BGH: Keine Anwendung des §157 StGB zugunsten des Offenbarungseidpflichtigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 593/59
- Datum
- 26.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 157 Abs. 1 StGB gewährt Strafmilderung nur dem Zeugen oder Sachverständigen; eine entsprechende Anwendung zugunsten einer Partei (insbesondere des Offenbarungseidpflichtigen) ist unzulässig.
Treffen Rechtsfehler lediglich den Strafausspruch, so kann der Schuldspruch bestehen bleiben, während der Strafausspruch aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen wird.
Trotz Unanwendbarkeit von § 157 Abs. 1 StGB kann das Tatgericht innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens mildernde Umstände wie die bei der Eidesleistung bestehende Zwangslage bei der Strafzumessung berücksichtigen.
Bei Verurteilung wegen Meineids ist gemäß § 161 Abs. 1 StGB in der Regel auf die dauernde Unfähigkeit des Verurteilten zu erkennen, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, soweit die Ausnahmen der §§ 157 und 158 nicht greifen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 28. September 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arbeiter Manfred ██████ █████, geboren am ████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 28. September 1959 im Strafausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte musste auf Betreiben einer Elektro-Firma, die ihn ausgeklagt und fruchtlose Pfändungsversuche unternommen hatte, den Offenbarungseid über sein Vermögen leisten. Er verschwieg bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses bewusst, dass er einige Monate vorher von der Firma ██████████ in ███ eine Agfa-Billy-Kamera mit Zubehör unter Eigentumsvorbehalt der Lieferfirma auf monatliche Raten gekauft und vor Bezahlung der Raten bei einer Leihanstalt verpfändet hatte.
Er leistete sodann den Eid dahin, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.
Die auf die Sachrüge erforderliche Überprüfung des Urteils ergibt, dass gegen den Schuldspruch wegen Meineids nach § 154 StGB keine Bedenken bestehen. Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten, der nach den Feststellungen den Meineid aus Furcht vor einer ihm infolge der Verpfändung des Photoapparates drohenden Strafverfolgung geleistet hat, den Strafmilderungsgrund des § 157 Abs. 1 StGB zugutegehalten. In bewussten Gegensatz zu der übereinstimmenden Auffassung des Reichsgerichts (RGSt 74, 44; JW 1934, 1785) und des Bundesgerichtshofs (NJW 1953, 390) hält sie die entsprechende Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB zugunsten des Angeklagten für geboten.
Der Bundesgerichtshof hat an seiner Auffassung in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. u. a. GA 1958, 112; NJW 1958, 429; 4 StR 139/59 vom 5. Juni 1959). Der Senat hat keine Veranlassung, nunmehr von ihr abzuweichen.
§ 157 Abs. 1 StGB spricht klar aus, dass nur die Strafe des Zeugen und des Sachverständigen unter den näher bezeichneten Voraussetzungen gemildert werden kann. Der Meineid des Zeugen oder des Sachverständigen ist in bewussten Gegensatz gestellt zu demjenigen der Partei, auch des Offenbarungseidpflichtigen. Die jetzige Fassung hat § 157 StGB durch die Novelle vom 29. Mai 1943 (RGBl. I, 339) erhalten. Auch nach dem früheren Wortlaut wurde die Strafmilderung nur dem Zeugen und den Sachverständigen zugebilligt. Zur Zeit der Geltung der früheren Vorschrift hat das Reichsgericht am 26. Januar 1940 die Entscheidung RGSt 74, 44 erlassen, die – wie hier – den Fall eines Offenbarungseides nach § 807 ZPO betraf. Es hat die entsprechende Anwendung des § 157 StGB auf diesen Fall in erster Linie deshalb abgelehnt, weil der klare Wille des Gesetzgebers entgegenstehe. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber indes nicht zum Anlass genommen, den § 157 Abs. 1 StGB trotz wesentlicher Umgestaltung im Übrigen auch insoweit zu ändern. Das lässt darauf schließen, dass das Gesetz derjenigen Person, die als Partei, also auch als Offenbarungseidpflichtiger, einen Meineid geleistet hat, die Strafmilderung des § 157 Abs. 1 StGB nicht zubilligen will. Da es sich hiernach erkennbar um eine abschließende Regelung der Voraussetzungen des vom Strafrichter zu berücksichtigenden Aussagenotstandes handelt, ist eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den Vollstreckungsschuldner nach der Ansicht des Senats nicht zulässig.
Der erörterte Rechtsfehler berührt weder den Schuldspruch (RGSt 60, 106) noch die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen, zu deren Aufhebung kein Anlass besteht, so dass nur der Strafausspruch als solcher aufgehoben werden muss.
Das Landgericht ist indes nicht gehindert, innerhalb des durch § 157 Abs. 1 StGB nicht gemilderten Strafrahmens des § 154 StGB zugunsten des Angeklagten die Zwangslage zu berücksichtigen, in der er sich bei der Eidesleistung befunden hat.
Es wird andererseits den § 161 Abs. 1 StGB anzuwenden haben, nach dem bei jeder Verurteilung wegen Meineids, mit Ausnahme der Fälle in §§ 157 und 158, auf die dauernde Unfähigkeit des Verurteilten zu erkennen ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Martin Bundesrichter Prof.
Krumme
Lang-Hinrichsen ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
| Krumme | Bortzler | ||
| Flitner |