BGH: Gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung bei Bandendiebstählen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 163/58
- Datum
- 19.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 20a StGB erfordert neben den formellen Voraussetzungen eine eingehende Gesamtwürdigung von Persönlichkeit und Taten, aus der ein eingewurzelter Hang zu erheblichen Straftaten folgt; Gefährlichkeit liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit weiterer hangbedingter erheblicher Rechtsbrüche besteht.
Die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB liegen nur vor, wenn die der zweiten Verurteilung zugrunde liegende Tat nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurde.
Wer mindestens drei vorsätzliche Taten begangen hat, kann nach § 20a Abs. 2 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bestraft werden; die Strafschärfung steht dann im Ermessen des Tatrichters und erfordert eine erkennbare Ermessensausübung.
Wird eine Reihe von Verurteilungen nachträglich in eine Gesamtstrafe einbezogen, verlieren die Einzelverurteilungen ihre Selbständigkeit; für die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB ist dann grundsätzlich nur noch von einer Verurteilung auszugehen.
Der Tatbestand des Bandendiebstahls setzt die Mitwirkung am Diebstahl als zeitliches und örtliches Zusammenwirken mit mindestens einem Bandenmitglied voraus; bloße Beteiligung an der Verabredung genügt hierfür nicht, kann aber Mittäterschaft an einem Einbruchsdiebstahl bei beherrschendem Tatbeitrag nicht ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 10. September 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ████ geb. am ███ ███████████ Manfred -W zur ████ i.H. ██████████, aus █████ geboren,
2. den Brunnenbauer Fritz R zur Zeit in ██████ in Untersuchungshaft,
3. den ████████ ███████ ██ ██ CD in Kr./OS, zur Zeit in ██ ██████ geboren am ███,
wegen schweren Diebstahls u.a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sauer Dr. Seibert Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Hiibner Dr.
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 10. September 1957 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten ██ und ███████ wird die Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, seit dem ███ auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Strafkammer hat die Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher wie folgt verurteilt:
WC) wegen schweren Diebstahls in vier Fällen und versuchten schweren Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung der seiner Verurteilung vom 4. Juni 1956 – 22 Ks 1/56 StA Essen – zugrunde liegenden Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus;
RC) wegen schweren Rückfalldiebstahls in drei Fällen und wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus;
Me) wegen schweren Rückfalldiebstahls und versuchten schweren Rückfalldiebstahls unter Einbeziehung der seiner Verurteilung vom 23. September 1955 – 5 Js 9/55 StA Mönchengladbach – zugrunde liegenden Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus.
Sie hat bei allen Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet und den beiden ██████████████ die bürgerlichen Ehrenrechte für acht Jahre, für fünf Jahre aberkannt. Hinsichtlich der Mitangeklagten DC) (sieben Jahre Zuchthaus), ███████ (zwei Jahre Zuchthaus) und ████ (dreieinhalb Jahre Zuchthaus) ist das Urteil rechtskräftig. Alle sechs waren erheblich und – mit Ausnahme von MC – auch mit Zuchthaus vorbestraft. Sie hatten sich großenteils während früherer Strafverbüßungen kennengelernt und nach der Entlassung aus der Strafhaft Verbindung zueinander aufgenommen. Mit wechselnder Beteiligung führten sie in der Zeit von Mitte Dezember 1953 bis Mitte März 1954 acht schwere Diebstähle gemeinschaftlich aus, von denen jedoch drei nicht zur Vollendung gelangten. Die drei Beschwerdeführer schlossen sich mit DC) zu einer Bande zusammen, deren Ziel die fortgesetzte Begehung derartiger Straftaten war. ███ besaß einen Volkswagen, der es ihnen ermöglichte, die durchweg nachts ausgeführten Taten jeweils an weit voneinander entfernten Orten (Bad Pyrmont, Bottrop, Linne, Velbert, Bochum-Langendreer, Dortmund und Bad Salzuflen) vorzubereiten und zu verüben. Während ████ regelmäßig in der Nähe des Tatorts im Wagen verblieb und für rasches Fortkommen aller Mittäter sorgte, drangen die anderen Teilnehmer entsprechend dem vorgefaßten Plan mittels Einbruchs oder Hinsteigens in die für den Diebstahl ausersehenen Gebäude ein. Bei ihren Diebesfahrten erbeuteten sie rund 5000 DM bares Geld, etwa 20 Uhren sowie zahlreiche andere Gegenstände, die ihnen mitnehmenswert erschienen. Den Erlös teilten sie. In Dortmund und Velbert versuchten sie vergeblich, je einen Geldschrank aufzubrechen.
II. Die Revisionen der Angeklagten rügen allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie wenden sich für WC) und Me) im einzelnen nur gegen die Annahme der Strafkammer, sie seien gefährliche Gewohnheitsverbrecher, und gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die Rechtsmittel sind unbegründet.
1.) Revision WC)
a) Dieser Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20a StGB verurteilt worden. Die Anwendung der genannten Vorschrift setzt neben dem Vorliegen zweier rechtskräftiger Vorstrafen (Abs. 1) oder mindestens dreier vorsätzlicher Taten (Abs. 2) eine ausführliche Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten voraus, aus der sich ergibt, daß die Taten Ausdruck eines eingewurzelten Hanges sind. Die Gefahrlichkeit des Täters ist dann zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Verurteilte auch in Zukunft durch weitere aus seinem Hang entspringende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören werde (BGHSt 1, 94).
Die Strafkammer hat diese Voraussetzungen bei WC) bejaht. Dagegen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie hat den bisherigen Lebensverlauf, die Persönlichkeit und das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers einer eingehenden Würdigung unterzogen (UA S. 20–23), ohne sich allgemein nur auf die Darstellung seiner Vorstrafen zu beschränken. Dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Urteil des Senats vom 19. November 1953 – 4 StR 597/53 – liegt insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als die dort angefochtene Entscheidung der Strafkammer die Vortaten des Angeklagten nur nach Art eines Strafregisterauszuges erwähnte, ohne nähere Feststellungen über Umfang, Ursache und sonstige Einzelheiten der früheren Verbrechen und Vergehen zu treffen. Im vorliegenden Fall leitet das Landgericht den eingewurzelten verbrecherischen Hang des Beschwerdeführers zur Begehung von Eigentumsdelikten und seine Gefährlichkeit aus dem bisherigen Lebenswandel ab, der ihm innerhalb von acht Jahren sechs zum Teil erhebliche Bestrafungen eingetragen hat. Danach führte er im Alter von 19 Jahren bereits mit Arbeitskollegen eine Serie von Einbrüchen durch; er wurde deswegen im Januar 1949 zu einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus und nach Verbüßung dieser Strafe im Oktober 1950 zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Während der folgenden Jahre gab er verschiedene Arbeitsstellen jeweils nach wenigen Monaten auf und wechselte auch seinen Aufenthalt mehrfach, ehe er 1953 nach Essen zurückkehrte und von dort aus mit den anderen Mitangeklagten weitere erhebliche Straftaten beging. Wegen Uhrendiebstahls in Gelsenkirchen, eines weiteren Einbruchs in einem Pelzgeschäft – beide Taten sind im März 1954 begangen –, eines Diebstahls von 4500 DM Lohngeldern, ferner von Schmuckstücken im Werte von rund 50.000 DM (Dezember 1954), sowie anderer Straftaten wurde er 1954, 1955 und 1956 zu drei Gefängnisstrafen von drei Jahren, zehn und drei Monaten verurteilt. Daneben ist ein Verfahren vor dem Schwurgericht in Osnabrück anhängig, weil er nach eigenen Angaben im März 1954 nach der Ausführung eines Einbruchs in Lingen einen hinzukommenden Polizeibeamten niedergeschossen hat. Das Landgericht hebt hervor, daß der Angeklagte sich durch die erlittenen Bestrafungen nicht warnen ließ, sondern immer wieder den Weg des Verbrechens beschritt und es verschmähte, durch ehrliche Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, obgleich ihm das möglich gewesen wäre. Bei der Ausführung der strafbaren Handlungen habe er eine erhebliche Aktivität entfaltet und sei trotz seiner Jugend „in höchstem Grade abgehärtet“. Diese Feststellungen sind eine ausreichende Grundlage für die Überzeugung, daß sich aus der Würdigung des gesamten Sachverhalts – einschließlich der vier schweren und drei versuchten schweren Diebstähle, deren der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren überführt ist – seine Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ergibt, von dem auch in Zukunft die wiederholte Begehung hangbedingter, erheblicher Rechtsbrüche zu befürchten ist.
b) Ob das Landgericht den Abs. 1 oder den Abs. 2 des § 20a StGB bei der Bestrafung zugrunde gelegt hat, ist nicht eindeutig erkennbar. Auf UA S. 23 werden als formelle Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift die Verurteilungen vom 31. Januar 1949 zu einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus und die vom 13. Oktober 1950 zu einem Jahr Gefängnis bezeichnet. Dieser Hinweis läßt darauf schließen, daß die Strafkammer die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 als erfüllt ansieht. Dahin deutet auch die Erwähnung dieses Absatzes auf UA S. 29 oben.
Für die Anwendung dieser Vorschrift würden die beiden angeführten Urteile des Landgerichts Essen allerdings nicht ausreichen. Die zweite Tat muß nämlich nach der Rechtskraft des ersten Urteils begangen sein (BGHSt 7, 178). Wann die sechs schweren und zwei versuchten schweren Diebstähle, die der zweiten Verurteilung vom 13. Oktober 1950 zugrunde liegen, begangen sind, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht unmittelbar. Die am 12. Oktober 1950 noch nicht verbüßte Reststrafe wurde aber auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 amnestiert; die Taten müssen daher vor dem 15. September 1949 begangen sein (§ 1). Im Jahre 1949 befand sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß. Er wurde im Oktober 1948 verhaftet (UA S. 21) und verbüßte bis zum 26. Juli 1950 die ihm am 31. Januar 1949 auferlegte Zuchthausstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Die mit der späteren Verurteilung vom 13. Oktober 1950 geahndeten Taten muß der Angeklagte daher noch im Jahre 1948, also vor der Rechtskraft des ersten Urteils, verübt haben. Sie waren am 31. Januar 1949 noch nicht bekannt. Eine nachträgliche Gesamtstrafe wurde nicht gebildet, weil die früher erkannte Strafe inzwischen vollständig verbüßt war (§ 79 StGB). Die späteren Verurteilungen des Angeklagten kommen als Voraussetzungen für die Bestrafung nach § 20a Abs. 1 StGB nicht in Betracht, weil die ihnen zugrunde liegenden Taten zeitlich erst nach den hier abgeurteilten Verbrechen begangen sind. Das Landgericht durfte deshalb den Angeklagten nicht nach der genannten Vorschrift als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilen.
Dieser Rechtsirrtum ist jedoch hier im Ergebnis nicht von Bedeutung. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen nämlich die formellen Voraussetzungen für die Anwendung des zweiten Absatzes des § 20a StGB vor. Falls die Merkmale des Abs. 1 nicht erfüllt sind, kann auch derjenige als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bestraft werden, der mindestens drei vorsätzliche Taten begangen hat, wenn deren Gesamtwürdigung ergibt, daß er gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Dann ist – im Gegensatz zu Abs. 1 – die Strafschärfung allerdings in das Ermessen des Tatrichters gestellt. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen aber in Verbindung mit der Bezugnahme auf die Absätze 1 und 2 in UA S. 17 zweifelsfrei erkennen, daß es die Strafe auf jeden Fall schärfen wollte. Es hätte sie demnach auch dann geschärft, wenn es seine Entscheidung auf der Grundlage des § 20a Abs. 2 StGB getroffen hätte. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner Aufhebung des Strafausspruchs.
c) Die Sicherungsverwahrung muß angeordnet werden, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Dazu hat das Landgericht ausgeführt, daß die betroffenen Angeklagten mit größter Wahrscheinlichkeit auch künftig den Rechtsfrieden erheblich stören werden; die Verbüßung der jetzt gegen sie erkannten Strafe werde sie wie bereits früher nicht davon abhalten; da weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichten, um die der Allgemeinheit drohende Gefahr wirksam abzuwenden, müsse gemäß § 42e StGB die Sicherungsverwahrung angeordnet werden.
Diese zwar knapp, aber ausreichend begründete Annahme des Tatrichters läßt einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Die Strafkammer führt im einzelnen keine Gründe dafür an, weshalb weniger einschneidende Maßnahmen gegen den Angeklagten ███ nicht ausreichen. Die Schilderung seiner persönlichen Verhältnisse ergibt aber, daß er schon als 18jähriger seine in der sowjetischen Besatzungszone lebenden Angehörigen verließ, in Westdeutschland häufig seine Arbeitsstellen und den Wohnsitz wechselte, dabei – wie seine Taten zeigen – offenbar in sehr schlechte Gesellschaft geriet und ohne festen Halt auf den Weg des Verbrechens abglitt. Unter diesen Umständen kann auch nach der Verbüßung der Zuchthausstrafe nicht damit gerechnet werden, daß die vom Beschwerdeführer der Allgemeinheit drohende Gefahr von Rechtsbrüchen durch eine andere Maßnahme als die Sicherungsverwahrung abzuwenden ist.
d) Im Falle 3 (Westrup in Linne) verübten zwei Spießgesellen des Angeklagten einen Einbruchsdiebstahl, den er mit ihnen als der allein Ortskundige im einzelnen verabredete; er hatte ihnen am Tage zuvor sogar am Tatort die Lage der Räumlichkeiten, den Aufbewahrungsort der zu stehlenden Geldkassette und die Einstiegsmöglichkeiten genau beschrieben. Von der unmittelbaren Ausführung des Diebstahls hielt er sich fern, um ein Alibi nachweisen zu können; denn er fürchtete, der Verdacht der Täterschaft werde sich in erster Linie gegen ihn als früheren Arbeitnehmer der Bestohlenen richten.
Die Strafkammer hat den Angeklagten als Mittäter sowohl eines Einbruchs wie eines Bandendiebstahls für schuldig erachtet. Sie hat dabei übersehen, daß der Tatbestand des Bandendiebstahls die Mitwirkung am Diebstahl, d.h. das zeitliche und örtliche Zusammenwirken mit wenigstens einem weiteren Bandenmitglied voraussetzt. Wer nur an der Verabredung zum Bandendiebstahl beteiligt gewesen ist, ist nicht Mittäter nach § 243 Nr. 6. Die Verurteilung als Mittäter am schweren Diebstahl kann aber aus einem anderen Erschwerungsgrund als dem der Bandenmäßigkeit begründet sein. Dies trifft auf den Angeklagten zu. Denn er ist Mittäter eines Einbruchsdiebstahls nach § 243 Nr. 2 gewesen. Die Mittäterschaft setzt insoweit nicht mehr voraus, als eine Teilnahme im Sinne des § 47 StGB. Mittäter in diesem Sinne aber war der Angeklagte. Er beherrschte den Geschehensablauf so maßgeblich, daß Durchführung und Erfolg der Tat entscheidend von seinem Willen abhingen.
Die rechtsirrige Anwendung des § 243 Nr. 6 hat weder den Schuld- noch den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt. Denn er ist wegen schweren Diebstahls zu Recht schuldig gesprochen (§ 243 Nr. 2). Das Strafmaß aber durfte die Strafkammer seine besonders wirksame Vorbereitung der Bande strafschärfend verwerten.
2.) Revision RC)
Auch dieses Rechtsmittel, mit dem nur die allgemeine Sachrüge erhoben wird, kann keinen Erfolg haben.
a) Er ist seit 1922 weitaus am häufigsten und am schwersten wegen Diebstahls bestraft worden und hat deshalb bis 1952 annähernd 12 Jahre in Zuchthäusern verbracht. Das Landgericht bezeichnet ihn als typischen Berufsverbrecher, der aus keiner der zahlreichen gegen ihn verhängten Strafen eine Lehre gezogen habe, sondern auf Grund eines ihn innewohnenden Hanges jede sich bietende Möglichkeit ergreife, um sich an fremdem Eigentum zu bereichern. Trotz seines vorgerückten Alters von 60 Jahren sei er in der letzten Zeit mit beachtlicher Tatkraft immer wieder strafällig geworden (er war an fünf von acht Straftaten beteiligt) und werde sich auch in Zukunft nicht bessern. Die Annahme, daß er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, begegnet somit keinen rechtlichen Bedenken.
b) Das Landgericht nimmt an, es lägen die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB auch bei RC) vor (Bl. 29 VA). Trotz der zahlreichen Vorstrafen trifft dies aber nicht zu. Denn die seit 1949 erlittenen Verurteilungen sind am 25. Februar 1952 nachträglich auf eine Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (neben Geldstrafen und Ehrverlust) zurückgeführt worden, die der Beschwerdeführer am 21. September 1952 verbüßt hatte. In diesem Falle verlieren die einzelnen Verurteilungen, auch wenn sie rechtskräftig waren, ihre Eigenschaft als selbständige Strafen (vgl. Schönke/Schröder StGB 8. Aufl. § 20a Anm. II 1a mit weiteren Nachweisen). Es liegt dann ebenso wie bei der ursprünglichen Gesamtstrafe nur eine Verurteilung vor. Die nächstfolgende Verurteilung zu mindestens sechsmonatiger Freiheitsstrafe erfolgte 1937; nach 1952 ist er nicht mehr schwerwiegend verurteilt worden.
Diese Unklarheit kann aber ebenso wie bei WC) auf sich beruhen. Denn zweifellos wollte der Tatrichter die Strafe auch gegen RC) auf jeden Fall schärfen. Auf die Ausführungen unter 1b) wird verwiesen.
c) Die Strafkammer hat bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht übersehen, daß ██ nach der vollständigen Verbüßung der erkannten Zuchthausstrafe bereits 68 Jahre alt sein wird. Ihre Annahme, er werde in diesem Alter noch immer eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit bilden, zumal es durchaus möglich sei, daß er sich mit zunehmendem Alter von der Eigentäterschaft abwenden und dank seiner großen Erfahrung auf diesem Gebiet als Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler ein reiches Betätigungsfeld finden könne (S. 31), ist frei von Denkverstößen oder Erfahrungssätzen. Eine solche Verlagerung verbrecherischer Betätigung bei alternden Tätern ist häufig zu beobachten.
3.) Revision Me)
a) Dieser Beschwerdeführer ist am 20. Mai 1948 wegen Kriegswirtschaftsverbrechens in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Betrug und Preisvergehen, versuchten Kriegswirtschaftsverbrechens in Tateinheit mit versuchtem schweren Diebstahl zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus und 50.000 RM Geldstrafe verurteilt worden. Sieben Monate nach der bedingten Entlassung aus dem Zuchthaus stahl er erneut und wurde durch Urteil vom 30. Januar 1951 wegen schweren Diebstahls zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Diese Strafe verbüßte er bis Ende Juli 1952. Damit sind die formellen Voraussetzungen für eine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20a Abs. 1 StGB erfüllt.
Die Angriffe der Revision gegen die von der Strafkammer vorgenommene Gesamtwürdigung gehen fehl. Das Gericht folgert einen eingewurzelten Hang des Angeklagten zur Begehung schwerer, hauptsächlich gegen Eigentum und Vermögen gerichteter Straftaten daraus, daß er trotz sehr erheblicher Strafen, die er verbüßen mußte, immer wieder und in rascher Folge rückfällig wurde. In dem oben genannten Urteil vom 30. Januar 1951 hielt ihm das Gericht die für ihn unheilvollen Folgen weiterer Straftaten eindringlich vor Augen. Trotz dieser Warnung setzte er den einmal eingeschlagenen Weg auch nach der Verbüßung der zweiten Strafe fort. Im März 1954 verübte er mit DC) und WC) einen bewaffneten Uhrendiebstahl, nachdem der Plan, in ein Goldwarengeschäft einzubrechen, wegen Unstimmigkeiten gescheitert war. Trotz inzwischen erfolgter und verbüßter Bestrafung brach er im April 1955 in das Lager einer Einkaufsgenossenschaft ein und entwendete Waren im Werte von 1500 DM. Aus der Beschreibung seiner Taten geht hervor, daß er nicht aus Not handelte. Vor der Währungsreform nutzte er seine Anstellung dazu aus, 123 Sack Weizenmehl zu verschieben. Dafür erhielt er 40.000 RM und für das erneute Fälschen einer Bescheinigung weitere 4000 RM. Außerdem versuchte er, große Mengen von Margarine, die seine Firma eingelagert hatte, zu stehlen.
Die Annahme der Strafkammer, daß seine Taten einem eingewurzelten verbrecherischen Hang entspringen, wird somit von den Feststellungen getragen. Er war zwar an den Taten, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, nur in zwei Fällen beteiligt. Mit ihnen beging er aber etwa zur gleichen Zeit andere, bereits abgeurteilte Straftaten von besonderer Schwere. Dadurch wird zugleich das Merkmal der Bandenmäßigkeit für die hier abgeurteilten Diebstahlstaten Me)s begründet.
Insoweit liegt der Sachverhalt bei ██████ und MC), die nicht als gefährliche Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden sind, wesentlich günstiger.
b) Ob an Stelle der Anordnung der Sicherungsverwahrung auch weniger einschneidende Mittel ausgereicht hätten, hat das Gericht geprüft (UA S. 31). Die Zulassung der Polizeiaufsicht bietet in der Regel keinen hinreichenden Schutz der Öffentlichkeit vor einem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher. Das ist nach den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten nur ausnahmsweise der Fall (LM Nr. 1 zu § 42 StGB). Daß solche besonderen Umstände vorliegen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Seiner Gefährlichkeit für die Zukunft steht nicht ein früher erlittener Unfall entgegen, bei dem er sich die Hüfte brach. Dieses Gebrechen hatte er schon, als er zum ersten Male strafällig wurde. Die in der Rechtfertigungsschrift enthaltene Annahme, das Leiden habe sich mit den Jahren so sehr verschlechtert, daß es den Beschwerdeführer in Zukunft daran hindern werde, sich an irgendwelchen Straftaten zu beteiligen, findet im angefochtenen Urteil keine Stütze. Der Senat sieht sich daher zu einer Nachprüfung nicht in der Lage. Gemäß § 42e StGB dauert die Unterbringung so lange, wie ihr Zweck es erfordert. Sollte der körperliche Zustand des Angeklagten seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit beseitigen, so müßte die angeordnete Verwahrung schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Das angefochtene Urteil enthält auch im übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; daher war auch seine Revision zu verwerfen.
| Justizangestellter | Sauer | Hübner | |||
| Seibert | Rothberg | Lang-Hinrichsen |