Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Rückverweisung wegen fehlerhafter Ablehnung der Strafaussetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 468/54
Datum
10.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beleidigung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt; die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung hielt das Landgericht für geboten. Der BGH prüft zudem von Amts wegen die Wahrung der Strafantragsfrist und stellt fest, dass die Angaben der Kinder dem Vater keine hinreichende Kenntnis der Täterschaft vermittelten; die Anträge sind rechtzeitig. Die Ablehnung der Strafaussetzung beruhte auf unzulässiger pauschaler Abschreckungsbetonung; insoweit wird das Urteil aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafantragsfrist (§ 61 StGB) beginnt nur, wenn dem Antragsberechtigten eine so sichere Kenntnis von der Person des Täters vermittelt ist, dass ein besonnener Mensch den Entschluss zur Veranlassung der Strafverfolgung treffen kann.

2

Unbestimmte oder allgemeine Angaben – etwa durch ein Kind, wonach es sich um einen ‚städtischen Arbeiter‘ gehandelt habe – genügen nicht, um die Frist des § 61 StGB in Lauf zu setzen.

3

Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen; eine generelle Ablehnung allein mit Verweis auf die Abschreckung ist rechtsirrtümlich.

4

Bleibt das Tatgericht bei der Ablehnung der Strafaussetzung derart pauschal, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 18. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Paul J. C. aus Iserlohn (Westf.), geboren am ███ in ███ (Schlesien), wegen Beleidigung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 18. Juni 1954 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Beleidigung (§ 185 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht abgelehnt.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Beschwerdeführer mit Schulkindern, u. a. den 12-jährigen Mädchen Rita K. und Margret ███, unzüchtige Gespräche geführt, außerdem dem Kind Rita von hinten zwischen die Oberschenkel gegriffen und ihm auf das Gesäß geschlagen. Unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat das Landgericht in diesem Tun nicht gefunden, wohl aber eine Beleidigung.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Es war jedoch unabhängig von dem Revisionsvorbringen von Amts wegen zu prüfen, ob die Strafantragsfrist (§ 61 StGB) gewahrt ist.

Der Vater der Schülerin Rita K. hat von der Tat noch am selben Tage (4. Dezember 1953) erfahren (Bl. 94 R, 42 Ak). Seine Tochter hatte ihm gesagt, „dass es sich bei dem Täter um einen städtischen Arbeiter gehandelt habe, der auf dem Schulhof arbeiten zu verrichten hatte“. Diese unbestimmten Angaben eines Kindes reichten nicht aus, dem Antragsberechtigten (§ 65 Abs. 2 StGB) die erforderliche hinreichend sichere Kenntnis von der Person des Täters (§ 61 Satz 2 StGB) zu vermitteln. Das Gesetz hat zwar die Strafantragsfrist verhältnismäßig kurz bemessen, weil die Frage, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird, im Interesse der Rechtssicherheit nicht zu lange in der Schwebe bleiben

soll (vgl. auch RGSt 6, 155, 158). Die „Kenntnis“ von der „Person des Täters“ setzt auch nicht notwendig das Wissen des Namens voraus. Andererseits genügte es aber nicht, dass der Vater des Kindes den Täter alsbald durch Nachfrage in der Schule oder bei der Stadtverwaltung hätte ermitteln können (RGSt 27, 34, 35). Es wird vielmehr ein so ausreichend sicheres Wissen erfordert, dass dem Berechtigten vom Standpunkt eines besonnenen Menschen aus der Entschluss zugemutet werden kann, gegen den anderen mit dem Vorwurf einer strafbaren Handlung hervorzutreten und die Strafverfolgung zu veranlassen (RGSt 45, 128, 129; 75, 298, 300).

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen davon auszugehen, dass die allgemeinen Angaben des 12-jährigen Kindes dem Vater ███ nicht die erforderliche Kenntnis von der Person des Täters vermittelt haben. Die Antragsfrist wurde dadurch noch nicht in Lauf gesetzt. Die notwendige Kennzeichnung des Täters erfuhr der Vater erst bei der Kriminalpolizei. Der an diesem Tage gestellte Strafantrag (Bl. 23, 91 d. A.) ist somit rechtzeitig.

Dasselbe trifft für den Strafantrag des Vaters der Schülerin Margret R. zu. Dieser hatte am Tage der Tat lediglich von seiner Frau gehört, „dass sich der Vorfall auf dem Schulhof abgespielt habe und dass der Täter offenbar ein städtischer Arbeiter gewesen sein müsse“ (Bl. 94 R Ga).

Auch die Strafzumessung als solche lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

Die Ausführungen des Tatrichters, mit denen er eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, sind jedoch rechtlich bedenklich. Das Landgericht beschränkt sich auf die Ausführung: „Die Abschirmung der kindlichen Persönlichkeit vor Angriffen auf das Schamgefühl in geschlechtlichen Dingen liegt im öffentlichen Interesse. Diese Wirkung des Schutzes der Jugend ist durch Abschreckung zu erzielen, die durch Strafvollzug gewährleistet wird.“

Diese Darlegungen lassen die Annahme zu, dass der Tatrichter bei Straftaten der fraglichen Art grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Einzelfall die Strafaussetzung ablehnen will. Dies wäre rechtsirrtümlich (RGSt 6, 298, 300). Bei der Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles, die hier fehlt, darf zudem der Gesichtspunkt der Abschreckung allein nicht maßgebend sein (BGH 4 StR 591/54 vom 27. Januar 1955). Schließlich hat das Landgericht nicht geprüft, ob im gegebenen Fall die erforderliche Abschreckung nicht schon durch die Verhängung der Gefängnisstrafe bewirkt werden kann, zumal der Angeklagte bisher noch nicht vorbestraft war.

In diesem Umfang musste daher das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Im Übrigen war die Revision zu verwerfen.

Seibert Eygelis Krumme

Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen ist beurlaubt, ortsabwesend und Haager deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Zitiert (1)