Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unklarer Eideswürdigung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 139/59
Datum
05.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids und Unterschlagung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung, weil nicht eindeutig festgestellt ist, ob die beanstandeten Erklärungen eidlich bekräftigt wurden. Ferner bemängelte der Senat die unzureichende Beweiswürdigung bei indizienhafter Feststellung. Das Landgericht soll insbesondere Art der Eidesleistung und ggf. weitere Zeugenvernehmungen klären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Meineids setzt voraus, dass die als falsch gerügten Äußerungen nachweislich unter Eid abgegeben und ein klarer Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen festgestellt ist.

2

Das Urteil muss ausdrücklich und eindeutig angeben, ob und mit welcher Eidesformel die betreffenden Erklärungen bekräftigt wurden; fehlt diese Feststellung, ist die Verurteilung nicht tragfähig.

3

§ 157 StPO ist auf den Offenbarungseid nicht anwendbar; eine sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift ist unzulässig.

4

Bei einem Schuldspruch, der im Wesentlichen auf Indizien beruht, hat der Tatrichter alternative, mit der Schuld unvereinbare Erklärungen auszuschließen und sein Überzeugungsbild ohne spekulative Mutmaßungen darzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 17. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hauptschirrmacher Anton █████████ aus ██, geboren am ██ ██ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Meineides u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Plitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Bundesanwalt als █████████ ███ ███████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 17. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineides in zwei Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Der Angeklagte ist für dauernd unfähig erklärt worden, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte kaufte am 11. 12. 1954 bei der Firma Günther Sch___ K.G. in B___ █████████ eine Kofferschreibmaschine. Es wurden Ratenzahlungen vereinbart. Die Maschine wurde unter Eigentumsvorbehalt an den Angeklagten ausgeliefert. Da dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkam, trat die Firma vom Kaufvertrag zurück. Inzwischen hatte der Angeklagte die Maschine, nachdem er sie vorher dem Zeugen █████ zum Pfand angeboten hatte, an einen unbekannten Dritten veräußert.

Durch Urteil des Amtsgerichts in Berlin-Schöneberg vom 2. 9. 1955 (17 C 754/55) wurde der Angeklagte zur Herausgabe der Schreibmaschine an die Firma Sch___ verurteilt. Die Vollstreckung aus diesem Urteil blieb erfolglos. Daraufhin beantragte die Gläubigerin bei dem Amtsgericht in Gelsenkirchen, den Angeklagten zur Leistung des Offenbarungseides zu laden.

In der Zwangsvollstreckungssache 3449-55 erklärte der Angeklagte am 15. 12. 1955 vor dem Amtsgericht in Gelsenkirchen: "Die Schreibmaschine 'Quick' Nr. 1003786 befindet sich zur Zeit bei meiner Schwester Leni ██ in ██. Ich habe die Maschine meiner Schwester nur vorübergehend leihweise überlassen. Ich habe ihr auch geschrieben, daß sie die Maschine umgehend zurückschicken soll."

Da die von dem Angeklagten angegebene Anschrift seiner Schwester nicht zutraf, wurde gegen ihn am 20. 10. 1956 durch das Amtsgericht in Gelsenkirchen-Buer erneut ein Offenbarungseidstermin anberaumt. In diesem Termin erklärte der Angeklagte eidlich u. a.: "Die hier in Rede stehende Schreibmaschine befindet sich zur Zeit bei meiner Schwester Frau Helene ██ in █████████. Es ist jedoch nicht bekannt, ob meine Schwester heute noch in dieser Wohnung wohnt. Ihren Wohnsitz hat sie jedenfalls auch heute noch in █████████."

Das Landgericht hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, daß sich der Angeklagte durch zwei selbständige Handlungen des Meineides schuldig gemacht habe. Es ist ferner der Überzeugung, daß er durch Veräußerung der Maschine eine Unterschlagung begangen hat.

Die Unrichtigkeit der Aussagen erblickt das Landgericht darin, daß er bekundet habe, er habe die Maschine im Januar 1955 in ██ zurückgelassen, während er sie Mitte 1955 noch dem Zeugen ██████ zum Pfand angeboten habe.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

Das Urteil konnte keinen Bestand haben.

1. Soweit es sich um die Aussage des Angeklagten im Termin vom 15. 12. 1955 handelt, ist im Urteil nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er diese mit dem Eid bekräftigt hat.

2. Soweit es sich um die Bekundungen vom 20. 10. 1956 handelt, ist zwar im Urteil festgestellt, daß diese eidlich erfolgt sind. Den Urteilsfeststellungen kann jedoch nicht entnommen werden, daß der Angeklagte auch nur in einem der beiden Offenbarungseidstermine ausgesagt hat, er habe die Maschine im Januar 1955 in ██ zurückgelassen. Vielmehr hat er jedes Mal lediglich erklärt, daß die Maschine sich "zur Zeit" dort befinde. Mithin ergibt das Urteil auch nicht einen Widerspruch seiner Aussage mit der auf Grund der Bekundung des Zeugen █████ getroffenen Feststellung, nach welcher der Angeklagte die Maschine Mitte 1955 diesem zum Pfand angeboten hat. Dieser Vorgang ist nämlich mit der vor dem Vollstreckungsgericht abgegebenen Erklärung des Angeklagten, die Maschine habe sich am 15. Dezember 1955 und 20. Oktober 1956, also später, bei seiner Schwester befunden, durchaus vereinbar. Aber auch wenn der Angeklagte vor dem Vollstreckungsgericht eidlich erklärt hätte, er habe die Maschine im Januar 1955, also schon vorher, in ██ zurückgelassen, so würde darin nicht notwendig ein Widerspruch zwischen einer solchen Aussage des Angeklagten und den Bekundungen des Zeugen █████ liegen. Dies käme nur dann in Frage, wenn der Zeuge █████ die Maschine gesehen hätte, als sie ihm "zum Pfand" angeboten wurde und das Angebot nicht in ██ erfolgt wäre. War dies nicht der Fall, so wäre die Bekundung des Zeugen █████ mit einer etwaigen Angabe des Angeklagten, er habe die Maschine im Januar 1955 in ██ zurückgelassen, vereinbar.

3. Soweit es sich um die Unterschlagung handelt, ist das Gericht zu der Überzeugung gekommen, der Angeklagte habe die Maschine, nachdem er sie dem Zeugen █████ angeboten habe, an einen unbekannten Dritten veräußert. Es ist nicht auszuschließen, daß diese Überzeugung von der Meinung beeinflußt ist, die Einlassung des Angeklagten, er habe die Maschine im Januar 1955 in ██ zurückgelassen, und die Bekundung des Zeugen █████, der Angeklagte habe sie ihm Mitte 1955 zum Pfand angeboten, in Widerspruch stünden. Diese Annahme kann, da ein unmittelbarer Beweis für die Unterschlagung nicht vorlag, sondern nur ein Nachweis durch Beweisanzeichen in Betracht kam, für die Auffassung des Landgerichts von Bedeutung gewesen sein, der Angeklagte habe die Maschine nach dem Angebot an █████ veräußert.

Das Urteil mußte daher aufgehoben werden.

Die erneute Hauptverhandlung wird dem Gericht Gelegenheit geben, noch eine Aufklärung darüber herbeizuführen, welcher Art der von dem Angeklagten geleistete Offenbarungseid war. Da es sich um ein Urteil auf Herausgabe der Schreibmaschine handelte, hätte die Eidesformel dem § 883 Abs. 2 und 3 ZPO entsprechen müssen. Ob dies der Fall war, kann dem Urteil eindeutig nicht entnommen werden. Hatte der Angeklagte den Offenbarungseid gemäß § 807 ZPO geleistet, so wären seine Bekundungen von dem Eid nicht umfaßt. Denn nach dieser Vorschrift hatte der Angeklagte lediglich über das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen Auskunft zu geben. Die Maschine stand jedoch nicht in seinem Eigentum. Er hatte auch, nachdem die Lieferfirma vom Vertrag zurückgetreten war, kein Anwartschaftsrecht mehr auf diese. Erforderlichenfalls wird durch Vernehmung des Richters, der bei dem Offenbarungseidsverfahren mitgewirkt hat, eine Klärung über die Art der Eidesleistung herbeizuführen sein.

Ferner wird darauf hingewiesen, daß § 157 beim Offenbarungseid nach seinem Wortlaut, der sich lediglich auf den Eid eines Zeugen oder Sachverständigen bezieht, nicht anwendbar ist. Auch eine sinngemäße Anwendung ist nicht zulässig (BGH NJW 1953 S. 390).

Im Hinblick auf die Ausführungen der Revisionsschrift wird das Landgericht auch dazu Stellung nehmen müssen, ob die Zeugin ██, geborene ██, zur Aufklärung des Sachverhalts erneut zu laden sein wird.

Es erschien dem Senat angemessen, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

JustizangestellterSauerLang-Hinrichsen
RotbergSeibertPlitner

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