Treffer
BGH Urteil

Revision beschränkt auf Sicherungsverwahrung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 594/54
Datum
27.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein, die er auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) beschränkte und statt einer Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt (§ 42c StGB) die Aufhebung der Maßregel begehrte. Der BGH hielt die Beschränkung der Revision für zulässig, weil zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung kein untrennbarer Zusammenhang bestand. In der Sache sah das Revisionsgericht keinen Rechtsfehler; die Anordnung der Sicherungsverwahrung blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann wirksam auf die Anfechtung der Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt werden, wenn zwischen der verhängten Strafe und der Maßregel kein untrennbarer innerer Zusammenhang besteht.

2

Die Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB ist eine neben der Strafe stehende Maßregel, die gesondert angeordnet und grundsätzlich erst nach Verbüßung der Freiheitsstrafe vollzogen wird.

3

Ein Angeklagter kann unter besonderen Umständen darauf verzichten, den Strafausspruch insgesamt anzufechten, und lediglich die Rechtmäßigkeit der Sicherungsverwahrung mit der Revision überprüfen lassen.

4

Die Entscheidung des Tatrichters, eine Einweisung in eine Trinkerheilanstalt (§ 42c StGB) für nicht geeignet zu halten, ist vom Revisionsgericht nur zu beanstanden, wenn die tatrichterlichen Feststellungen erkennbar unhaltbar oder willkürlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 22. September 1954

Rubrum

für die amtliche Sammlung

StPO § 344 Abs. 1; StGB § 42e

4 StR 594/54

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen █████ aus ████ (Kreis ████), geboren am ███████ 1909 in ███████ bei ████, zur Zeit in Strafhaft in dieser Sache, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt █ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Leitsatz

Die Revision kann unter besonderen Umständen wirksam auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt werden, wenn zwischen dieser und der verhängten Strafe erkennbar kein untrennbarer Zusammenhang besteht.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 22. September 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, der zahlreiche Vorstrafen erhalten und etwa 15 Jahre seines Lebens in Strafanstalten verbracht hat, erneut als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall zu 3 Jahren Zuchthaus und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Strafe verbüßt er zur Zeit.

Die Revision des Beschwerdeführers wendet sich mit der Sachrüge nur gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung und begehrt Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt.

I. 1) Die Zulässigkeit der Revision unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat zwar bei der Rechtfertigung des Rechtsmittels (§ 299 Abs. 1, § 345 Abs. 2 StPO) den Urkundsbeamten unterbrochen und auf Aufnahme allein dessen bestanden, was er zu sagen habe. Auch hat der Beamte – entgegen Nr. 133 Abs. 7 Satz 4 der Richtlinien für das Strafverfahren – am Schluss der Urkunde vermerkt, dass die Niederschrift „auf das wörtliche Vorbringen des Angeklagten auf dessen Ersuchen hin beschränkt“ worden sei. Daraus ist indes nicht zu entnehmen, dass der Urkundsbeamte die erforderliche Verantwortung (RGSt 64, 63) habe ablehnen wollen.

2) Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nachprüfung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) ist im gegebenen Fall wirksam. Zwar hatte das Reichsgericht (RGSt 68, 385 f.) im Gegensatz zu RGSt 68, 176 und 297 eine solche Einschränkung für unbeachtlich gehalten, wenn die Strafe nach § 20a StGB geschärft war (ebenso RG JW 1936, 3458 Nr. 17; Löwe-Rosenberg, 20. Aufl. Anm. 4b zu § 344 StPO). Ob dies hier der Fall war, lässt sich den Urteilsgründen nicht eindeutig entnehmen. Das Landgericht führt zwar aus, der Angeklagte sei als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher „zu verurteilen und zu bestrafen“, wobei offen bleibt, ob Abs. 1 oder Abs. 2 des § 20a StGB angewendet werden sollte. Bei den anschließenden Erwägungen zur Strafzumessung wird diese Vorschrift indes nicht mehr erwähnt, sondern „im Hinblick auf die zahlreichen zum Teil erheblichen Vorstrafen des Angeklagten wegen gleichartiger Delikte“ die Notwendigkeit betont, eine „verhältnismäßig hohe Strafe“ verhängen zu müssen.

Jedenfalls rechtfertigt die möglicherweise vorgenommene Strafschärfung aus § 20a StGB es hier nicht, die Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf die Sicherungsverwahrung in Zweifel zu ziehen. Diese Maßregel setzt zwar voraus, dass der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt ist. Sie hängt aber mit der Strafrage innerlich nicht immer untrennbar zusammen. Die Sicherungsverwahrung ist nach § 42e StGB neben der Strafe und nur dann anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Auch wird eine solche Anordnung grundsätzlich erst vollzogen, wenn die Freiheitsstrafe verbüßt ist (§ 456b Satz 1 StPO).

Die Selbständigkeit von Maßregeln der Sicherung und Besserung kommt ferner in § 42h StGB und in § 13 Abs. 1 Satz 1 StFG 1954 zum Ausdruck. Wie der hier zu entscheidende Fall zeigt, kann es vorkommen, dass es dem Angeklagten aus eigener Erkenntnis oder nach Beratung durch seinen Verteidiger aussichtslos erscheint, die Verurteilung im Übrigen anzugreifen. Er möchte vielmehr die Freiheitsstrafe sofort antreten. Unter solchen besonderen Umständen muss es ihm unbenommen bleiben, nur die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit einem darauf beschränkten Rechtsmittel anzufechten, das Urteil aber im Übrigen rechtskräftig werden zu lassen (§ 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1, §§ 449, 450 Abs. 1 StPO; Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 3. Aufl. S. 48, 49). Dies ergibt sich auch daraus, dass das Rechtsmittelgericht im Fall von Anfechtung des gesamten Strafausspruchs nicht genötigt werden kann, diesen insgesamt aufzuheben, obwohl nur die Anordnung aus § 42e StGB auf einem Rechtsfehler beruht (vgl. BGH 3 StR 282/54 vom 1. Juli 1954). Dies wäre ein unnützer Leerlauf. Peters (Strafprozess 1952), der grundsätzlich dem Reichsgericht folgt (S. 390), erkennt immerhin an, dass auch die Teilrechtskraft „einen gesunden Kern“ hat (S. 392). Dass § 331 Abs. 2, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nur die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt vom Verbot der Schlechterstellung ausnehmen, besagt nichts dafür, dass eine Anordnung nach § 42e StGB mit der Strafrage untrennbar verbunden wäre. Die genannten Ausnahmen beruhen vielmehr auf der Erwägung, dass Maßregeln dieser Art zugleich auch Heilmaßnahmen im wohlverstandenen Interesse des Verurteilten sind (§ 456b Satz 2 StPO; Schäfer-Wagner-Schäferheutle, Anm. 2 zu Art. 2 Nr. 29 des AusfGes. vom 24. November 1933, S. 271, 272).

Jedenfalls besteht in dem hier zu entscheidenden Fall kein untrennbarer Zusammenhang zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung. Die Zuchthausstrafe ist ersichtlich ohne Rücksicht auf die gleichzeitig angeordnete Sicherungsmaßregel bemessen, die Beschränkung des Rechtsmittels auf diese somit zulässig und vom Revisionsgericht zu beachten (§ 352 Abs. 1 StPO). Der erkennende Senat hat schon mehrfach so entschieden wie hier. Da nur auf die Besonderheit des Einzelfalles abgestellt wird, ist es nicht geboten, wegen der in nicht völlig gleich gestalteten Fällen abweichenden Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs (z. B. 2 StR 291/51 vom 9. August 1951; 5 StR 401/53 vom 1. Oktober 1953) nach § 136 Abs. 1 GVG den Großen Senat für Strafsachen anzurufen.

II. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. Die Urteilsgründe weisen aus, dass der Tatrichter die Möglichkeit einer Einweisung des Angeklagten in eine Trinkerheilanstalt (§ 42c StGB) geprüft hat, ehe er sich zur Anordnung der Sicherungsverwahrung als letzter Maßnahme entschloss. Das Landgericht in Halle (Saale) hatte in seinem Urteil vom 31. Mai 1943 – 4 Kis 6/43 –, das ebenfalls Sicherungsverwahrung anordnete, schon festgestellt, der Beschwerdeführer neige offenbar sehr zum Alkohol. Dies ist auch die Überzeugung der jetzt erkennenden Strafkammer. Sie hält einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Alkoholgenuss und den Diebstählen für gegeben und forscht deshalb nach einem Mittel, den Angeklagten dem Alkohol fernzuhalten, weil er zu willensschwach sei, ihm „auf die Dauer“ zu widerstehen. Gleichwohl verneint das Landgericht einen krankhaften Hang des Beschwerdeführers, ständig oder nur von Zeit zu Zeit im Übermaß geistige Getränke zu sich zu nehmen, wie dies die Voraussetzung der Einweisung in eine Trinkerheilanstalt wäre (§ 42c StGB; BGHSt 3, 339). Der Tatrichter stützt sich dabei ersichtlich auf die Bekundung des Bauern ████████, bei dem der Angeklagte seit Dezember 1953 in Arbeit stand. Dieser bezeichnet den Angeklagten als fleißigen und tüchtigen Arbeiter, der gelegentlich einmal Alkohol trinke, den er aber noch nicht betrunken gesehen habe. Daraus hat das Landgericht gefolgert, dass der Beschwerdeführer nur gelegentlich dem Alkohol zuspreche, dann allerdings seinen verbrecherischen Neigungen nicht mehr widerstehen könne. Die weitere Annahme der Strafkammer, eine Entziehungskur verspreche daher keinen Erfolg, geht offensichtlich auf Ausführungen zurück, die der psychiatrische Sachverständige Dr. █████████ in seinem Gutachten gemacht hat. Wenn demnach die Strafkammer eine Anordnung nach § 42c StGB nicht für geeignet angesehen hat, um den Angeklagten an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass er durch die Sicherungsverwahrung „als unheilbar abgeschoben“ werde, ist übrigens nicht zutreffend. Diese Unterbringung dauert vielmehr nur solange, als ihr Zweck es erfordert (§ 42f Abs. 1 StGB).

Das Rechtsmittel des Angeklagten erweist sich demnach als unbegründet.

KrummeEngelsSeibert
Dr. AugustinLang-Hinrichsen

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