Treffer
BGH Beschluss

Revision unzulässig verworfen; Beschwerde gegen Kostenentscheidung unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 608/92
Datum
07.01.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landau ein; der Generalbundesanwalt beantragte Verwerfung. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil keine Tatsachen für einen Verfahrensfehler vorgetragen wurden und eine frühere, insoweit rechtskräftige Tatwürdigung nicht erneut prüfbar ist. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung weist der Senat als unbegründet zurück, da die Gebührenermäßigung und Auslagenverteilung der Billigkeit entsprechen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge der Verletzung formellen Rechts in der Revision ist unzulässig, wenn der Revisionsführer keine konkreten Tatsachen vorträgt, aus denen sich ein Verfahrensfehler ergeben könnte (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2

Wurde ein Schuldspruch durch die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß rechtskräftig, schließt dies die erneute Überprüfung der vom früheren Tatgericht vorgenommenen Tatwürdigung (z. B. als fortgesetzte Handlung) in einem späteren Revisionsverfahren aus.

3

Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist nach §§ 464 Abs. 3, 311 StPO zwar zulässig, kann aber unbegründet verworfen werden, wenn die getroffene Gebührenermäßigung und die Verteilung der Auslagen der Billigkeit entsprechen.

4

Bei teilweiser Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels kann das Gericht die Revisionsgebühr mindern und die notwendigen Auslagen anteilig verteilen; dabei sind die Zielsetzung des Rechtsmittels und das Ausmaß des Nichterreichens des erstrebten Ergebnisses zu berücksichtigen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Landau, 2. September 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 608/92 vom 7. Januar 1993 in der Strafsache gegen ███ aus L█████, geboren am Herbert Heinrich ███ 1945 in ███ █████ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1993 gemäß §§ 349 Abs. 1 und 464 Abs. 3 StPO

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 2. September 1992 wird als unzulässig verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. Dezember 1992 dazu ausgeführt:

„Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist mangels Angabe von Tatsachen, aus denen sich ein Verfahrensfehler ergeben könnte, unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die auf die Anfechtung, das Gericht sei rechtsfehlerhaft von einer einzigen Tat ausgegangen, obwohl Einzeltaten hätten angenommen werden müssen, beschränkte Revision ist ebenfalls unzulässig. Der Schuldspruch des früheren Urteils der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Landau vom 9. Dezember 1991 war durch die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß rechtskräftig geworden. Das umfasste auch die Annahme des früheren Tatgerichts, die Handlungen seien als eine fortgesetzte Handlung zu würdigen. Dafür, dass diese Wertung rechtsirrig war (Beschluss des erkennenden Senats vom 21. Mai 1992 – 4 StR 154/92 – S. 4), eröffnet zu dieser Frage wegen der Rechtskraft des Schuldspruchs keine erneute Prüfungsmöglichkeit.“

Dem stimmt der Senat zu.

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist zwar nach § 464 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 311 StPO zulässig, jedoch nicht begründet. Das erste in dieser Sache durch das Landgericht Landau ergangene Urteil hatte der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin aufgehoben; der Angeklagte hatte dieses Urteil nicht angefochten. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte vermutlich auch eine Verurteilung durch das Landgericht Frankenthal, das zuerst ein – vom Senat auf Revision des Angeklagten wegen eines Verfahrensfehlers aufgehobenes – Urteil in dieser Sache erlassen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung hingenommen hatte und dies das Ziel seiner ersten Revision war. Dieses Ziel hat der Angeklagte, der nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist, nicht erreicht. Wenn das Landgericht deshalb gemäß § 473 Abs. 4 StPO die Gebühr für das Revisionsverfahren um 1/4 ermäßigt und im Übrigen die Auslagen im Verhältnis 1/4 zu 3/4 verteilt hat, so entspricht dies der Billigkeit. Das Landgericht hat dabei ersichtlich bedacht, dass die begehrte Strafaussetzung zur Bewährung für den Angeklagten von besonderer Bedeutung war und das Rechtsmittel wegen Nichterreichung dieses Zieles damit schon mindestens zur Hälfte erfolglos war. Die Teilung der übrigbleibenden Hälfte zu gleichen Teilen auf den Angeklagten und die Staatskasse bzw. die Nebenklägerin wird sowohl der Herabsetzung der zunächst verhängten Freiheitsstrafe als auch dem Umstand gerecht, dass die nun festgesetzte Freiheitsstrafe um ein Jahr über der erstrebten Freiheitsstrafe von zwei Jahren liegt.

SalgerNehmTepperwien
Meyer-GoßnerMaatz

Zitiert (1)