Revision: Strafaussprüche aufgehoben – Tatbestandsmerkmale nicht strafschärfend berücksichtigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 597/92
- Datum
- 07.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die bereits Tatbestandsmerkmale sind, nicht zusätzlich strafschärfend berücksichtigt werden.
Die Strafzumessung bedarf einer differenzierten Begründung, wenn die Angeklagten unterschiedliche Tatbeiträge geleistet haben; hierbei sind Feststellungen zur Schuldfähigkeit zu berücksichtigen.
Die Erheblichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit wegen Spielsucht ist nur gegeben, wenn schwere Persönlichkeitsveränderungen vorliegen oder der Täter bei Beschaffungstaten unter erheblichen Entzugserscheinungen gelitten hat.
Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit ist eine der Wahrunterstellung nicht zugängliche Rechtsfrage; eine verminderte Schuldfähigkeit darf nicht ohne tragfähige tatsächliche Feststellungen zugunsten des Angeklagten unterstellt werden.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Magdeburg, 8. Mai 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 597/92
vom 7. Januar 1993
in der Strafsache gegen
1. ███████, geboren am ███ 1961 in █████, zur Zeit in Haft,
2. ██████████, geboren am ███ 1969 in █████████, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Januar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg vom 8. Mai 1992, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Verfahrensrüge des Angeklagten ███████ ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge führt jeweils zur Aufhebung der Strafaussprüche; im Übrigen sind beide Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Bezirksgericht hat im Rahmen der Strafzumessung für die Angeklagten St. und Sens erschwerend berücksichtigt, dass sie die Postangestellte beim gemeinschaftlichen Raub mit Waffen nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Angst versetzt und diese Situation ausgenutzt hatten, um auf diese Art und Weise ihren Geldbedarf zu decken. Damit hat das Bezirksgericht gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, indem es Umstände des gesetzlichen Tatbestandes strafschärfend berücksichtigt hat. Bei Verwendung objektiv ungefährlicher Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB darf der Umstand, dass das Opfer in Angst um sein Leben versetzt wurde, nicht strafschärfend herangezogen werden (st. Rspr.; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Raub 3 m.w.N.).
Der Senat weist ferner darauf hin, dass die gegen beide Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten angesichts der unterschiedlichen Tatbeiträge beider Angeklagter einer differenzierten Begründung bedurft hätte. In diesem Zusammenhang wäre auch die vom Bezirksgericht angenommene verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten Sens zu berücksichtigen gewesen.
Indessen begegnet auch die Annahme bedingter Schuldfähigkeit Bedenken. Bei der Frage, ob die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge Spielleidenschaft erheblich vermindert war, handelt es sich um eine der Wahrunterstellung nicht zugängliche Rechtsfrage (vgl. BGHSt 14, 24; BGH, Urteil vom 12. Juli 1960 – 5 StR 239/60; Lange in LK 10. Aufl. § 21 Rn. 92).
Das Bezirksgericht hatte deshalb die verminderte Schuldfähigkeit nicht zugunsten des Angeklagten unterstellen dürfen.
Davon abgesehen hat der Bundesgerichtshof aber bereits mehrfach entschieden, dass die Erheblichkeitsschwelle nur dann überschritten ist, wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8 und 17).
Das war hier nach den bisherigen Feststellungen offensichtlich nicht der Fall.
Meyer-Goßner RiBGH Dr. Steindorf (Nehm ist urlaubsbedingt abwesend und daher verhindert zu unterschreiben.)
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