Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 597/53
- Datum
- 19.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuschreibung der Eigenschaft „gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" setzt nachprüfbare Feststellungen zur inneren Beziehung der Vortaten zum Wesen des Täters voraus; bloße Eintragungen im Strafregister genügen nicht.
Wenn ein Gericht § 20a StGB (oder vergleichbare Tatbestände mit mehreren Alternativen) heranzieht, hat es klar anzugeben, welche Alternative (Abs. 1 oder Abs. 2) die Entscheidung trägt, insbesondere bei nur hilfsweiser Erwägung der einen Alternative.
Fehlen Feststellungen zu Ursache, Umfang und weiteren kriminologisch bedeutsamen Einzelheiten der Vortaten, ist die Entscheidung aufzuheben und die Vorinstanz zur Vervollständigung der Feststellungen sowie neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei einschneidenden Rechtsfolgen (z. B. Sicherungsverwahrung, Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte, Zuchthaus) bestehen erhöhte Anforderungen an die Klarheit und Nachprüfbarkeit der Feststellungen des Tatrichters.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 1. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Theodor Frenz aus █████, dort geboren am ██████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Unterschlagung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 1. Juli 1953 im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen einer Unterschlagung und wegen eines fortgesetzten Betruges im Rückfall (5 Einzeltaten) zu Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat es ihm aberkannt.
Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sache beschwerde nur gegen den Strafausspruch; der Schuldspruch, besonders die Ausführungen der Strafkammer über die Erfordernisse der fortgesetzten Straftat (vgl. dazu BGHSt 1, 15), sind damit der Nachprüfung des Senats entzogen.
Die Ausführungen über den allgemeinen Strafschärfungsgrund des § 20a StGB lassen zunächst nicht erkennen, auf welchen der beiden möglichen Gründe das Landgericht die Eigenschaft des Beschwerdeführers als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher gestützt hat. Da Abs. 2 gegenüber Abs. 1 nur hilfsweise zum Zuge kommt, hätte die Strafkammer die Rechtsentscheidung deutlich kennzeichnen müssen.
Von den Vortaten des Angeklagten erfährt der Senat nur so viel, als einem gut geführten Strafregister zu entnehmen ist. Das ist wegen der einschneidenden und harten Rechtsfolge für den Angeklagten entschieden zu wenig, wenn er auch schon einmal als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist. Vielmehr erfordert stets die Annahme eines verbrecherischen Hanges den nachprüfbaren Nachweis einer inneren Beziehung der Taten zum Wesen des Täters, wie es das Reichsgericht in RGSt 68, 156 und ihm folgend der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen, zuletzt noch in NJW 1953, 673 des Näheren ausgeführt hat. Über Ursache, Umfang und andere kriminologisch bedeutsame Einzeiheiten der Vortaten enthält das Urteil keinerlei Feststellungen, so dass der Senat nicht prüfen kann, ob das Landgericht den Begriff des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers rechtlich zutreffend angewandt hat.
Die bislang unterlassenen Feststellungen wird das Landgericht nachzuholen haben.
| Dr. Augustin | Groß | Martin | |||
| Hille | Seibert |