Strafausspruch aufgehoben: Prüfung von §157 StGB fehlt, §265 StPO-Hinweis nicht erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 591/54
- Datum
- 27.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hinweis nach §265 Abs.1 StPO ist nicht erforderlich, wenn Eröffnungsbeschluss und Urteil übereinstimmend denselben gesetzlichen Tatbestand nennen und die Verurteilung nicht auf einem anderen Strafgesetz beruht.
Wird eine zuvor abgegebene uneidliche falsche Aussage später in einem anderen Rechtszug durch dieselbe unwahre Eidleistung bekräftigt, kann die uneidliche Aussage durch den Meineid aufgezehrt sein, sodass nur §154 StGB anwendbar ist.
Werden uneidliche und eidliche falsche Aussagen in verschiedenen Rechtszügen erstattet, können sie Tatmehrheit oder eine fortgesetzte Handlung bilden, wenn der Täter von vornherein einen einheitlichen Gesamtvorsatz hatte.
Das Tatgericht hat vor dem Strafausspruch zu prüfen, ob die Unrichtigkeit einer Aussage auf der Befürchtung strafgerichtlicher Verfolgung beruht (§157 StGB); das Unterlassen dieser Prüfung macht den Strafausspruch aufhebungsreif.
Bei der Strafzumessung darf die Möglichkeit der Strafaussetzung nicht generell für bestimmte Tatbestände ausgeschlossen werden; die Entscheidung hierüber bleibt eine einzelfallabhängige Würdigung.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 13. August 1954
Leitsatz
Gesetz: StPO § 265 Abs. 1 Rechtssatz: Eines Hinweises auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt bedarf es nicht, wenn der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten ein Vergehen gegen § 153 StGB in Fortsetzungszusammenhang mit einem Meineid zur Last legt, während der Tatrichter nur eine Verurteilung wegen Meineids für zulässig hält, weil die uneidliche Falschaussage durch den späteren Meineid aufgezehrt werde.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 13. August 1954 im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Angeklagte wurde durch das angefochtene Urteil wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt und für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Mit der Revision erhebt er Verfahrensrügen und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Gründe
I. Verfahrensrügen:
1. Die auf § 265 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet. Der Eröffnungsbeschluss legt dem Beschwerdeführer zur Last, „zu Bochum am 16. März 1953 und am 20. Oktober 1953 fortgesetzt handelnd vor dem Amtsgericht als Zeuge uneidlich vorsätzlich falsch ausgesagt und vor dem Landgericht als Zeuge vorsätzlich falsch geschworen zu haben, indem er der Wahrheit zuwider behauptete, im Hause ██████ nicht erzählt zu ██████, er habe einen Geschlechtsverkehr der Hanna ███ wahrgenommen und der Zeuge Li ██████ an seinem Geburtstag bei ihm nicht zechrunk[en], Verbrechen und Vergehen nach §§ 153, 154 StGB.“
In den Urteilsgründen wird ausgeführt, der Angeklagte habe sich der falschen uneidlichen Aussage gemäß § 153 StGB und des Meineides gemäß § 154 StGB schuldig gemacht; die falsche uneidliche Aussage werde jedoch durch den nachfolgenden Meineid konsumiert.
Ein Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes war entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich, obwohl das Gericht anstelle einer fortgesetzten Handlung angenommen hat, dass die uneidliche durch die eidliche Aussage aufgezehrt sei. Der in § 265 Abs. 1 StPO vorausgesetzte Fall, dass die Verurteilung auf ein anderes als das im Eröffnungsbeschluss angeführte Strafgesetz gestützt wird, ist nicht gegeben. Eröffnungsbeschluss und Urteil nehmen übereinstimmend an, dass der Angeklagte die Tatbestände der §§ 153 und 154 StGB erfüllt habe. Die Strafe ist dem § 154 StGB entnommen, wie es auch bei Annahme einer fortgesetzten Handlung hätte geschehen müssen. Der der Vorschrift des § 265 StPO zugrunde liegende Gedanke, der Angeklagte solle in seiner Verteidigung nicht dadurch verkürzt werden, dass ein neuer rechtlicher Gesichtspunkt eingeführt wird, ohne ihm Gelegenheit zu geben, zu ihm Stellung zu nehmen (BGHSt 2, 371, 373), trifft hier nicht zu. Der Beschwerdeführer konnte sich auf Grund des Eröffnungsbeschlusses gegenüber dem Vorwurf der Erfüllung beider Tatbestände (§§ 153 und 154 StGB) als Einzelakte einer fortgesetzten Handlung verteidigen. Dass er nur aus § 154 StGB infolge der irrigen Annahme, die uneidliche Falschaussage sei durch die Verurteilung wegen Meineids mitabgegolten, nicht auch aus § 153 StGB verurteilt worden ist, beeinträchtigte seine Verteidigung nicht. Es war für diese genügend, dass § 154 StGB im Eröffnungsbeschluss als verletzte Strafvorschrift mitangeführt ist. Ohne Belang ist, dass der in ihm erhobene Vorwurf einer fortgesetzten strafbaren Handlung im tatrichterlichen Urteil nicht aufrechterhalten worden ist, und zwar umso weniger, als die Strafe – wie erwähnt – der gleichen gesetzlichen Vorschrift entnommen worden ist, der sie hätte entnommen werden müssen, wenn das Gericht der Beurteilung des Eröffnungsbeschlusses gefolgt wäre. Darüber, welches der mehreren Strafgesetze im Falle einer Verurteilung anzuwenden wäre, hat der Eröffnungsbeschluss selbst sich nicht auszusprechen. Der Fall ist im Ergebnis demjenigen gleichzusetzen, in welchem ein Angeklagter nur wegen einer Straftat verurteilt wird, während ihm im Eröffnungsbeschluss die Verübung dieser Straftat in Tateinheit mit einer oder mehreren anderen Straftaten zur Last gelegt wird (§ 73 StGB). In Fällen dieser Art hat die Rechtsprechung eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes im Sinne der genannten Vorschrift verneint (RGSt 37, 103 f.).
2. Auch darin ist ein Verfahrensverstoß nicht zu erblicken, dass im Urteil der Zeitpunkt der Begehung des Meineides nicht genau festgelegt ist. Nach den Feststellungen ist der Meineid in der Berufungsinstanz des nach Ort, Gericht und Aktenzeichen bezeichneten Unterhaltsrechtsstreits geleistet worden. Dadurch ist die abgeurteilte Tat eindeutig bestimmt.
II. Sachrügen:
1. Der Tatrichter hat zwar zu Unrecht angenommen, die im ersten Rechtszug abgeschlossene falsche Aussage sei durch den in der zweiten Instanz geleisteten Meineid aufgezehrt. Eine Verurteilung wegen Vergehens gegen § 153 StGB ist nicht zulässig, wenn eine unrichtige Aussage abschließend mit dem Eid bekräftigt wird. In einem solchen Fall kann nur § 154 StGB angewendet werden (BGHSt 4, 172). Ist dagegen die uneidliche Vernehmung, wie es hier der Fall war, im ersten Rechtszug beendet und beschwört der Zeuge bei seiner späteren Vernehmung im zweiten Rechtszug die gleiche unwahre Aussage, so liegt Tatmehrheit vor oder eine fortgesetzte Straftat, wenn der Täter von vornherein einen entsprechenden Gesamtvorsatz gefasst hatte. Durch das Unterlassen der Verurteilung aus § 153 StGB ist jedoch der Angeklagte im Schuldspruch nicht benachteiligt.
Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, dass eine Benachteiligung insoweit vorliege, als bei getrennter Verurteilung der beiden Straftaten für die uneidliche vorsätzlich falsche Aussage möglicherweise die Vorschriften des Straffreiheitsgesetzes von 1954 zur Anwendung gekommen wären. Selbst wenn die Strafe für diese drei Monate nicht überstiegen hätte, wäre die Gewährung von Straffreiheit ausgeschlossen, weil beide Straftaten, wie hier bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, von Amts wegen dem Akteninhalt zu entnehmen ist, vor dem 1. Dezember 1953 begangen worden sind, und weil gemäß § 11 Strafbefreiungsgesetz 1954 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend ist. Daher ist auch die Auffassung der Revision unbegründet, bei getrennter Beurteilung für den geleisteten Meineid wäre möglicherweise eine neun Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe verblieben und somit Strafaussetzung gemäß § 23 StGB zulässig.
2. Soweit der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten zur Last legt, er habe auch bewusst wahrheitswidrig beschworen, der Zeuge Li habe an seinem Geburtstag bei ihm keinen Wein getrunken, hat das Gericht mit Recht einen Freispruch unterlassen, da die eidliche Aussage eine einheitliche unteilbare Äußerung und damit in ihren einzelnen Punkten ein und dasselbe geschichtliche Ereignis im Sinne des § 264 StPO ist (4 StR 720/53, Urteil vom 22. April 1954).
3. Gegen die Strafzumessungserwägung, den Angeklagten könne, wie sein hartnäckiges Leugnen zeige, nur eine empfindliche Gefängnisstrafe zu der Einsicht bringen, dass er vor Gericht die reine Wahrheit zu sagen habe, können keine durchgreifenden Bedenken erhoben werden. Wie das Urteil ergibt, hat der Tatrichter das hartnäckige Leugnen nicht als solches, sondern nur als Anzeichen für den erheblichen verbrecherischen Willen des Angeklagten verwertet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 1, 104 f.).
4. Im Strafausspruch kann das Urteil jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 157 StGB vorliegen. Es hat die Unrichtigkeit der Aussage des Angeklagten darin gesehen, dass er seine früheren Erzählungen über seine Beobachtungen bestritten hat. Darüber, ob er diese tatsächlich gemacht hat, sind Feststellungen nicht getroffen worden. Unter diesen Umständen ist es nicht ausgeschlossen, dass seine Erzählungen der Wahrheit nicht entsprachen und seine Aussagen von der Befürchtung beeinflusst oder mitbeeinflusst waren, sich einer Bestrafung wegen Beleidigung gemäß §§ 185 ff. StGB auszusetzen. Maßgebend für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist es, ob der Angeklagte an die Möglichkeit einer strafgerichtlichen Verfolgung glaubte, wenn sie auch in Wirklichkeit – etwa wegen Ablaufs der Strafantragsfrist – nicht bestanden haben mag, und ob er sich von der Absicht, ihr zu entgehen, bei seiner Aussage leiten oder neben anderen Beweggründen mitleiten ließ (RGSt 77, 219, 221).
Falls das Landgericht bei der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die beiden Aussagen nicht in Fortsetzungszusammenhang stehen, sondern zwei selbständige strafbare Handlungen darstellen, weil sie in verschiedenen Rechtszügen erstattet worden sind und deshalb nicht auf einem einheitlichen Vorsatz beruhen, wäre auch zu prüfen, ob der Angeklagte bei Leistung des Meineides befürchtete, sich wegen seiner ersten uneidlichen Aussage der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung auszusetzen. Die Anwendung des § 157 StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich auf Notstand nicht berufen hat. Dies kam angesichts der Verteidigung des Angeklagten nicht in Frage, weil er bestritten hat, überhaupt unrichtig ausgesagt zu haben.
Das Urteil musste nach alledem im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Sollte der Tatrichter in der neuen Verhandlung eine neun Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe verhängen, so wird er bei der Frage, ob Strafaussetzung zu gewähren sei, zu berücksichtigen haben, dass entgegen der im Urteil enthaltenen Hilfserwägung die Aussetzung nicht für bestimmte Straftaten, also auch nicht für Eidesdelikte grundsätzlich auszuschließen ist (BGH NJW 1954, 1087 Nr. 12). Die Entscheidung kann daher nur von den besonderen Umständen des Einzelfalles aus getroffen werden. Hierbei darf der Gesichtspunkt der Abschreckung allein nicht ausschlaggebend sein.
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