Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung nach § 176 Nr. 3 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 116/52
Datum
16.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verurteilung wegen dreier Sexualstraftaten gegen eine zehnjährige Hildegard nach §176 Nr.3 StGB an. Die Revision rügte Verfahrensmängel (Nichtentscheidung über Zeugenantrag, Nichtanordnung eines psychiatrischen Gutachtens) sowie Fehler der Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision: Verfahrensrügen sind unzulässig oder unbegründet, das Tatbild und die Glaubhaftigkeit der Aussagen sind hinreichend festgestellt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensrügen sind in der Revision nur zulässig, wenn sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechen; sonst können sie nicht zur Durchbrechung des Urteils führen.

2

Ein vorgerichtlich gestellter Beweisantrag, über den keine Zusage erteilt wurde, muss in der Hauptverhandlung wiederholt werden; unterbleibt dies, kann sich der Antragsteller nicht auf einen unverschuldeten Irrtum (§ 219 StPO) berufen.

3

Die Pflicht des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts (§ 244 Abs. 2 StPO) verlangt die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nur bei konkreten Anhaltspunkten für erhebliche Zurechnungsdefizite; das Alter allein reicht hierfür nicht aus.

4

Die tatrichterliche Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitseinschätzung sind für das Revisionsgericht bindend, sofern sie nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder verfahrensrechtliche Grundsätze verstoßen.

5

Bei Sexualdelikten gegen Kinder kann die Kenntnis des Alters zumindest als bedingter Vorsatz aus den Umständen (sehr junges Alter, Wohnverhältnis, vertrauter Umgang) abgeleitet werden; aufeinanderfolgende Taten sind regelmäßig als selbständige Delikte zu werten, sofern kein Fortsetzungszusammenhang nachgewiesen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 22. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Berginvaliden Ludwig ███ (aus ███) ███, geboren am █████ 1883 in ████████, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 22. November 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen dreier an der damals 10-jährigen Hildegard ██████ begangenen Verbrechen gegen § 176 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat diese Entscheidung im Umfang seiner Verurteilung angefochten und rügt Verstöße gegen Verfahrensvorschriften sowie die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Dem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen.

I. Zu den Verfahrensrügen

1. Der Verteidiger hatte vor der Hauptverhandlung in einem Schriftsatz vom 3. November 1951 die Claudia ██████, ein Pflegekind der Tochter des Angeklagten, als Zeugin dafür benannt, dass sie nie etwas Anstößiges bei diesem gesehen habe, wenn sie mit der Hildegard ███ zusammen war. Der Vorsitzende der Strafkammer hat den Beweisantrag nicht stattgegeben, jedoch weder dem Verteidiger noch dem Angeklagten einen ablehnenden Bescheid zukommen lassen. Diese Unterlassung, die gegen § 219 Abs. 1 Satz 2 StPO verstößt, ist von der Revision nicht in der den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form gerügt worden.

Aber auch dann, wenn man der Revisionsbegründung entnehmen wollte, dass der Verstoß gegen § 219 StPO geltend gemacht werden soll, könnte der Beschwerdeführer mit dieser Rüge nicht durchdringen. Er hätte den Beweisantrag in der Hauptverhandlung wiederholen müssen, wenn er auf die Vernehmung der Claudia ███ Wert legte (LGSt 72, 231 ff; 75, 165 ff; EG JW 1932, 1660, 15; BGH 4 StR 596/51 vom 2. November 1951). Da der Vorsitzende der Strafkammer dem Beschwerdeführer keine Zusage erteilt hatte, dass der Beweisantrag in der Hauptverhandlung beschieden werde, und da andererseits im Verhandlungstermin unmissverständlich zu Tage trat, dass die genannte Zeugin nicht erschienen war und nicht vernommen wurde, kann sich der Beschwerdeführer nicht in einen unverschuldeten Irrtum über die Verfahrenslage, wie ihn die § 219 StPO im Auge hat, befunden haben.

Das alles hat um so mehr zu gelten, als ihm ein Verteidiger zur Seite stand. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt worden.

Aber auch unter dem von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkt einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) kann die Rüge nicht durchdringen. Die Strafkammer hat die unter Beweis gestellte Tatsache, wie die Urteilsgründe zweifelsfrei erkennen lassen, im Ergebnis als wahr behandelt. Im ersten Falle stieß Hildegard ███████ ihre Freundin Claudia an, um sie auf den Angeklagten, der seinen Geschlechtsteil entblößt hatte, aufmerksam zu machen; Claudia sah jedoch nicht hin. Im zweiten Falle vergriff sich der Angeklagte an Hildegard ██████, als sich diese allein bei der Stalltür befand, hinter der sie sich vor der Claudia ██████████ versteckt hatte. Im dritten Falle befand sich Hildegard ████, als sie die abermalige Entblößung des Angeklagten wahrnahm, überhaupt nicht in Begleitung eines anderen Kindes. Durch die etwaige Behauptung der Claudia ███, sie habe nichts Anstößiges bei dem Angeklagten gesehen, wenn sie mit Hildegard ███ zusammen war, wäre sonach der Beschwerdeführer bei keinem der festgestellten Vorgänge entlastet worden.

Für die weitere Tatsache, dass Hildegard █████ seit April 1951 die Wohnung des Angeklagten nicht mehr betreten habe, ist Claudia █████ weder im Schriftsatz vom 3. November 1950 noch in der Hauptverhandlung als Zeugin benannt worden.

2. Fehl geht auch die Rüge, das Gericht hätte eine ärztliche Untersuchung des Angeklagten zur Klärung der Frage herbeiführen müssen, ob „möglicherweise“ eine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit vorliege.

Ein Beweisantrag ist insoweit weder vor noch in der Hauptverhandlung gestellt worden. Der Verteidiger hat erstmalig nach der tatrichterlichen Hauptverhandlung in einem Haftentlassungsantrag vom 4. Dezember 1951 sowie in der Revisionsbegründung die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten angezweifelt, und zwar mit einer Begründung, die weder im Urteil noch im sonstigen Akteninhalt eine Stütze findet.

Auch von einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) kann nicht gesprochen werden. Die Tatsache, dass der Angeklagte zur Tatzeit 68 Jahre alt war, nötigte an sich nicht zur Einholung eines Gutachtens über seinen Geisteszustand. Sonstige Anhaltspunkte, die etwa die Annahme der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB hätten nahelegen können, sind, wie bereits erwähnt, nicht ersichtlich.

3. Die Strafkammer hat verfahrensrechtlich einwandfrei die richterliche Überzeugung von dem festgestellten Sachverhalt gewonnen. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, liegt im Wesentlichen auf dem Gebiete der Beweiswürdigung, das dem Revisionsgericht verschlossen ist. Es sind namentlich keine Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze erkennbar.

Dass der Angeklagte ein außergerichtliches Geständnis abgelegt hat und hierbei auch nicht etwa missverstanden worden ist, hat das Landgericht auf Grund der eidlichen Aussagen der Eltern des verletzten Kindes ausdrücklich klargestellt. Die gegenteiligen Ausführungen der Revision stehen mit den bindenden, auf verfahrensrechtlich einwandfreier Grundlage getroffenen Feststellungen des Tatrichters in Widerspruch.

Obwohl Hildegard ██████ von der Polizeibeamtin, die sie vernommen hatte, und von ihrem Schulleiter durchaus günstig beurteilt worden war, und obwohl auch sonst keine Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit hervorgegangen waren, hat die Strafkammer von Amts wegen zur Hauptverhandlung einen psychologischen Sachverständigen hinzugezogen, nach dessen Aussage kein Zweifel an der Richtigkeit der von dem Kinde gegebenen Darstellung besteht. Seinem Gutachten hat sich das Landgericht unter eingehender Würdigung der von der Verteidigung ins Feld geführten Gesichtspunkte angeschlossen. Auch insoweit ist kein Verfahrensverstoß erkennbar.

Ob die Feststellungen der Strafkammer zu dem Fall ██, der sich vor etwa 20 Jahren ereignet hat und nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört, überhaupt von Einfluss auf die Verurteilung des Angeklagten in den drei Fällen ██ ████████ sind, kann dahingestellt bleiben; denn keinesfalls können die Bedenken durchgreifen, die nach Ansicht der Revision insoweit bestehen, als die Mutter der Frau ██ einen weiteren Vorgang zur Sprache gebracht hat, über den ihr vor etwa 20 Jahren ihre damals etwa 6-jährige Tochter berichtet hat, während diese bei ihrer eigenen jetzigen Vernehmung diesen weiteren Vorgang nicht erwähnt hat. Die Abweichung in diesem Punkte kann insbesondere darauf beruhen, dass Frau ██ jene Erlebnisse damals aus der Vorstellungswelt eines 6-jährigen Kindes heraus unrichtig bewertet hat, und dass überdies seitdem zwei Jahrzehnte vergangen sind; die Uneinheitlichkeit, die die Bekundungen der Frau ██ und ihrer Mutter in diesem nebensächlichen Punkt aufweisen, nötigte keineswegs dazu, den Aussagen der beiden Frauen im entscheidenden Teil, namentlich bezüglich des außergerichtlichen Geständnisses, das der Angeklagte auch damals abgelegt hat, den Glauben zu versagen.

II. Zur Sachrüge:

Der Tatbestand des Verbrechens gegen § 176 Nr. 3 StGB ist in allen drei Fällen ausreichend festgestellt worden. Die Strafkammer hat nicht ausdrücklich dargelegt, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten das Alter der Hildegard ██████ gekannt hat. Jedoch ist dem Urteilszusammenhang einwandfrei zu entnehmen, dass er insoweit mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, denn das Mädchen war zur Tatzeit erst 10 Jahre alt, wohnte in seiner Nachbarschaft und hatte freundschaftlichen Umgang mit dem Pflegekind seiner Tochter.

Die Ansicht der Revision, der Beschwerdeführer habe sich in allen drei Fällen nur der Beleidigung des Kindes, jedenfalls im ersten und letzten Falle höchstens eines versuchten, nicht aber eines vollendeten Verbrechens gegen § 176 Nr. 3 StGB schuldig gemacht, geht fehl. Die rechtliche Würdigung, die das Landgericht dem festgestellten Sachverhalt hat zuteil werden lassen, entspricht der ständigen Rechtsprechung.

Auch die Annahme von drei selbständigen Straftaten begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Die Revision übersieht, dass Sittlichkeitsverbrechen selbst dann, wenn sie sich gegen dieselbe Person richten, in der Regel nicht vorausschauenden Entwürfen, sondern plötzlichen Regungen des Triebs entspringen, und dass deshalb in solchen Fällen kein Fortsetzungszusammenhang anzunehmen ist, es sei denn, es liegen besondere Anhaltspunkte für einen einheitlichen, in voraus gefassten Gesamtvorsatz vor (BGHSt 2, 163, 167 ff.). Im vorliegenden Falle kommt der erhebliche zeitliche Abstand hinzu, der zwischen den einzelnen Verfehlungen gelegen hat.

Auch im Strafausspruch lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen. Der ausdrücklichen Stellungnahme zur Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB bedurfte es aus den unter I, 2 dargelegten Gründen nicht.

Nach alledem war die Revision mit der durch § 349 StPO vorgeschriebenen Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

HörchnerKrummeEngels
GroßHille
Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung nach § 176 Nr. 3 StGB — Themis