Revision: Verfall beschlagnahmten Geldes aufgehoben, sonstige Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 603/76
- Datum
- 25.11.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfallerklärung nach § 73 StGB setzt Feststellungen darüber voraus, dass das betroffene Vermögensgut aus einer konkret bestimmten tatbestandlichen Straftat herrührt.
Steht dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Rückgabe der Beute oder auf Schadensersatz zu, steht dieser Anspruch nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer Verfallerklärung entgegen.
Fehlt eine tragfähige Feststellung zur Herkunft eines beschlagnahmten Geldbetrags aus einer bestimmten Tat, kann der Verfallsausspruch nicht aufrechterhalten werden.
Erreicht die Revision keinen für den Beschwerdeführer wesentlichen Erfolg, sind ihm die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 31. März 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 603/76 in der Strafsache gegen ████ den Heizungsmonteur Heino ohne festen Wohnsitz, geboren am 16. November 1942 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. November 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31. März 1976 dahin geändert, dass der Ausspruch über den Verfall des beschlagnahmten Geldbetrages von 3.100 DM wegfällt. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat, was den Schuldspruch und den eigentlichen Strafausspruch betrifft, keinen Rechtsfehler ergeben. Insoweit tritt der Senat den Ausführungen bei, die der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschriftsatz vom 5. November 1976 gemacht hat.
Der Ausspruch über die Verfallerklärung kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat nicht festgestellt und wohl auch nicht feststellen können, durch welche Straftat der Angeklagte das bei seiner Festnahme am 27. Juni 1974 in seinem Besitz befindliche Geld erworben hat.
Es liegt aber nahe, dass er es aus einem der im späten Frühjahr 1974 begangenen Diebstähle erlangt hat, sei es in einem der abgeurteilten Fälle (so hat z. B. im Fall 13 der Angeklagte in der Nacht zum 4. Juni 1974 wertvolle Gegenstände gestohlen) oder in einem nicht zur Anklage gebrachten und zur Aburteilung stehenden Fall. Ob die Ungewissheit, aus welchem Falle das Geld herrührt, der Verfallerklärung entgegenstehen würde, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls hat nach jedem Diebstahl der Verletzte (der bestohlene Eigentümer) gegen den Dieb einen Anspruch auf Rückgabe der Diebesbeute oder auf Schadensersatz. Dieser Anspruch steht nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der Verfallerklärung entgegen (Dreher, StGB 36. Aufl., § 73 Rz. 4 und 5; Lackner, StGB 10. Aufl., § 73 Anm. 2 a).
Da der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel keinen für ihn wesentlichen Erfolg erreicht, müssen die Kosten des Revisionsverfahrens ihm voll auferlegt werden.
Mayr te
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