Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch auf versuchte Nötigung geändert; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 598/78
Datum
14.12.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen vollendeter Nötigung und Freiheitsberaubung ein. Der BGH änderte den Schuldspruch: Vollendung der Nötigung und Freiheitsberaubung liegen entgegen der Vorinstanz nicht vor, da das Opfer der Aufforderung nicht nachkam. Stattdessen liegt versuchte Nötigung vor; der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nötigung ist erst vollendet, wenn der Genötigte unter Einwirkung des Nötigungsmittels die verlangte Handlung vorgenommen oder zumindest mit ihrer Ausführung begonnen hat.

2

Wer durch Drohung oder Gewalt den anderen zur Ausführung einer Handlung unmittelbar anzusetzen beginnt, erfüllt den Versuch der Nötigung (§§ 240, 22 StGB).

3

Der Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) setzt einen Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit voraus, der es dem Betroffenen unmöglich macht, seinen Aufenthalt nach eigenem Willen zu bestimmen; liegt dies nicht vor, fehlt die Freiheitsberaubung.

4

Eine gegen eine Person gerichtete schwere Drohung kann als Mittel der Nötigung in diesem besonderen Tatbestand aufgehen und damit gegenüber dem besonderen Tatbestand zurücktreten; sie kann jedoch strafzumessungsrelevant bleiben.

5

Eine nachträgliche Änderung der rechtlichen Würdigung in Revision ist zulässig, wenn ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte bei rechtzeitigem Hinweis die Verteidigung anders geführt hätte (§ 265 StPO entsprechend).

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 11. August 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 598/78 in der Strafsache gegen ██ aus den Gebäudereiniger Wolfgang ███████, geboren am ███ 1956 in ████, wegen Nötigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hirxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, ██, Richter am Kammergericht Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ in der Verhandlung, Justizangestellter ███ bei der Verkündung, Justizamtsinspektor ███ als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 11. August 1978 dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten Nötigung schuldig ist (§§ 240, 22 StGB), im Übrigen wird der Schuldspruch aufgehoben. 2. Im Strafausspruch wird das Urteil aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Der Schuldspruch wegen vollendeter Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der Rentner Ewald ████████ auf Bitten des Angeklagten bereit erklärt, dessen Ehefrau, die angeblich gestürzt war, mit seinem Pkw in ein Krankenhaus zu fahren. Er fuhr daraufhin mit dem Angeklagten zu der von diesem bezeichneten Stelle. Als dort jedoch nicht die Ehefrau des Angeklagten, sondern dessen Mittäter zustieg, der sich eine Gesichtsmasken überzog und der Angeklagte zudem ein Messer „mit großer Klinge“ in der Hand hielt, „wollte er nunmehr seine Fahrt nicht mehr fortsetzen“. Der Angeklagte richtete daraufhin das Messer auf ihn und erklärte, wenn er „nicht weiterfahren wolle, werde er ihn abstechen“. Gleichwohl fuhr der Zeuge ██ wie es der Forderung des Angeklagten entsprochen hatte, jedoch nicht in Richtung Straße, „sondern seitlich auf die Abstellplätze des Nachbarhauses zu und hielt dort an“. Auch der erneuten Aufforderung des Angeklagten „zum Weiterfahren“ unter Vorzeigen des Messers und nochmaliger Äußerung, er werde ihn abstechen, kam er nicht nach. Er betätigte vielmehr die Hupe und machte dadurch Bewohner des Nachbarhauses auf sich aufmerksam. Bei deren Annäherung an das Fahrzeug ergriffen der Angeklagte und sein Mittäter die Flucht.

b) Bei diesem Sachverhalt geht das Landgericht zu Unrecht davon aus, dass sich der Angeklagte der vollendeten Nötigung schuldig gemacht habe:

Vollendet ist eine Nötigung erst dann, wenn der Genötigte unter der Einwirkung des Nötigungsmittels, also der Drohung oder der Gewalt, die verlangte Handlung vorgenommen oder zumindest mit ihrer Ausführung begonnen hat (vgl. Schäfer in LK 9. Aufl. § 240 Rdn. 52; Dreher/Tröndle 38. Aufl. § 240 StGB Rdn. 11). Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. Denn der Zeuge Schmidt ist der Forderung des Angeklagten „weiterzufahren“ und zwar „in Richtung Straße“ gerade nicht nachgekommen, sondern hat mit dem Fahrzeug auf den Abstellplatz gefahren, dort angehalten und hat sich auch durch das weitere Drohen des Angeklagten nicht zum Weiterfahren bewegen lassen. Er hat also die verlangte Handlung nicht ausgeführt und auch nicht mit ihr begonnen. Die Nötigung ist somit nicht vollendet worden.

Der Angeklagte hat sich jedoch der versuchten Nötigung (§§ 240, 22 StGB) schuldig gemacht. Denn er hat, indem er dem Zeugen ██ das Messer vorhielt und ihm drohte, er werde ihn, wenn er nicht weiterfahren wolle, „abstechen“, zur Verwirklichung der von ihm beabsichtigten Nötigung zum Weiterfahren unmittelbar angesetzt.

c) Auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung wird von den Feststellungen nicht getragen:

Der Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) liegt nur dann vor, wenn in die persönliche Bewegungsfreiheit eines anderen eingegriffen wird (vgl. BGHSt 14, 314, 316; Schäfer in LK 9. Aufl. § 239 Rdn. 1). Entscheidend ist dabei, dass es dem anderen, sei es auch nur vorübergehend, unmöglich gemacht wird, einen Aufenthalt nach eigenem Belieben zu bestimmen oder zu verändern (RGSt 61, 239, 241). Ein solcher Eingriff lag hier nicht vor. Denn der Zeuge Schmidt hat, indem er entgegen der Aufforderung des Angeklagten auf den Parkplatz gefahren ist, dort angehalten und auch der erneuten Aufforderung zum Weiterfahren nicht nachgekommen ist, seinen Aufenthalt nach seinem Willen und nicht nach dem des Angeklagten bestimmt.

d) Der Angeklagte hat zwar den Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) erfüllt. Denn wie das Landgericht rechtsfehlerfrei darlegt, ist die gegen den Zeugen █████ ausgesprochene Drohung, ihn „abzustechen“, als Bedrohung mit dem Tode, also mit einem gegen ihn gerichteten Verbrechen zu verstehen. Diese Bedrohung war jedoch das Mittel der versuchten Nötigung. Daher geht der Tatbestand des § 241 StGB in dem speziellen Tatbestand der §§ 240, 22 StGB auf (vgl. BGH GA 1970, 372, 373; BGH, Urteil vom 25. Januar 1978 – 3 StR 501/77 –). Er kann aber für die Strafzumessung Bedeutung haben.

e) Der Angeklagte ist sonach nur wegen versuchter Nötigung zu verurteilen. Der Schuldspruch ist dementsprechend zu ändern. § 265 StPO steht dieser Änderung nicht entgegen, denn es ist auszuschließen, dass sich der Angeklagte, wenn er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden wäre, anders als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung wieder zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles vorliegen (vgl. BGHSt 23, 256).

KnoblichSalgerEngelhardt
HirxthalGoydke

Zitiert von (3)