Revision wegen Verwertung unzulässiger Zeugenäußerung; Zurückverweisung an Landgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 590/76
- Datum
- 02.12.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen darf nicht verwertet oder durch Vernehmung des damaligen Vernehmungsrichters in der Hauptverhandlung ersetzt werden, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung sein Zeugnisverweigerungsrecht ausübt (§ 252 StPO).
Ausnahme: Der Vernehmungsrichter darf über den Inhalt einer früheren Aussage vernommen werden, wenn der Zeuge bei der früheren Vernehmung ordnungsgemäß über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist und trotz freier Willensentschließung freiwillig ausgesagt hat.
Hat eine Zeugin in der Hauptverhandlung ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht und bestehen Unklarheiten über die Verwandtschafts-/Beziehungswirklichkeit, ist das Gericht verpflichtet, die Angaben durch eidesstattliche Versicherung (§ 56 Satz 2 StPO) klären zu lassen, bevor es die Aussage verwertet.
Widersprüchliche Entscheidungen der Vorinstanz (Gleichzeitiges Feststellen eines Verzichts auf Zeugnisverweigerungsrecht und Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen unberechtigter Verweigerung) sind mit den Anforderungen an die subsumierende Feststellung nicht vereinbar und rechtfertigen aufhebende Revision.
Eine nach der früheren Vernehmung eingetretene Umstandsänderung, die ein Zeugnisverweigerungsrecht begründet (z. B. spätere Ehe), kann die Verwertbarkeit der früheren Aussage aufheben und ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Verwertung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 4. April 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Hochéfner Ralf Harald S██████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1947 in [REDACTED] (Kreis [REDACTED]), zur Zeit in Haft, wegen Zuhälterei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Zipfel, Dr. Knoblich,
als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. April 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Seine Revision dringt mit der Verfahrensrüge durch.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen. Die als Zeugin geladene Frau ██ hat unter Berufung darauf, dass sie mit dem Angeklagten verlobt sei, das Zeugnis verweigert. Das Landgericht stützt die Verurteilung allein auf die durch Vernehmung des Richters Mosler eingeführte Aussage der Frau ████ vom 27. Februar 1976 vor diesem Richter. Hierdurch sind die §§ 52, 252 StPO verletzt.
Nach § 252 StPO darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Nach der Auslegung, die diese Bestimmung erfahren hat, darf in diesen Fällen die frühere Aussage auch nicht in der Weise verwertet werden, dass die Person, die die damalige Vernehmung durchgeführt hat, nunmehr über deren Inhalt als Zeuge in der Hauptverhandlung gehört wird. Eine Ausnahme gilt nur insoweit, als bei seiner früheren Vernehmung durch einen Richter über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist und er ungeachtet dessen auf Grund freier Willensentschließung ausgesagt hat; in diesem Falle darf der Richter über den Inhalt der früheren Zeugenaussage vernommen werden (BGHSt 2, 99).
Für die Frage, ob Frau ██ ein Zeugnisverweigerungsrecht hatte, waren die Verhältnisse zur Zeit ihrer Vernehmung durch den Richter entscheidend. Das Landgericht nimmt einerseits an, sie habe bei der Vernehmung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet, indem sie erklärt habe, sie wolle mit dem Angeklagten nichts mehr zu tun haben, und anschließend ausgesagt habe. Andererseits aber hat es ein Ordnungsgeld wegen unberechtigter Zeugnisverweigerung gegen die Zeugin verhängt. Dieses Vorgehen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Frage, ob ein Verlöbnis zwischen dem Angeklagten und der Zeugin bestand, durfte nicht unentschieden bleiben. Das Landgericht war vielmehr gehalten, die Zeugin ihre Beziehungen zum Angeklagten eidlich versichern zu lassen (§ 56 Satz 2 StPO). Erst nachdem sie ihre Angaben auf diese Weise glaubhaft gemacht oder sich geweigert hatte, dies zu tun, hätte das Gericht ihre Angaben umfassend zu würdigen gehabt (vgl. BGH NJW 1972, 1334). Nach ihrer Aussage vom 27. Februar 1976 war sie an diesem Tag jedenfalls nicht mit dem Angeklagten verlobt. Nach ihren Angaben in der Hauptverhandlung hatten die Verlobung bereits seit dem Herbst 1975 nicht mehr bestanden. Diese Widersprüche hätten der Aufklärung unter Berücksichtigung einer etwaigen eidlichen Versicherung der Zeugin bedurft.
Für die Verwertung der Aussage vor dem Ermittlungsrichter vom 27. Februar 1976 war der Zeitpunkt des Verlöbnisses entscheidend. War die Zeugin am Vernehmungstag (schon und noch) mit dem Angeklagten verlobt, konnte ihre Aussage verwertet werden; denn sie war nach der Überzeugung des Landgerichts belehrt worden und hatte daraufhin aussagen wollen. Verwertbar war die Aussage auch, falls eine Verlobung zu keiner Zeit bestanden hatte, wogegen allerdings ihre spätere Heirat mit dem Angeklagten und dessen Bemühungen um eine Eheschließung während der Untersuchungshaft sprechen. Nicht verwertbar war die Aussage aber dann, wenn die Zeugin sich zwischen dem 27. Februar 1976 (Vernehmungstag) und der Hauptverhandlung verlobt hatte (vgl. BGHSt 22, 219; BayObLG NJW 1966, 417); in diesem Falle könnte von einem „Verzicht“ auf ihr dann noch nicht bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht bei der früheren Vernehmung nicht gesprochen werden.
In der neuen Hauptverhandlung wird sich das Landgericht allerdings insofern einer veränderten Lage gegenübersehen, als die Zeugin nunmehr Ehefrau des Angeklagten ist (oder: war). Falls sie in dieser Eigenschaft erneut die Aussage verweigern sollte, wird das Landgericht zu prüfen haben, ob nicht der Eintritt dieses Zeugnisverweigerungsrechts berechtigenden Umstandes (jetzt Ehe – früher Verlöbnis) die Aussage vor dem Ermittlungsrichter unverwertbar werden lässt.
Spiegel Bortzler Mayr Knoblich Zipfel