Verfall nach §73 StGB: Entscheidend ist rechtliche Existenz der Verletztenansprüche
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 819/83
- Datum
- 15.03.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Frage, ob Verletztenansprüche einer Verfallanordnung nach § 73 Abs. 1 S. 1 StGB entgegenstehen, ist allein die rechtliche Existenz dieser Ansprüche entscheidend; ihre voraussichtliche Geltendmachung ist unerheblich.
Eine Verfallanordnung nach § 73 StGB ist ausgeschlossen, soweit nach § 73 Abs. 1 S. 2 StGB begründete zivilrechtliche Ansprüche der Verletzten bestehen.
Die Regelung des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB trägt bewusst das Risiko, dass Verletzte ihre Ansprüche nicht geltend machen; eine tatsächliche Unwahrscheinlichkeit der Geltendmachung rechtfertigt daher keinen Verfall.
Zur Sicherung der Rechte unbekannter Berechtigter sieht die Strafprozessordnung Maßnahmen vor (vgl. § 111i StPO); nach Ablauf der dortigen Frist ohne Geltendmachung richtet sich die weitere zivilrechtliche Behandlung der Sachen nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 8. Juni 1983
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: StGB 1975 § 73 Abs. 1 Sätze 1, 2
Für die Frage, ob ein Anspruch des Verletzten der Verfallanordnung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB entgegensteht, ist entscheidend allein die rechtliche Existenz des Anspruchs, nicht ob er voraussichtlich geltend gemacht wird.
BGH, Beschl. v. 15. März 1984 – 1 StR 819/83 – LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 819/83 in der Strafsache gegen den Gastwirt Ernst H. ██ aus ████, dort geboren am ███ ██ 1952, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 1, 3, 4 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Der Angeklagte ████████ wird auf seinen Antrag zum Zweck der Nachholung der mit Schriftsatz vom 3. Oktober 1983 erhobenen Verfahrensrüge gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 8. Juni 1983 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe dahin geändert, dass der Ausspruch über den Verfall von Orientteppichen und Schmuckstücken (Nr. 1, 2 des Urteilstenors) wegfällt.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils auf Grund der Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Schuldspruchs und der verhängten Strafe keine Rechtsfehler ergeben. Insoweit tritt der Senat den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 26. Januar 1984 bei.
2. Dagegen kann der Ausspruch über die Verfallerklärung keinen Bestand haben. Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Verfallanordnung nach § 73 Abs. 1 StGB, soweit sie Sachen oder Rechte betrifft, Eigentum des Betroffenen daran voraussetzt (so BGHSt 31, 145, 148 für den Fall einer nach § 134 BGB nichtigen Übereignung), ob die Feststellung genügt, dass kein tatunbeteiligter Dritter Eigentümer ist (so Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 73 Rdn. 19, 20) oder ob, wie das Landgericht annimmt, Besitz des Betroffenen ausreicht, wenn der Eigentümer nicht zu ermitteln ist. Jedenfalls scheitert die Verfallanordnung hier an den Ansprüchen, die den Verletzten aus den Taten erwachsen sind (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Das Landgericht hat die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB jedoch gemeint, sie greife aus tatsächlichen Gründen nicht ein, da der Angeklagte nicht mit Ansprüchen rechnen müsse. Obwohl bereits über ein Jahr seit der Sicherstellung der Gegenstände verstrichen und mehrfach in öffentlichen Aufrufen auf die Sachen hingewiesen worden sei, hätten sich die Eigentümer nicht gemeldet; es erscheine auch ausgeschlossen, auf andere Weise die Geschädigten zu ermitteln.
Dieser Beurteilung kann jedoch nicht beigetreten werden. Entscheidend ist allein die rechtliche Existenz des Anspruchs, nicht ob er voraussichtlich geltend gemacht wird (BGH, Beschl. vom 25. November 1976 – 4 StR 603/76; Lackner, StGB 15. Aufl.; Schäfer in LK 10. Aufl. § 73 Rdn. 23, 25; Horn in SK 3. Aufl. § 73 Rdn. 27; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 73 Rdn. 15). Diese in § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB getroffene Regelung beruht auf einem Kompromiss zwischen verschiedenen im Entstehungsstadium der Vorschrift zutage getretenen Gestaltungsmöglichkeiten (Schäfer aaO Rdn. 25).
Dieser Kompromiss, der sich bereits in § 109 Abs. 2 des Entwurfs eines Strafgesetzbuches 1962 (BT-Drucks. IV/650 S. 241) findet, beinhaltet, dass der Verfall nur in solchen Fällen anzuordnen ist, „wo von vornherein überhaupt keine Ansprüche vorhanden seien, und zwar in der Erwägung, dass die Verfallerklärung nur in diesen Fällen notwendig sei, weil sonst ein zivilrechtlich Berechtigter da sei, der sich um die Geltendmachung der Ansprüche kümmern könne. Dabei werde in Kauf genommen, dass es Fälle gebe, in denen sich die Verletzten nicht um die Geltendmachung der Ansprüche kümmern würden“ (Protokolle der 53. Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform in der 5. Wahlperiode S. 1004).
Um dadurch entstehende Lücken zu schließen und die Rechte der noch unbekannten Eigentümer zu sichern, sieht § 111i StPO die Möglichkeit vor, eine angeordnete Beschlagnahme zu Gunsten der Verletzten zu verlangen. Läuft die dort vorgesehene Frist ab, ohne dass sich ein Berechtigter meldet und seine Ansprüche geltend macht, sind die Sachen nach § 983 BGB zu behandeln (vgl. RiStBV Nr. 75 Abs. 5).
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