Treffer
BGH Beschluss

Beschluss: Antrag auf Entscheidung gegen Zurückweisung der Revision als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 600/96
Datum
17.12.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Heroin ein; das Landgericht hatte die Revision als unzulässig verworfen, weil sie einen Tag nach Ablauf der Frist des § 341 Abs. 1 StPO einging. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Ein Wiedereinsetzungsantrag scheiterte mangels Darlegung des fehlenden Verschuldens bei der Fristversäumung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn sie nach Ablauf der in § 341 Abs. 1 StPO vorgesehenen Einlegungsfrist bei Gericht eingeht.

2

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ersetzt nicht die Einhaltung der Rechtsmittelfrist und ist unbegründet, wenn die Revision bereits wegen Fristversäumnisses unzulässig ist.

3

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur erfolgreich, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass ihn an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein Verschulden trifft.

4

Der Bundesgerichtshof kann nach Anhörung des Beschwerdeführers über Anträge auf Entscheidung gemäß den einschlägigen Vorschriften der StPO entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 31. Juli 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 600/96 vom 17. Dezember 1996 in der Strafsache gegen █ ██ aus ███, geboren am ████ Samir 1973 in █████ (Libanon), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1996 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 31. Juli 1996 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 18. Juni 1996 in seiner Anwesenheit wegen *„Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge in fünf Fällen“* zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat es durch Beschluss vom 31. Juli 1996 mit Recht als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel erst am 26. Juni 1996, mithin einen Tag nach Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO, bei Gericht eingegangen ist.

Der als „Revision“ bezeichnete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts vom 5. August 1996 ist daher unbegründet. Er könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, da der Angeklagte nicht darge-

legt hat, dass ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft.

SteindorfMaatzKuckein
TepperwienSolin-Stojanovic