Treffer
BGH Beschluss

Teilweise Einstellung nach §154 Abs.2 StPO; Revision sonst verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 608/96
Datum
13.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellte der BGH das Verfahren gemäß §154 Abs.2 StPO insoweit ein, als der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall VII 66) verurteilt worden war. Die Staatskasse trägt insoweit die Kosten. Die übrige Revision wurde als unbegründet verworfen, da keine für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler vorlagen; eine Aufklärungsrüge zur Begründung von §64 StGB wurde als verspätet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verfahren kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft/Generalbundesanwaltschaft nach §154 Abs.2 StPO hinsichtlich einzelner Verurteilungen eingestellt werden; insoweit trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten.

2

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Überprüfung keine zur Entkräftung der Verurteilung führenden Rechtsfehler ergibt.

3

Die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach §64 StGB müssen anhand konkreter Anhaltspunkte (z. B. übermäßiger Rauschmittelkonsum oder konkrete Rückfallgefahr) dargetan werden; fehlen solche Anhaltspunkte, besteht kein Anspruch auf die Maßregel.

4

Eine mit Blick auf unzureichende Aufklärung erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn sie verspätet vorgebracht wird und damit unbeachtlich bleibt.

5

Der Revisionssenat kann zur Klarstellung den Tenor eines Urteils neu fassen, wenn das Tatgericht nicht deutlich zum Ausdruck gebracht hat, welche Straftaten von welchen Gesamtstrafen erfasst sind.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 16. Juli 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 608/96 vom 13. Februar 1997 in der Strafsache gegen █████ aus ███████████████, geboren am Kai Robert ██ 1972 in ███, zur Zeit in Haft, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 1997 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO

Tenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall VII 66 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Juli 1996 als unbegründet verworfen. Der Angeklagte ist damit

a) wegen Diebstahls in 34 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mayen vom 31. Oktober 1994 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und

b) wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in vier Fällen, unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Gründe

Menge in 20 Fällen, davon in 19 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls sowie fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefahrdung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall VII 66 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Aus den Urteilsgründen ergibt sich weder, dass der Angeklagte vor Begehung der Straftaten berauschende Mittel im Übermaß zu sich genommen hat, noch, dass die Gefahr besteht, er werde künftig infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen; die vom Beschwerdeführer zur Begründung der Voraussetzungen des § 64 StGB erhobene Aufklärungsrüge ist verspätet und somit unbeachtlich (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 352 Rdn. 5).

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der Einzelstrafe von neun Monaten im Fall VII 66 der Urteilsgründe zur Folge; die hiervon betroffene zweite Gesamtstrafe kann aber angesichts der Höhe und der Schwere der verbleibenden Einzelstrafen bestehen bleiben.

Der Senat fasst den Urteilstenor zur Klarstellung neu, weil das Landgericht nicht deutlich zum Ausdruck gebracht hat, welche Straftaten von welcher Gesamtstrafe erfasst sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 1996 – 4 StR 195/96).

Kuckein Steindorf Meyer-Goßner Solin-Stojanović

Athing

Zitiert (1)

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