Treffer
BGH Urteil

BGH: Bedingter Tötungsvorsatz bei Unfallflucht – lückenhafte Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 59/57
Datum
16.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach einem alkoholbedingten Verkehrsunfall mit tödlich verletztem Kind verurteilte das Schwurgericht den Fahrer wegen fahrlässiger Tötung/Verkehrsgefährdung und Unfallflucht, den Beifahrer sprach es frei. Auf Revision von Staatsanwaltschaft und Nebenkläger hob der BGH das Urteil teilweise auf, weil die Beweiswürdigung zum (versuchten) Totschlag durch Unterlassen beim Fahrer eine wesentliche Lücke aufweist. Das Tatgericht habe nicht geprüft, ob der Fahrer trotz Annahme schwerer Verletzungen zugleich die Möglichkeit fortbestehenden Lebens und hilfreichen Eingreifens in Betracht zog. Eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung scheide mangels sicheren Nachweises aus, dass Hilfe noch möglich gewesen wäre.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahrlässige Tötung und fahrlässige Verkehrsgefährdung durch den Unfall sind rechtlich abgeschlossen; nachfolgende Unfallflucht und etwaige weitere Delikte stellen regelmäßig selbständige Handlungen dar, weil sie neue Willensentschlüsse erfordern.

2

Eine Verurteilung wegen vollendeter vorsätzlicher Tötung durch Unterlassen scheitert, wenn sich nicht sicher feststellen lässt, dass die gebotene Hilfeleistung für den Tod kausal war.

3

Für den bedingten Tötungsvorsatz bei Entfernung vom Unfallort ist eine vollständige tatrichterliche Würdigung der möglichen Tätervorstellungen erforderlich; es genügt nicht, lediglich die Annahme eines bereits eingetretenen Todes zu erörtern, wenn nach der Lebenserfahrung auch die Möglichkeit fortbestehenden Lebens naheliegt.

4

§ 330c StGB (unterlassene Hilfeleistung a.F.) setzt voraus, dass erforderliche Hilfe einem noch lebenden Verunglückten hätte geleistet werden können; kann der Tod zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, fehlt es am sicheren Nachweis eines Tatbestandsmerkmals.

5

Ein Versuch der unterlassenen Hilfeleistung ist nach § 330c StGB nicht strafbar; andernfalls würde eine bloße (sittlich zu missbilligende) Gesinnung sanktioniert.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht München II, 15. Oktober 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Landwirt Johann Obb., geboren am █ in ███, Gemeinde ████, 2. ███ ████████ Johann B█████, dort geboren am █,

wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

██████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Josef ██████ █████ wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 15. Oktober 1956, soweit es den Angeklagten O[bb] betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme seiner Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

II. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers werden verworfen.

III. Verworfen wird auch, und zwar in vollem Umfang, die Revision des Angeklagten ███ █████ gegen das genannte Urteil. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Am Abend des 25. Oktober 1955 zwischen 17 und 18 Uhr fuhr der Angeklagte ██████████ bei einem Blutalkoholgehalt von 1,7 ‰ mit seinem Volkswagen in Begleitung des Mitangeklagten ███████, eines Mannes seiner Schwägerin, auf der von ███ (Landkreis Ebersberg in Oberbayern) nach Grafing führenden Landstraße erster Ordnung. Am Ortsausgang von Aßling erfasste er mit dem rechten vorderen Teil seines Wagens den 7 1/2-jährigen Volksschüler Josef K█. Das Kind wurde lebensgefährlich verletzt und in einen rechts neben der Straße verlaufenden 1,60 m tiefen und mit etwas Wasser angefüllten Ablaufgraben geschleudert. Dort kam es mit dem Gesicht nach unten zu liegen und erstickte innerhalb weniger Minuten, da keine Hilfe kam. Allerdings hatte der Junge so schwere Verletzungen an Kopf und Wirbelsäule erlitten, dass er sehr wahrscheinlich schon daran gestorben wäre.

Nach dem Unfall ließ ████████ seinen Wagen etwa 80 m weit ausrollen und besah sich die besonders am rechten Scheinwerfer entstandenen Schäden. ████████, der vor dem Anprall den ihm bekannten Jungen ███████ etwa 20 bis 30 m auf der Straße im Scheinwerferlicht erkannt hatte, ging etwa 50 m in Richtung zur Unfallstelle und kehrte wieder um, da er nichts bemerkte. Als ██ ███ nach seinen Wahrnehmungen fragte und eine verneinende Antwort erhielt, erklärte er: "Dann fahren wir wieder." Beide setzten sich in den Wagen und fuhren nach Hause. Spätestens in diesem Zeitpunkt teilte ihm ██ mit, dass er den ██████████, den auch er, ███, kannte, angefahren habe.

Gegen beide Angeklagten war das Hauptverfahren u. a. wegen hinreichenden Verdachts des mindestens versuchten Totschlags, und zwar gegen ██ ████████████ wegen Täterschaft, gegen ███████ wegen Beihilfe, eröffnet worden. Insoweit hat das Schwurgericht den Angeklagten O[bb] nicht schuldig gesprochen, ihn aber wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und wegen eines weiteren selbständigen Vergehens der Unfallflucht, insoweit unter Ablehnung eines besonders schweren Falles, zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ein strafbares Verschulden des Angeklagten ███ hat es in keiner Hinsicht für erwiesen erachtet und ihn deshalb freigesprochen.

II. Die Staatsanwaltschaft beanstandet in der Begründung ihrer Revision, mit der sie sachlich-rechtliche Einwände gegen das Urteil erhebt, insbesondere, dass die Angeklagten nicht – und zwar ███████ als Täter und ███ als Gehilfe – wegen Totschlags, wenigstens wegen versuchten Totschlags, und dass sie ferner nicht wegen eines besonders schweren Falles der Fahrerflucht und schließlich nicht wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß § 330c StGB verurteilt worden sind. Sie beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, und zwar auch insoweit, als █████████████████ worden ist, weil "wegen des unlösbaren Zusammenhangs" zwischen den zu würdigenden Vorgängen eine Überprüfung des Urteils im ganzen geboten sei. Auch der Nebenkläger ████, der Vater des getöteten Kindes, der in seiner Revisionsbegründung ebenfalls sachlich-rechtliche Mängel des Urteils geltend macht, beantragt, es in vollem Umfang aufzuheben.

1. Bei Beurteilung der rechtlichen Wirkungsweite des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass der Schuldspruch gegen ████████████ wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Verkehrsgefährdung ein Verhalten zum Gegenstand hat, das mit dem Unfall tatsächlich und rechtlich zum Abschluss gekommen war. Demgegenüber müssen die nachfolgende Unfallflucht und etwaige weitere Straftaten als selbständige Handlungen gewertet werden. Denn sie sind mit dem vorherigen Geschehen schon deshalb nicht zu einer natürlichen Handlungseinheit verbunden, weil ███ ███ nicht von vornherein ins Auge gefasst haben konnte, sondern zu ihrer Verwirklichung eigene neue Entschlüsse fassen musste. Das gilt auch, soweit er sich durch die Fortsetzung der Fahrt nach dem Unfall einer zusätzlichen fahrlässigen oder sogar vorsätzlichen Verkehrsgefährdung schuldig gemacht haben sollte. Denn selbst wenn er sie etwa nur als fahrlässiges Vergehen begangen haben sollte, wäre sie nicht eine rechtlich unselbständige Fortsetzung der vor dem Unfall liegenden Verkehrsgefährdung. Diese Dauerstraftat war durch den Unfall zum Abschluss gekommen, so dass sich der Angeklagte nunmehr sowohl im äußeren Geschehen wie in seiner geistig-seelischen Verfassung vor eine neue Lage gestellt sah, in der er, gewarnt durch den Zusammenstoß, allen Anlass gehabt hätte, die Weiterfahrt zu unterlassen, da er infolge seines erheblichen Alkoholgehalts zu sicherer Führung seines Wagens nicht mehr in der Lage war. Es bedurfte daher bei ihm zur Fortsetzung der Fahrt eines neuen und selbständigen Willensentschlusses, als dessen Folge demgemäß ein ebenfalls nur als selbständige Handlung rechtlich erfassbares Verhalten in Betracht kommt.

Ein von der Staatsanwaltschaft angenommener "unlösbarer Zusammenhang" der zu würdigenden Vorgänge besteht demnach jedenfalls nicht zwischen dem nach dem Unfall beginnenden und dem vorausliegenden Verhalten des Angeklagten, das Grundlage des Schuldspruchs des Schwurgerichts wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Verkehrsgefährdung ist. Der Senat hat deshalb nicht aus dem von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Grund, wohl aber infolge ihrer allgemeinen Sachrüge Anlass, auch diesen Schuldspruch zu prüfen.

2. Er enthält weder zugunsten des Angeklagten noch – was der Senat auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin zu prüfen hatte (§ 301 StPO) – zu seinen Ungunsten einen Rechtsfehler. Zu näheren Ausführungen geben die Rechtsmittelbegründungen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, die insoweit nichts vorbringen, keinen Anlass.

Auch der Strafaussprach gegen ████████ wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Verkehrsgefährdung muss bestehen bleiben, und zwar ohne Rücksicht auf das Unrecht, das er im zweiten, nach dem Unfall beginnenden Teil des Gesamtgeschehens begangen hat. Denn die vorausgegangenen Fahrlässigkeitstaten stehen zu dem späteren Verhalten, einerlei wie es bei zutreffender Beurteilung geahndet werden mag, in keiner inneren Beziehung, die es rechtfertigen könnte, ihn wegen der vorausgegangenen Taten strenger zu bestrafen.

3. Den Vorwurf der Anklage, █████████ habe sich, mindestens in der Form des Versuchs, des Totschlags und ███ der Beihilfe hierzu schuldig gemacht, hat das Schwurgericht nicht für erwiesen erachtet. Der Nachweis vollendeter Tötung müsse bereits an der Möglichkeit scheitern, dass der Junge schon nach wenigen Minuten, und zwar noch bevor die Angeklagten helfen konnten, infolge seiner schweren Verletzungen erstickt sei (UA 22). Für eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags fehle es bei beiden am Nachweis des Tötungsvorsatzes. Sie seien sich nämlich, als sie sich nach dem Unfall zur Heimfahrt entschlossen, bewusst gewesen, "dass ein schwerer Unfall vorlag".

Unter diesen Umständen lasse sich nicht ausschließen, dass sie damit rechneten, "hier komme jede Hilfe zu spät, weil der Junge tot sein müsse, dass sie es nicht über sich brachten, die aller Wahrscheinlichkeit nach schrecklich zugerichtete Leiche anzuschauen, und dass sie befürchteten, bei längerem Aufenthalt an der Unfallstelle von Dritten betroffen zu werden (UA 21)".

Außerdem weist das Schwurgericht darauf hin, es halte die Angeklagten auf Grund des persönlichen Eindrucks, den es von ihnen gewonnen habe, "nicht für so gewissenlos, dass sie es fertiggebracht hätten, das Kind ohne Hilfe liegenzulassen, wenn sie geglaubt hätten, es könne noch Hilfe gewährt werden". Es lasse sich "daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass ██████████████ gerechnet hat, dass das Kind noch lebe und dass durch die Unterlassung sofortiger Hilfe der Tod eintreten könne und dass er den Tod als möglichen Erfolg unterlassener Hilfeleistung innerlich gebilligt, also mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt und diesen Vorsatz durch seine Entfernung vom Unfallort betätigt hat" (UA 22).

Eine Verurteilung ███ wegen Beihilfe zu einem Totschlagsversuch scheide schon deshalb aus, weil es an einer strafbaren Haupttat fehle. Davon abgesehen, könne ihm nicht ausreichend nachgewiesen werden, dass er das Bewusstsein gehabt habe, bei einer Tötung zu helfen.

a) Wie sich aus der Gedankenfolge dieser Ausführungen ergibt, will das Schwurgericht offenbar in dem letzten der im Wortlaut wiedergegebenen Sätze keine selbständige, von den vorangehenden Überlegungen unabhängige Feststellung treffen, sondern aus ihnen nur den Schluss ziehen, die Angeklagten hätten nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Darauf, dass es sich um eine Schlussfolgerung handelt, deutet das in jenem Satz enthaltene Wort "daher" hin, das die gedankliche Brücke zu den vorherigen Darlegungen bildet. In ihnen prüft das Schwurgericht die tatsächlichen Grundlagen für die Beweisfrage, welche Vorstellungen sich die Angeklagten über die Folgen des Unfalls für das verletzte Kind gemacht haben mögen. Es geht dabei von der zutreffenden, wenn auch nicht näher dargelegten Rechtsauffassung aus, dass ██ ████ rechtlich verpflichtet war, dem verletzten Kind, solange es lebte, möglichst weitgehende Hilfe zu leisten, weil er es durch sein vorausgegangenes Tun in Lebensgefahr gebracht hatte. Da er insoweit untätig blieb, indem er den Unfallort verließ, konnte er durch pflichtwidrige Unterlassung wegen versuchten Totschlags schuldig werden. Einer Verurteilung wegen vollendeter, vorsätzlicher Tötung stand allerdings, wie das Schwurgericht zutreffend annimmt, jedenfalls der Mangel des Nachweises der Ursächlichkeit seiner Unterlassung für den Erfolg entgegen. Denn das Schwurgericht konnte in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen und in rechtlich unangreifbarer Beweisführung die Möglichkeit nicht ausschließen, dass das Kind sich innerhalb von zwei Minuten nach seinem Sturz erstickt hat, und zwar noch bevor ihm die Angeklagten hätten helfen können. An dieser tatsächlichen Möglichkeit müssen alle Angriffe der Revision der Staatsanwaltschaft scheitern, soweit sie eine Verurteilung wegen vollendeten Totschlags zum Ziele haben.

b) Die erwähnte Möglichkeit könnte aber die Verurteilung ████████ wegen versuchten Totschlags dann nicht hindern, wenn er angenommen haben sollte, das Kind lebe noch und er könne mithelfen, es, wenn auch nur eine Zeit lang, am Leben zu erhalten, wenn er aber bei seiner Entfernung von der Unfallstelle bewusst billigend in Kauf genommen haben sollte, dass es infolge oder doch auch infolge der Unterlassung seiner Hilfe sterben oder früher sterben werde. Gerade den Nachweis aber, dass die Angeklagten mit einer solchen Vorstellung und Gesinnung die Heimfahrt antraten, hat das Schwurgericht bei keinem für sicher erbracht. Diese Folgerung müsste als denkgesetzlich möglich und als rechtlich unangreifbares Ergebnis tatrichterlicher Beweiswürdigung hingenommen werden, wenn die ihr zugrundeliegenden Beweiserwägungen des Schwurgerichts vollständig wären. Sie enthalten jedoch eine wesentliche Lücke, die einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils darstellt.

Das Schwurgericht beruft sich für seine Meinung, es mangele am Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes bei der Erörterung der Frage, welche Vorstellungen sich die Angeklagten über das Schicksal des angefahrenen Kindes machten, ausschließlich darauf, sie hätten möglicherweise damit gerechnet, dass es bereits tot sei. Dabei hat das Schwurgericht versäumt zu prüfen, ob sie nicht auch daran dachten, das Kind könne trotz seiner schweren Verletzungen am Leben geblieben sein und sie könnten ihm lebensrettende oder wenigstens lebensverlängernde Hilfe bringen. Nach aller Lebenserfahrung zieht ein Kraftfahrer, der einen anderen im Verkehr verletzt hat, auch dann, wenn er weiß, dass es sich um schwere Verletzungen handelt, nicht nur die eine Möglichkeit in Betracht, dass der Verletzte sein Leben eingebüßt habe. Er wird vielmehr, solange er keine Gewissheit über das Schicksal des Opfers erlangt hat, mindestens ebensosehr damit rechnen, dass die Verletzungen nicht, wenigstens nicht den sofortigen Tod des Opfers herbeigeführt haben werden und er ihm deshalb möglicherweise noch helfen könne. Von dieser Vorstellung wird er um so eher ausgehen, als er einen tödlichen Ausgang des Unfalls nicht wünscht. Beide Vorstellungen, also diejenige, das Unfallopfer sei möglicherweise sofort tot, und die andere, es lebe noch, können sehr wohl bei einem Kraftfahrer nebeneinander bestehen, der noch keine Gewissheit über das weitere Schicksal des von ihm Verletzten gewonnen hat. Das Schwurgericht hat die zweite, nach der Lebenserfahrung naheliegende Vorstellung bei keinem Angeklagten in Betracht gezogen. Hierzu hätte es um so mehr Anlass gehabt, als seinen Feststellungen zufolge keiner von ihnen sich auf die vom Schwurgericht ausschließlich eingenommene Vorstellung berufen hatte. Wie die Ausführungen des Urteils über ihr Verhalten nach dem Unfall und über den Inhalt ihres Verteidigungsvorbringens ergeben, lässt beides vielmehr auf ihre damalige Annahme schließen, das Kind lebe noch. Denn ███████ ███████ nach seiner Ankunft zu Hause, als er seiner Schwiegermutter von dem Zusammenstoß erzählte, nichts von einem tödlichen Ausgang oder von einer solchen Möglichkeit erwähnte, sondern nur bemerkt, "er habe den ███████████ angefahren". Als er am nächsten Morgen erfuhr, der kleine ███████ sei tot im Straßengraben gefunden worden, erzählte er dies seinem Fahrgenossen ███, und beide berieten, "was sie jetzt machen sollten" (UA S. 7). Diese Äußerung deutet darauf hin, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Angeklagten nicht nur an die eine Möglichkeit, nämlich einen für das Kind sofort tödlichen Ausgang des Unfalls, dachten.

c) Diese Unzulänglichkeit in der Aufklärung der Gedanken, die sich die Angeklagten bei Fortsetzung ihrer Fahrt gemacht haben, hat jedenfalls bei ███████ möglicherweise auch zu unzureichenden Feststellungen darüber geführt, von welchem Willen er beim Fortfahren beseelt war. Das Schwurgericht bringt allerdings zum Ausdruck, es halte beide Angeklagten nicht für so gewissenlos, dass sie das Kind ohne Hilfe gelassen hätten, wenn sie noch an die Möglichkeit einer Hilfe geglaubt hätten (UA S. 21 unten). Diese Bemerkung schließt aber, wie der Zusammenhang, in dem sie steht, erkennen lässt, den Teil der Beweiswürdigung ab, in dem sich das Schwurgericht mit der Frage befasst, ob die Angeklagten das Kind etwa im Graben liegen gesehen hatten. Davon hat sich das Schwurgericht u. a. auf Grund der Erwägung nicht überzeugen können, dass sie dann, wenn sie das Kind gesehen hätten, nicht so gewissenlos gewesen wären, es seinem Schicksal zu überlassen. Das Urteil des Schwurgerichts lässt nicht erkennen, ob es diese Überzeugung bei ████████ auch dann gewonnen hätte, wenn es sich den erheblichen Unterschied vergegenwärtigt hätte, der zwischen der geistigen Verfassung desjenigen Kraftfahrers, der einen von ihm verletzten Menschen nach dem Unfall tot auffindet, und der inneren Einstellung eines anderen Kraftfahrers besteht, der über das Schicksal eines von ihm Verletzten im Ungewissen bleibt, weil er ihn nach dem Unfall nicht antrifft. Das Schwurgericht wird daher ergänzende Feststellungen auch über den Willen des Angeklagten ██████████ treffen und dann den Sachverhalt rechtlich neu zu würdigen haben. Dabei wird es zu beachten haben, dass ein versuchter Totschlag mit bedingtem Vorsatz auch dann begangen sein könnte, wenn ██████████ der Eintritt des Todes an sich unerwünscht gewesen sei, er ihn aber gleichwohl gebilligt haben sollte, weil er andernfalls das Ziel seiner Unfallflucht nicht glaubte erreichen zu können (BGHSt 7, 363 [369]).

d) Die erörterten Mängel, soweit sie in der Beurteilung der Vorstellungswelt der Angeklagten liegen, haben das Urteil im Ergebnis allerdings nur beim Angeklagten ███████ zu dessen Gunsten beeinflusst.

Beim Angeklagten ███ ███ begegnen die Ausführungen des Schwurgerichts über den Inhalt seiner Vorstellung über das Schicksal des Kindes an sich den gleichen Bedenken wie bei █████████. Die Feststellungen darüber aber, von welchem Willen er beseelt war, als er sich nach dem Unfall █████ ████████████ lassen keinen Raum für die Möglichkeit des Nachweises, dass er ███████ strafbare Beihilfe geleistet hat. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts, die seinem Freispruch von der Anklage der Beihilfe zur Fahrerflucht zugrunde liegen, fasste nämlich ███ den Fluchtentschluss von sich aus und ohne Zutun ███████s. Das Urteil legt dar, es fehle am Nachweis dafür, dass ███████ durch █████████ diesem Entschluss dadurch bestärkt wurde, dass er sich ███ widerspruchslos anschloss. ███████ sei schon dem Charakter nach eine aktive Natur, ████ ██ dagegen etwas "unbeholfen" und "mehr passiv". Es sei deshalb glaubhaft, dass "der weitaus intelligentere ████ sich gar nicht darum gekümmert hat, was ██ ████████ und dass ███ gar nicht den Willen gehabt hat, die Flucht zu fördern".

Im Hinblick auf den Anklagevorwurf, ████████ habe auch Beihilfe zu einem versuchten Totschlag geleistet, legt das Schwurgericht dar, ihm könne nicht ausreichend nachgewiesen werden, "dass er das entsprechende Bewusstsein gehabt hat, bei einer Tötung zu helfen". Diese bei ██████ offenbar nicht mehr ergänzungsfähigen Feststellungen offenbaren, soweit es sich um die Erörterung des Inhalts des Willens dieses Angeklagten handelt, keine rechtlichen Mängel.

5. Erfolglos muss die Revision der Staatsanwaltschaft auch insoweit bleiben, als sie rügt, das Schwurgericht habe die beiden Angeklagten zu Unrecht nicht wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 330c StGB) verurteilt. Denn nach den rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Schwurgerichts lässt es sich nicht ausschließen, dass das angefahrene Kind innerhalb einer so kurzen Zeit nach dem Anprall verstorben ist, dass niemand ihm hätte Hilfe bringen können. Daran muss eine Verurteilung wegen eines vollendeten Vergehens nach § 330c StGB scheitern. Denn eine Pflicht zur Hilfe für einen Verunglückten entfällt vom Augenblick seines Todes an (BGHSt 1, 267). Die im Sinne des § 330c "erforderliche Hilfe" kann nur einem noch Lebenden geleistet werden. Ist ein Verunglückter bereits tot oder lässt sich die Möglichkeit seines Todes für den Zeitpunkt nicht ausschließen, in dem ihm, wäre er noch am Leben, hätte Hilfe geleistet werden können, so fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal des § 330c oder dem sicheren Nachweis dafür. Die Auffassung, dass sich auch in einem solchen Fall derjenige strafbar mache, der noch keine Gewissheit vom Tod des Verunglückten erlangt habe und ihm keine Hilfe bringe, würde zur Bestrafung einer bloßen, wenn auch sittlich verwerflichen Gesinnung führen. In der Form des Versuchs, der allerdings in einem solchen Fall in Betracht kommt, ist der Tatbestand des § 330c nicht strafbar.

III. Die Revision des Nebenklägers, der ebenso wie die Staatsanwaltschaft das Urteil in vollem Umfang aus sachlich-rechtlichen Gründen angreift, muss aus denselben Erwägungen und in demselben Umfang wie das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg haben. Soweit in der Begründung der Revision des Nebenklägers rechtlich bedeutsame Gesichtspunkte geltend gemacht sind, die sich mit dem Inhalt der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft nicht decken, hat der Senat sie bereits im Zusammenhang mit der Erörterung der staatsanwaltschaftlichen Revision mitbehandelt.

IV. Die Revision des Angeklagten ███████ ███ ist offensichtlich unbegründet.

V. Die Entscheidung entspricht hinsichtlich des Angeklagten █████████ dem Umfang, in dem das erstrichterliche Urteil aufgehoben worden ist, dem Antrag des Oberbundesanwalts.

RotbergSauerLang-Hinrichsen
KrummeHoepner

Zitiert von (1)