Revision teilweise erfolgreich: Vollendete Nötigung zu versuchter Nötigung geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 514/79
- Datum
- 04.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vollendete Nötigung liegt erst vor, wenn der Genötigte unter Einwirkung der Drohung oder Gewalt die verlangte Handlung vornimmt oder zumindest mit ihrer Ausführung begonnen hat.
Unterbleibt die Ausführung der verlangten Handlung, ist nicht die vollendete, sondern allenfalls die versuchte Nötigung gegeben.
Der Versuch der Nötigung gemäß §§ 240, 22 StGB setzt ein unmittelbar Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestands voraus; das Vorhalten einer Waffe verbunden mit einer eindeutigen Aufforderung kann hierfür ausreichend sein.
Eine Änderung des Schuldspruchs nach § 265 StPO ist zulässig, wenn der Angeklagte durch die geänderte rechtliche Würdigung in seiner Verteidigung nicht anders hätte vortragen müssen.
Eine unzutreffende rechtliche Würdigung des Tatbestands führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn ersichtlich ist, dass der Fehler das Strafmaß nicht zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Münster/Westf., 22. Mai 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 514/79 in der Strafsache gegen den Arbeiter Horst-Joachim ████ aus ███, dort geboren am ███ ███ 1952, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt █, wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster/Westf. vom 22. Mai 1979, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er anstelle der vollendeten Nötigung nur der versuchten Nötigung schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit einer zum Nachteil des Zeugen HC begangenen versuchten Nötigung und einer zum Nachteil der Zeugen ██████ und Borgschulte begangenen vollendeten Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Der Generalbundesanwalt hat auf die Revision des Angeklagten beantragt, das Urteil im Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte anstelle der vollendeten Nötigung nur einer versuchten Nötigung schuldig ist, und die
Revision im Übrigen als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Zur Begründung seines Antrags hat er ausgeführt:
"Nach den Urteilsfeststellungen forderte der Angeklagte mit vorgehaltener Waffe die Zeugen ████ und BC, die sich mit ihrem Abschleppwagen schräg vor den Audi 100 gestellt und damit dessen Abfahrtsweg versperrt hatten, auf, den Weg freizugeben. Diesem Verlangen des Angeklagten kamen die genannten Zeugen aber nicht nach, sie sprangen vielmehr daraufhin aus dem Abschleppwagen und flohen, den KC-Damm überquerend, in ein Gebüsch, in dem sie Deckung nahmen (UA S. 17/18).
Bei dieser Sachlage hat sich der Angeklagte nicht der vollendeten Nötigung schuldig gemacht.
Vollendet ist eine Nötigung erst dann, wenn der Genötigte unter der Einwirkung des Nötigungsmittels, also der Drohung oder der Gewalt, die verlangte Handlung vorgenommen hat oder zumindest mit ihrer Ausführung begonnen hat (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1978 – 4 StR 598/78 –).
Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Denn die Zeugen ████ und BC sind gerade nicht der Forderung des Angeklagten nachgekommen, ‘den Weg freizugeben’, sondern ließen ihr die Abfahrt des Angeklagten hinderndes Fahrzeug stehen und flohen. Sie haben damit die verlangte Handlung nicht ausgeführt und auch nicht mit ihr begonnen.
Der Angeklagte hat sich aber der versuchten Nötigung gemäß §§ 240, 22 StGB schuldig gemacht. Denn er hat, indem er aus einer Entfernung von ca. 4 m vor dem Frontfenster des Abschleppwagens die Waffe auf die Zeugen █████ und BC richtete und sie aufforderte, den Weg frei-
zugeben, zur Verwirklichung der von ihm beabsichtigten Nötigung unmittelbar angesetzt. Der Schuldspruch muss folglich geändert werden. § 265 StPO steht dieser Änderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte, wenn er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden wäre, nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar hat die Strafkammer die tateinheitliche Verwirklichung der Straftatbestände des schweren Raubs, der Nötigung und der versuchten Nötigung strafschärfend bewertet, im unmittelbaren Anschluss hieran und im Widerspruch zur rechtlichen Würdigung aber dargelegt, dass der Angeklagte lediglich ‘versuchte, unter Vorhalt des Revolvers ein Auto mit Fahrer zu kapern und, nachdem dies misslang, mit Waffengewalt einen den Weg versperrenden Fahrer des Abschleppwagens zum Platzmachen zu veranlassen’ (UA S. 39/40). Unter diesen Umständen kann ausgeschlossen werden, dass sich die teilweise unzutreffende rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten zu dessen Nachteil auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat."
Dem tritt der Senat bei. Durch die Annahme von Tat-
einheit, die hier nicht unbedenklich ist, ist der Angeklagte nicht beschwert.
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