Aufhebung: unzureichende Feststellungen zum Schuldumfang bei fortgesetzter Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 54/93
- Datum
- 21.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung entbindet den Tatrichter nicht von der Pflicht, die einzelnen Teilakte hinreichend darzustellen; den Feststellungen muss sich die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands für alle in den Fortsetzungszusammenhang einbezogenen Teilakte entnehmen lassen.
Der Tatrichter hat anzugeben, von welcher Mindestzahl von Teilakten er ausgeht, sofern dies nicht ohne Weiteres aus den Urteilsgründen ersichtlich ist.
Gesamtvorsatz erfordert, dass der Täter sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung vorsieht; eine bloße Bereitschaft zu wiederholten Taten genügt nicht.
Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit wegen pathologischer Spielsucht muss substantiiert und nachvollziehbar belegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Zur Annahme eines besonders schweren Falls nach § 266 Abs. 2 StGB ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der insbesondere Schadenshöhe und Tatzdauer maßgebliche Bedeutung haben; unzureichende Erwägungen führen zur Aufhebung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 31. August 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 54/93
vom 21. April 1993
in der Strafsache gegen ██ geschiedene Gerda Margarethe ██ ██ geborene ███ aus ████████████████, geboren am ███ ██ 1942 in ██ ███ ad ███, wegen Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr. Richter am Bundesgerichtshof Theune, Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer, Richter am Bundesgerichtshof Detter als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizassistentin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen (fortgesetzter) Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene, zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt wird, führt zur Aufhebung des Urteils auch zugunsten der Angeklagten (§ 301 StPO), da ausreichende Feststellungen zum Schuldumfang fehlen.
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung entbindet den Tatrichter grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Darstellung der einzelnen Teilakte. Es ist zwar nicht erforderlich, jeden Teilakt nach Art, Zeit und etwaigen Modalitäten genau zu bezeichnen. Den Feststellungen muss aber eindeutig zu entnehmen sein, dass der objektive und subjektive Tatbestand der abgeurteilten Straftat in allen vom Fortsetzungszusammenhang umfassten Teilakten auch tatsächlich erfüllt worden ist. Darüber hinaus bedarf es der Mitteilung, von welcher festgestellten Mindestzahl von Teilakten das Tatgericht ausgeht, wenn sich das nicht aus den Urteilsgründen ohne weiteres ergibt (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1982, 128, 326; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung, Umfang 1).
Dem werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Das Landgericht schildert nur pauschal die Vorgehensweise der Angeklagten. Im Gegensatz zur Anklageschrift vom 13. Dezember 1991 führt das Urteil keinen einzigen Teilakt auf, der in den Jahren 1987 und 1988 begangen worden ist, auf welche der Tatvorwurf durch die Staatsanwaltschaft beschränkt worden war (vgl. Verfügung vom 13. Dezember 1991 Bl. 358 G.A.). Den Urteilsgründen kann nur die allgemeine Art des Vorgehens der Angeklagten („... ging auf drei Wegen vor, um zu Geld zu gelangen“ UA S. 4) entnommen werden. Welche Geldbeträge sie im Einzelnen in wie vielen Teilakten in dieser Zeit an sich gebracht hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Die genaue Höhe des Vermögensschadens auf Seiten der geschädigten Firma in den Jahren 1987 und 1988 ist ebenfalls nicht festgestellt („Die Anklage beziffert die aus dem Vermögen der Geschädigten verspielte Summe auf 4,5 Mio. DM, die Angeklagte selbst schätzt sie auf mäßiglicherweise 7 Mio. DM“ UA S. 4). In welchen Fällen sich die Angeklagte der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat, teilt das Urteil nicht mit.
Die aufgeführten sachlich-rechtlichen Fehler führen angesichts der schwerwiegenden Mängel bei der Eingrenzung des Schuldumfangs zur Aufhebung des Schuldspruchs und nicht nur des Strafausspruchs (vgl. KK-Pikart, 2. Aufl. Rdn. 15 zu § 353 StPO).
Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat:
1. Der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz muss so beschaffen sein, dass er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Dabei ist zu beachten, dass der allgemeine Entschluss oder die Bereitschaft, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, für die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht genügt (st. Rspr., vgl. BGHSt 36, 105, 110; BGHR a. a. O. Gesamtvorsatz erweiterter 11).
Ob auf Seiten der Angeklagten ein Gesamtvorsatz, wie ihn die Rechtsprechung verlangt, gegeben war, erscheint nach den bisherigen Feststellungen fraglich. Vieles spricht dafür, dass die Angeklagte jeweils wieder einen neuen Vorsatz gefasst hat, nachdem sie das veruntreute Geld verspielt hatte (UA S. 4: „beschloss sie nachts im Bett liegend, nun endlich aufzuhören“).
2. Die angenommene erheblich verminderte Schuldfähigkeit auf Grund „pathologischer Spielsucht“ ist bisher nicht hinreichend dargelegt (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 8; mit Anm. Kröber JR 1989, 380, 17; BGH, Beschl. v. 7. Januar 1993 – 4 StR 597/92).
3. Ob ein besonders schwerer Fall der Untreue nach § 266 Abs. 2 StGB vorliegt, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände zu beantworten. Die Höhe des Schadens und die Dauer der – fortgesetzten – Tat sind dabei Umstände von erheblichem Gewicht (BGH NStZ 1982, 465; BGHR StGB § 266 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1). Die bisherigen Erwägungen des Landgerichts genügen dem nicht.
| Jahnke | Theune | Detter | |||
| Niemöller | Gollwitzer |