Revision: Verbotene Berufsausübung (§145c) steht in Tateinheit mit Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 607/72
- Datum
- 03.01.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung eines durch Gerichtsurteil untersagten Berufs (§145c StGB) ist, wenn die Straftat in Ausübung dieses untersagten Berufs begangen wird, keine selbständige gegenüber den zugrundeliegenden Betrugstaten eigenständige Tat, sondern steht zu diesen in Tateinheit.
Bei Tateinheit sind für die minder schweren Nebenvergehen keine gesonderten Einzelstrafen neben den Hauptstrafen festzusetzen; eine zuvor hierfür angesetzte Einzelstrafe fällt weg und kann die Gesamtstrafenfestsetzung berühren.
Die Annahme einer fortgesetzten Tat erfordert tatsächliche Feststellungen für einen von vornherein umfassenden Gesamtvorsatz; mangelnde Anhaltspunkte dafür verhindern die Qualifikation als fortgesetzte Tat.
Fehlt durch Wegfall einer Einzelstrafe die Grundlage der Gesamtstrafenbildung, ist die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Gesamtstrafe und etwaige Berufsverbote an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 15. September 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 607/72 3. Januar 1973 in der Strafsache gegen den Vertreter Dieter D. aus ██ geboren am █████ in ██ wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Januar 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 15. September 1972
1. im Schuldausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit verbotener Berufsausübung schuldig ist,
im Strafausspruch aufgehoben, soweit wegen 2. verbotener Berufsausübung eine Einzelstrafe festgesetzt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe und das Berufsverbot wird die Sache an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen und wegen verbotener Berufsausübung zu einem Jahr und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe ver-
urteilt und ein Berufsverbot ausgesprochen. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sachlich-rechtlich begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen und wegen verbotener Berufsausübung auf Grund der Feststellungen des Landgerichts an sich keinen Bedenken. Hiernach fehlen insbesondere die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer fortgesetzten Tat; denn für das Vorliegen eines die einzelnen Taten von vornherein umfassenden Gesamtvorsatzes bieten die Feststellungen keinen Anhalt.
Rechtsirrig ist jedoch die Ansicht des Landgerichts, dass das Vergehen nach § 145c StGB eine gegenüber den Betrugstaten selbständige Straftat sei. Der Angeklagte hat die Betrügereien in Ausübung des ihm durch Gerichtsurteil untersagten Berufs eines Handelsvertreters begangen. Die Verletzung des Berufsverbots steht daher nach § 73 StGB zu den Betrugstaten jeweils in Tateinheit, verbindet sie jedoch als minderschwere Tat nicht zu einer einzigen Tat (Pfeiffer/Maul/Schulte § 145c StGB, Anm. 2). Der Schuldausspruch ist daher entsprechend zu ändern. Der Wegfall der Einzelstrafe für das Vergehen der verbotenen Berufsausübung hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Auch über das Berufsverbot muss das Landgericht neu befinden. Die sechs Einzelstrafen wegen Betruges können dagegen bestehen bleiben. Sie könnten zwar, da für das Vergehen nach § 145c StGB eine Einzelstrafe von drei Monaten verhängt worden ist, geringfügig erhöht werden.
Diese Möglichkeit kann hier jedoch außer Betracht bleiben, da sie für die Höhe der Gesamtstrafe ohne Bedeutung ist.
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