Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Diebstahlsverurteilung und Verfahrensrüge abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 596/51
Datum
23.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Diebstahls und einfachen Diebstahls zu insgesamt einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt und legte Revision ein. Er rügte u. a. die Nichtladung vorprozessual benannter Zeugen und die Wertung als (teilweise) fortgesetzte Tat. Der BGH verwirft die Revision: Die Verfahrensrüge scheitert, weil der Verteidiger den Antrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholte (fehlender Beschluss nach § 338 Nr. 8 StPO). Die Sachrüge bleibt ohne Erfolg; der Fortsetzungszusammenhang und die Strafzumessung sind rechtlich nicht zu beanstanden, und eine teilweise Anrechnung über drei Monate Untersuchungshaft erfolgte aus Billigkeitsgründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge wegen Nichtladung vorprozessual benannter Zeugen ist im Revisionsverfahren nur dann zu prüfen, wenn zuvor ein gerichtlicher Beschluss über den Antrag ergangen ist; unterbleibt die Wiederholung des Antrags in der Hauptverhandlung, fehlt der erforderliche Beschluss i.S.v. § 338 Nr. 8 StPO.

2

Die Beurteilung des Fortsetzungszusammenhangs bei mehreren Diebstählen obliegt dem Tatrichter; eine solche tatrichterliche Würdigung ist nur bei Aufzeigbarkeit eines Rechtsfehlers revisionsrechtlich angreifbar.

3

Taten eines Ausländers sind im deutschen Strafverfahren nach deutschem Strafrecht zu beurteilen (§ 4 Abs. 1 StGB).

4

Die teilweise Anrechnung von während des Rechtsmittelverfahrens erlittenen Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe kann aus Billigkeitsgründen erfolgen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 23. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Automechaniker Miko ██ ███, zuletzt wohnhaft im DP-Lager ████, Kreis ███████████, geboren am █████ in ██, wegen schweren Diebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Hörchner Bundesrichter

Dr. Engels Bundesrichter

Dr. Hille Bundesrichter

Dr. Augustin Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 23. April 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 23. April 1951 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte ist Jugoslawe und besuchte als Vertreter einer Lederwarenfirma DP-Lager in Bielefeld.

1.) Am 28. Dezember 1950 war er im Lager Hallerstraße allein in der Unterkunft. Er öffnete zunächst die verschlossene Stube des Vachmanns █████████ mit dessen Schlüssel, den dieser auf den Türrahmen gelegt hatte, und entwendete verschiedene Gegenstände. Dann öffnete er mit demselben Schlüssel das verschlossene Zimmer des Vachmanns ██████████ und bestahl auch diesen.

2.) Am 13. Januar 1951 entwendete er im Lager Diesterwegschule aus der Stube seines Landsmanns ███, in der er übernachtete, drei anderen vertriebenen Ausländern wiederum verschiedene Gegenstände, mit denen er verschwand.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines schweren Diebstahls und wegen eines Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensund sachlich-rechtlicher Vorschriften.

Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Der Angeklagte fühlt sich in seiner Verteidigung dadurch beschränkt, dass der Vorsitzende die in seiner Schutzschrift vom 30. März 1951 benannten Zeugen entgegen seinem Verlangen nicht geladen habe. Diesen Antrag hätte der Vorsitzende vor der Hauptverhandlung zwar beschieden müssen (§ 219 StPO). Da der Verteidiger des Angeklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) es jedoch unterlassen hat, den Antrag in der Hauptverhandlung zu wiederholen und so eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen, was ihm jederzeit freigestanden hätte, so fehlt es an dem nach § 338 Nr. 8 StPO erforderlichen Gerichtsbeschluss.

Die Taten des Angeklagten sind nach deutschem Strafrecht zu würdigen (§ 4 Abs. 1 StGB). In sachlich-rechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen den Schuldspruch aus § 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB; besonders hat der Tatrichter den Begriff des fortgesetzten Verbrechens nicht verkannt.

Legt man die allein maßgebende Urteilsurschrift zugrunde, die insoweit von der Ausfertigung abweicht, so ergibt der Zusammenhang der Gründe, dass die Strafkammer in der Hallerstraße einen schweren Diebstahl – bestehend aus zwei Einzelakten einer einheitlich fortgesetzten Tat – und im Falle Diesterwegschule einen einfachen Diebstahl für vorliegend erachtet hat. Den für die auf der Hallerstraße begangenen Verfehlungen angenommenen Fortsetzungszusammenhang, der den Angeklagten nicht beschwert, auf den einfachen Diebstahl, der in der Diesterwegschule begangen ist, auszudehnen, hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei abgelehnt.

Die Strafzumessung ist frei von Rechtsirrtum.

Die teilweise Anrechnung der während des Rechtsmittelzuges erlittenen Untersuchungshaft beruht auf Billigkeitserwägungen.

EngelsGroßDr. Hille
Dr. HörchnerDr. Augustin

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