sachrüge im Wiedereinsetzungsverfahren näher geprüft und den Wiedereinsetzungsantrag dann als unzulässig verworfen hat (RGSt 50, 253; 53, 286, 289; ebenso OLG Hamm JMBINW 1978, 109), vermag der Senat aus den angeführten Gründen dem nicht zu folgen.

3. Die somit im Revisionsverfahren vorzunehmende Prüfung ergibt hier, dass die erhobene Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Danach muss das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift in der Lage sein, festzustellen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 344 Rdn. 21 m.w.N.). Dem wird das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerecht: Zwar ist dessen Ausführungen noch zu entnehmen, dass er sich jetzt gegen die Behandlung seiner Anträge auf „Einholung“ von Sachverständigengutachten zur Glaubwürdigkeit des Tatopfers wendet. Die Revision teilt aber den genauen Wortlaut der beiden Beweisanträge (Bl. 504 f. und 507 bis 509 d.A.) nicht mit und verschweigt zudem, dass beide Anträge ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 481 d.A.) durch begründeten Beschluss (Bl. 509 a d.A.) abgelehnt wurden.

Da der Beschwerdeführer nur diese Verfahrensrüge erhoben und die Verletzung sachlichen Rechts nicht geltend gemacht hat, die Verfahrensbeschwerde sich aber nach weiterer Prüfung als unzulässig herausgestellt hat, muss die Revision als unzulässig verworfen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 344 Rdn. 20 a.E. m.w.N.).

Tolksdorf Maatz Meyer-Goßner Solin-Stojanović

Athing

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