Revision: Strafausspruch wegen sexueller Nötigung aufgehoben und zur neuen Strafbemessung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 597/96
- Datum
- 05.12.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines minder schweren Falles im Sinne des § 178 Abs. 2 StGB ist eine Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände vorzunehmen, unabhängig davon, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
Die alleinige alkoholbedingte Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) reicht grundsätzlich nicht aus, um einen minder schweren Fall der sexuellen Nötigung zu begründen; sie ist vielmehr im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
Tathandlungsmerkmale, die Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes darstellen (z. B. Gewaltanwendung, Erheblichkeit nach § 184c StGB), sind nicht ohne weiteres als zusätzliche schulderhöhende Umstände heranzuziehen.
Ergibt die Gesamtwürdigung, dass der Eindruck der gesteigerten Tatschuld allein oder teilweise Folge einer alkoholbedingten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sein kann, ist eine erneute strafzumessende Bewertung vorzunehmen; eine fehlerhafte Gewichtung rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Neubrandenburg, 12. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 597/96 vom 5. Dezember 1996 in der Strafsache gegen ███ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED], Karsten [REDACTED], 1964 in ████, zur Zeit in Haft, wegen sexueller Nötigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. Juni 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. November 1996 hierzu ausgeführt:
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles der sexuellen Nötigung (§ 178 Abs. 2 StGB) verneint hat, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zwar geht die Kammer zutreffend davon aus, dass allein die alkoholbedingte Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB die Annahme eines minder schweren Falles nicht zu begründen vermag. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es einer Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGH GA 1976, 303, 304; BGH NStZ 1982, 246; 1983, 119; BGHR StGB vor § 1 [minder schwerer Fall] Gesamtwürdigung 6). Die von der Kammer insoweit vorgenommene Gesamtwürdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Der alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit stellt sie straferschwerende Umstände gegenüber, die vielfach mit der Verwirklichung des Tatbestandes der sexuellen Nötigung verbunden und daher regelmäßig bereits für dessen Unrechtsgehalt mitbestimmend sind, die jedenfalls aber nicht derart vom Normalfall einer solchen Tat abweichen, dass aus ihnen ein Indiz für eine maßgeblich erhöhte Tatschuld hergeleitet werden könnte (BGH StV 1991, 106; BGHR StGB § 178 Abs. 2 Strafrahmenwahl 2). So hat die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er der Geschädigten die Vornahme sexueller Handlungen abgenötigt hat. Ferner hat sie berücksichtigt, dass die Tathandlung selbst nicht unter der Erheblichkeitsschwelle des § 184c StGB lag. Beide Merkmale sind Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes und daher nicht geeignet, schulderhöhend zu wirken. Zudem begegnet die schulderhöhende Bewertung der massiven Gewaltanwendung deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil außer Betracht geblieben ist, dass die im Verhalten des Angeklagten zutage getretene Brutalität Ausdruck und Folge der alkoholbedingten Minderung seiner Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) gewesen sein kann. Dies lässt besorgen, dass das Landgericht im Rahmen der Gesamtbetrachtung den zu Ungunsten des Angeklagten sprechenden Umständen ein zu hohes Gewicht beigemessen hat. Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.
Dem schließt sich der Senat an.
Steindorf Maatz Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović