Revision der Staatsanwaltschaft: Strafzumessung wegen Bewährungsabsicht aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 154/92
- Datum
- 21.05.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter hat bei der Strafzumessung zunächst die schuldangemessene Strafe zu ermitteln; Erwägungen über eine spätere Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung dürfen die Wahl des Strafrahmens nicht beeinflussen.
Die Verhängung der Mindeststrafe innerhalb eines Regelstrafrahmens setzt eine eingehende Begründung und Abwägung der wesentlichen Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe voraus; aus der Begründung muss hervorgehen, weshalb auf einen Eckpunkt des Strafrahmens zurückgegriffen wird.
Das Revisionsgericht darf in die Strafzumessung nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder die verhängte Strafe den vom Tatrichter zugewiesenen Beurteilungsrahmen derart verlässt, dass sie nicht mehr gerecht ist.
Eine Vermengung strafzumessender Erwägungen mit den Gesichtspunkten der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung begründet einen Rechtsfehler und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Vorinstanzen
Landgericht Landau, 9. Dezember 1991
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 154/92 vom 21. Mai 1992 in der Strafsache gegen █████████████████ Herbert Heinrich aus ██, dort geboren █████ ██ 1945, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1992, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf Nehm, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 9. Dezember 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht Frankenthal hatte den Angeklagten „des Beischlafs zwischen Verwandten, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern, der Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung jeweils tateinheitlich“ schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat dieses Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Landau zurück. Dieses Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen „Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, mit sexuellem Missbrauch von Kindern, mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.
1. Nach den Feststellungen hat der nicht vorbestrafte Angeklagte seine damals zwischen 13 und 15 Jahre alte Tochter Kerstin in den Jahren 1982 bis 1984 in mindestens zehn Fällen sexuell missbraucht: In der Zeit von Mai 1982 bis November 1983 nahm er in mindestens fünf Fällen sexuelle Handlungen an seiner Tochter vor. In dem Zeitraum von November 1983 bis Sommer 1984 nötigte er Kerstin in zwei Fällen mit Gewalt oder mit Drohung mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs; in einem Fall zwang er seine Tochter mittels Gewalt zur Duldung des Analverkehrs.
Die Strafkammer, die (unter rechtsirriger Annahme, es werde sonst gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen) von einer einzigen fortgesetzten Tat ausgeht, hat die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen. Einen minder schweren Fall hat sie aufgrund der hohen Anzahl von unterschiedlich schweren Sexualdelikten über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren hinweg sowie aufgrund des jugendlichen Alters des Opfers zur Tatzeit verneint. Wegen der nach ihrer Ansicht überwiegenden strafmildernden Umstände hat sie auf die Mindeststrafe von zwei Jahren erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Strafzumessung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Seine Aufgabe ist es, aufgrund des umfassenden Eindrucks aus der Hauptverhandlung von Tat und Täter die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1, 3 und 6).
Die Strafrahmenwahl des Landgerichts als solche ist auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Die Verhängung der Mindeststrafe von zwei Jahren (§ 177 Abs. 1 StGB) ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.
Zwar schließt das Vorliegen mehrerer Strafschärfungsgründe nicht grundsätzlich aus, die Mindeststrafe zu verhängen, wenn die strafmildernden Umstände derart überwiegen, dass die belastenden Umstände demgegenüber zurücktreten (BGH NStZ 1984, 410); die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens ist demnach nicht nur denkbar leichtesten Fällen einer Deliktsverwirklichung vorbehalten (BGH NStZ 1984, 359 mit Anm. Zipf). Ihre Verhängung setzt aber, wie die der Höchststrafe, stets eine eingehende Begründung und Abwägung der wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände voraus (BGH NStZ 1983, 268, 269; 1984, 117). Aus ihr muss sich ergeben, weshalb auf einen der Eckpunkte des Strafrahmens zurückgegriffen und nicht auf eine Strafe innerhalb des sich kraft gesetzlicher Vorbewertung des Unrechts ergebenden Strafrahmens – hier von zwei bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe – erkannt worden ist.
Das Landgericht hat allerdings keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund unerwähnt gelassen. In seiner Würdigung hat es indessen den strafmildernden Umständen ein außergewöhnliches Gewicht beigemessen, insbesondere der lange zurückliegenden Tatzeit, der langen Verfahrensdauer und der damit verbundenen Belastung des Angeklagten sowie der geständnisgleichen Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die eine erneute Vernehmung der Geschädigten entbehrlich machte. Diese Wertung des Landgerichts ist angesichts der festgestellten erheblichen strafschärfenden Umstände, nämlich des Umfangs der Tat, der hohen Anzahl der Einzelhandlungen, des jugendlichen Alters des Opfers und der tateinheitlich mit der Vergewaltigung begangenen weiteren Verbrechen und Vergehen kaum nachvollziehbar. Darauf bedarf es jedoch keines näheren Eingehens:
Die Verhängung der Mindeststrafe kann hier nämlich schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Strafkammer dabei eine rechtlich fehlerhafte Erwägung zugrunde gelegt hat. Sie hat sich nämlich „von der Überlegung leiten lassen, noch die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung zu eröffnen und daher den vorhandenen Spielraum zu Gunsten des Angeklagten voll ausgeschöpft“. Damit hat das Landgericht Gesichtspunkte der Strafzumessung im Sinne der Ermittlung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung vermengt. Die Urteilsausführungen ergeben, dass eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren im Wesentlichen deshalb ausgesprochen worden ist, damit die Aussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB möglich werde.
Dies ist rechtlich zu beanstanden (BGHSt 29, 319, 321). Der Tatrichter hat zunächst die schuldangemessene Strafe zu finden. Von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, darf sich die Strafe weder nach oben noch nach unten lösen (BGHSt 24, 132, 134). Erst wenn sich ergibt, dass die der Schuld entsprechende Strafe innerhalb der Grenzen des § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB liegt, ist Raum für die Prüfung, ob auch die sonstigen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung gegeben sind.
Der Hinweis auf die als wesentlichen Leitgedanken der Strafzumessung ins Auge gefasste Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung begründet die Besorgnis, dass die äußerst milde Strafe unter Vernachlässigung ihrer Schuldangemessenheit gebildet worden ist und somit für die massiven Verfehlungen des Angeklagten trotz der angeführten Strafmilderungsgründe keinen gerechten Schuldausgleich darstellt. Die Strafe muss nach allem neu zugemessen werden.
| Salger | Steindorf | Tepperwien | |||
| Meyer-Goßner | Nehm |