Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Bestand der Gesamtstrafe trotz wegfallender Einzelstrafen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 202/98
Datum
29.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue wurden gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen; Gegenvorstellungen blieben ohne Erfolg. Der Senat stellte klar, dass in den Urteilsgründen versehentlich Einzelstrafen für nicht verurteilte Taten aufgeführt waren (Fassungsversehen) und berichtigte dies zur Klarstellung. Selbst wenn Einzelstrafen wegfallen, kann die Gesamtstrafe bestehen bleiben, wenn die verbleibenden Einzelstrafen deren Bestand ohne Weiteres rechtfertigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO, mit dem Revisionen verworfen werden, kann durch den Senat auf Gegenvorstellung nicht aufgehoben oder abgeändert werden, es sei denn, die Entscheidung erging unter Verletzung des rechtlichen Gehörs.

2

Ein offensichtliches Fassungsversehen in den Urteilsgründen (z. B. Ausweisung von Einzelstrafen für nicht verurteilte Taten) kann vom Revisionsgericht zur Klarstellung berichtigt werden.

3

Fällt nur ein geringer Teil der ausgesprochenen Einzelstrafen weg, kann die verhängte Gesamtstrafe bestehen bleiben, wenn sie sich nach der Sachlage, namentlich aus Zahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen, ohne weiteres rechtfertigt.

4

Bei der Prüfung der Auswirkung weggefallener Einzelstrafen auf die Gesamtstrafe ist das Verhältnis der weggefallenen zu den verbleibenden Einzelstrafen sowie deren jeweiliger Umfang maßgeblich.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 202/98 vom 29. Juli 1998 in der Strafsache gegen █ wegen Beihilfe zur Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **29. Juli 1998

Tenor

Es verbleibt bei der Entscheidung vom 1. Juli 1998.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten D. wegen Untreue in 135 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und die Angeklagten A. und V. T. jeweils wegen Beihilfe zur Untreue in 128 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

D. hat gegen dieses Urteil keine Revision eingelegt. Die Revisionen der Angeklagten T. hat der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss vom 1. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und zugleich folgendes ausgesprochen:

"Soweit für die nicht abgeurteilten Fälle B IV 1–7 in den Urteilsgründen Einzelstrafen festgesetzt wurden, kommen diese in Wegfall."

Mit ihren Gegenvorstellungen vom 15. Juli 1998, die im Wesentlichen die Ausführungen der Revision hinsichtlich des Einflusses der weggefallenen Einzelstrafen auf die Gesamtstrafe wiederholen, beantragen die Verurteilten T., das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache dorthin zurückzuverweisen.

Die Gegenvorstellungen können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidung weder aufheben noch abändern kann (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2 m. w. Nachw.). Anders wäre es nur, wenn der Senat unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs entschieden hätte (BGHR aaO; Maul in KK 3. Aufl. § 33a Rdn. 2 m. w. Nachw.). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch nicht behauptet.

Im Übrigen bemerkt der Senat:

Ausweislich der mit dem Urteilstenor übereinstimmenden Urteilsgründe haben die Angeklagten in 128 der von D. begangenen 135 Taten diesem Beihilfe geleistet; in sieben weiteren Fällen hatte D. die Taten ohne Beteiligung der Angeklagten begangen. Gleichwohl hat die Strafkammer im Rahmen der die Angeklagten betreffenden Ausführungen zum Rechtsfolgenausspruch auch diese Fälle mit aufgelistet und auch insoweit Einzelstrafen ausgesprochen (jeweils viermal sechs Monate und dreimal fünf Monate).

Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches und vom Senat daher aus Gründen der Klarstellung berichtigtes Fassungsversehen. Es ist ausgeschlossen, dass die Strafkammer rechtsirrtümlich der Auffassung gewesen wäre, gegen die Angeklagten seien wegen Taten, die sie nicht begangen haben und wegen der sie dementsprechend auch nicht schuldig gesprochen worden sind, Strafen zu verhängen (und bei der Bemessung der Gesamtstrafen zu berücksichtigen).

Selbst wenn dies aber so wäre, könnte dies am Ergebnis nichts ändern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nach Wegfall eines kleinen Teils von Einzelstrafen die Gesamtstrafe bestehen bleiben, wenn sie sich nach Sachlage, insbesondere auch aus Zahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen, ohne weiteres rechtfertigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 1997 – 1 StR 483/97; vom 6. August 1997 – 2 StR 259/97; vom 13. Februar 1997 – 4 StR 608/96; w. Nachw. bei Pikart in KK 3. Aufl. § 353 Rdn. 21; Kleinknecht/Meyer-Goßner in KMR 7. Aufl. § 353 Rdn. 10; Pfeiffer/Fischer StPO § 353 Rdn. 6).

So verhält es sich hier: Die Summe der Einzelstrafen, die wegen der von den Angeklagten begangenen Taten ausgesprochen wurden, betrug jeweils mehr als 56 Jahre; die Summe der weggefallenen Einzelstrafen beläuft sich auf jeweils drei Jahre und drei Monate. Ein Einfluss auf die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen wäre daher ausgeschlossen.

BriiningGranderathWahl
SchaferBoetticher
Revisionen verworfen; Bestand der Gesamtstrafe trotz wegfallender Einzelstrafen bestätigt — Themis