BGH: Zeugnisverweigerungsrecht der „Verlobten“ (§ 52 StPO) setzt beiderseitiges Eheversprechen voraus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 348/85
- Datum
- 02.10.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO wegen Verlöbnisses setzt ein wirksames Verlöbnis im Rechtssinn voraus.
Ein wirksames Verlöbnis erfordert ein beiderseitiges, ernst gemeintes Eheversprechen; die einseitige Vorstellung eines Beteiligten, verlobt zu sein, genügt nicht.
Verneint das Tatgericht ein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO mangels Verlöbnisses, scheidet der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO aus.
Strafschärfende Erwägungen zur bisherigen Lebensführung sind unzulässig, soweit sie tatfremde allgemeine Vorwürfe betreffen; zulässig sind sie, wenn sie deliktsbezogen Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu seinen Taten erlauben (§ 46 Abs. 2 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 14. Dezember 1984
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 348/85 in der Strafsache gegen Sch ███ Wilhelm aus ████████████, geboren am ███ 1948 in ██, Kreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Oktober 1985, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Dezember 1984 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs und versuchten Betrugs in mehreren Fällen, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Sachbeschädigung sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, ist unbegründet.
I. Die Verfahrensrüge
Soweit der Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung verurteilt wurde (Fall B II 10 der Urteilsgründe), beruhen die Feststellungen der Strafkammer unter anderem auf den Bekundungen der Zeugin Marianne ███████. Diese hatte in der Hauptverhandlung am 4. Dezember 1984 behauptet, mit dem Angeklagten verlobt zu sein und dazu im einzelnen erklärt: „Ich betrachte mich mit dem Angeklagten als verlobt und zwar seit dem 30.7.1984. Da habe ich den Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt ██████ auch vorher schon seit 1983 besucht. Wir haben bis Februar zusammengelebt bis auf wenige Tage Ausnahme. Wir wollten zusammenbleiben. Durch die Geschichte im Februar und die Frau ██████ ist es dann zu einer Trübung des Verhältnisses gekommen. Das war aber keine Beendigung unserer Beziehung. Zunächst habe ich keinen Kontakt zu Herrn ████████ in die Justizvollzugsanstalt ██████ gehabt. Ich habe ihn dann am 30.7.1984 in der Justizvollzugsanstalt besucht, nachdem er mir etwa 2 Monate nach seiner Inhaftierung geschrieben hatte. Bei diesem Besuch haben wir uns versöhnt. Auf die Frage, was ich unter einer Verlobung verstehe, meine ich, dass wir nach der Entlassung von Herrn ████████ aus der Justizvollzugsanstalt partnerschaftlich zusammenleben; wahrscheinlich werden wir auch irgendwann mal die Ehe schließen. Dazu kann ich aber jetzt noch nichts Genaues sagen. Ich könnte ja auch morgen tot sein.“
Auf weiteres Befragen des Vorsitzenden insbesondere dahin, was die Zeugin unter einer Verlobung versteht, erklärte sie: „Wir sind uns einig, dass wir heiraten werden.“
Auch der Angeklagte versicherte an diesem Hauptverhandlungstag, er sei mit der Zeugin verlobt. Im Termin vom 10. Dezember 1984 erklärte die Zeugin: „Ich bin die Verlobte des Herrn ████████ und möchte keine Aussage machen.“ Nachdem der Vorsitzende daraufhin, wie bereits am 4. Dezember 1984, entschieden hatte, dass die Zeugin ███████ zur Verweigerung des Zeugnisses nicht berechtigt sei, erließ die Strafkammer auf Beanstandung des Verteidigers folgenden Beschluss: „Die Entscheidungen des Kammervorsitzenden vom 4.12. und 10.12.1984 werden bestätigt. Der Zeugin Marianne ███████ steht ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht zu, da sie nicht mit dem Angeklagten verlobt ist.
Die Zeugin ███████ ist nicht zur Zeugnisverweigerung gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO berechtigt, da ein wirksames Verlöbnis im Sinne der §§ 1297 BGB und 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO zwischen ihr und dem Angeklagten nicht besteht.
Ein wirksames Verlöbnis im Rechtssinn setzt eine durch die sich zwei vertragliche Bindung voraus, rechts gegenseitig Personen verschiedenen Geschlechts möglicherweise durch schlüssiges Verhalten, ernsthaft, künftig die Ehe miteinander einzugehen, versprechen. Es muss somit von jedem der beiden Partner eine dementsprechende ernsthafte Willenserklärung die von dem anderen anzunehmen abgegeben werden, ist.
Eine derartige ernstgemeinte Willenserklärung, in Zukunft die Ehe zu schließen, ist aber weder vom Angeklagten noch von der Zeugin ███████ zu irgendeinem Zeitpunkt abgegeben worden.
Der Angeklagte, der mit dem Hinweis, das seien private Sachen, sich zunächst zu der allgemeinen Frage, ob er Beziehungen zu einer Frau unterhalte, nicht geäußert hatte, erklärte erstmals im Termin vom 4.12.1984, nachdem die Zeugin ███████ unter anderem bekundet hatte, sie betrachte sich als mit dem Angeklagten verlobt, mit der Zeugin ███████ verlobt zu sein, ohne allerdings auch jetzt nähere Angaben über das Zustandekommen des Verlöbnisses, zum Beispiel über den Zeitpunkt, zu machen.
Diese Erklärung des Angeklagten, der zunächst einmal die Aussage der Zeugin ███████ abwartete, ist unwahr. Vielmehr hat er zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Zeugin ███████ ein ernstgemeintes Eheversprechen abgegeben. Dies folgt aus einer Reihe von Umständen, die ausschließen, dass der Angeklagte jemals ernsthaft beabsichtigte, die Zeugin ███████ zu heiraten.
So lässt er in einer Haftbeschwerde vom 22.3.1984 durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt ████ vortragen, dass er in der Vergangenheit verschiedentlich mit der Zeugin ███████ zusammengetroffen sei, sich aber von dieser Zeugin gelöst habe und dass diese ihn jetzt mit Hass verfolge. An anderer Stelle heißt es in der Haftbeschwerde, dass er in Kürze Frau ██████████████ werde. Von einem Verlöbnis mit der Zeugin ███████ ist nicht die Rede. Vielmehr besagen die Ausführungen mit aller Deutlichkeit, dass ein Verlöbnis mit der Zeugin ███████ nie vorgelegen hat, da er ja nur verschiedentlich mit ihr zusammengetroffen ist. Durch ein späteres Schreiben seines Verteidigers Rechtsanwalt ████ vom 16.4.1984 lässt er um die Erlaubnis für einen Sonderbesuch für seine „Lebensgefährtin“ Ingrid ███████ nachsuchen, die er heiraten wolle. Er selbst bezeichnet die Zeugin ███████ in Schreiben vom 25.4.1984 und 5.1984 an die Staatsanwaltschaft █████ als seine zukünftige Frau. Noch anlässlich seiner Vernehmung am 30.7.1984 (dem Tag, an dem die Zeugin ███████ den Angeklagten erstmals und letztmals in der Justizvollzugsanstalt besuchen konnte) in dem Verfahren 65 KLs 32 Js 793/84 (74/84) StA Aachen bezeichnet er die Zeugin ███████ mehrmals als seine Freundin. Schließlich bringt er auch in einem Schreiben an seine geschiedene Ehefrau vom 24.7.1984 zum Ausdruck, dass er vor seiner Festnahme mit der Zeugin ███████ zusammengelebt und zu ihr eine enge Beziehung unterhalten hat. Hierzu hat er in der bisherigen Hauptverhandlung zwar keine ausdrücklichen Angaben gemacht. Er hat aber wohl erklärt, dass die von der Getränkefirma ██████ erschwindelten 60.000,-- DM auf das Konto der Zeugin ███████ geflossen und im Wesentlichen für gemeinsame Zwecke (z. B. für den Erwerb von Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen für die Wohnung der Zeugin ███████, in der sich der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung überwiegend aufhielt) und für den Kauf eines Wagens, der auf die Zeugin ███████ zugelassen worden ist, ausgegeben worden seien. Daraus ist zweifelsfrei zu ersehen, dass er entgegen den Angaben der Zeugin ███████ in einem eheähnlichen Verhältnis mit der Zeugin ███████ und damit nicht mit der Zeugin ███████ zusammengelebt hat. Dies wurde auch von der Zeugin ███████ anlässlich ihrer Vernehmung am 4.12.1984 in glaubhafter Weise bestatigt, indem sie bekundete, dass sich der Angeklagte in den Monaten vor seiner Festnahme fast ausschließlich in ihrer Wohnung aufgehalten und er bis auf wenige Tage mit ihr zusammengelebt habe. Nach seiner Verhaftung sei auch überlegt worden, ob sie nicht heiraten sollten. Sie habe sogar beabsichtigt, in das Haus seiner Eltern zu ziehen, um dort auf ihn zu warten.
Aus alldem folgt, dass allenfalls ein Verlöbnis mit der Zeugin ███████ bestanden haben kann, der Angeklagte der Zeugin ███████ aber mit Sicherheit niemals ernsthaft versprochen hat, mit ihr die Ehe einzugehen. Dass er der Zeugin ███████ am 30.7.1984 in der Justizvollzugsanstalt kein ernsthaftes Eheversprechen abgegeben hat, folgt ergänzend daraus, dass er noch am 11.10.1984 an eine Frau Mary ████, die auf eine von ihm aufgegebene Kontaktanzeige geantwortet hatte, schreibt und seine angeblichen persönlichen Fahigkeiten und Qualitäten anpreist sowie auf seine (in Wahrheit nicht bestehenden) überaus guten Vermögensverhältnisse hinweist in der deutlich zu Tage tretenden Absicht, in eine engere persönliche Beziehung zu dieser Frau zu treten.
Schließlich stellt auch seine Erklärung im Termin vom 4.12.1984, mit der Zeugin ███████ verlobt zu sein, die Abgabe eines ernstgemeinten Eheversprechens nicht dar, da er schon nach dem Wortlaut seiner Erklärung lediglich einen bereits bestehenden Zustand bestätigen wollte.
Außerdem sind die Beziehungen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin nicht so eng, dass die bloße Erklärung im Termin als ernstgemeintes Heiratsversprechen angesehen werden konnte.
Aus dem bislang Gesagten folgt, dass der Angeklagte gegenüber der Zeugin ███████ ein ernstgemeintes Eheversprechen zu keiner Zeit abgegeben hat, sondern lediglich versucht, durch die unwahre Erklärung, dazu verlobt zu sein, beizutragen, dass die Zeugin ███████ keine ihn möglicherweise belastende Aussagen zu machen braucht. Bereits damit fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung für das Bestehen eines wirksamen Verlöbnisses.
Hinzu kommt ferner, dass auch die Zeugin ███████ zu keinem Zeitpunkt eine bindende ernstgemeinte Willenserklärung gegenüber dem Angeklagten abgegeben hat, dass sie ihn heiraten wolle.
Vor dieser Entscheidung war neben anderen Schriftstücken ein Vermerk des Vorsitzenden vom 21. September 1984 durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. Eine eidliche Versicherung gemäß § 56 Satz 2 StPO war der Zeugin ███████ nicht abverlangt worden.
Die Zeugin wurde in der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 1984 vernommen. Dabei gab sie erneut an: „Ich bin mit dem Angeklagten verlobt“. Der Angeklagte erklärte dazu: „Ich bestätige die Verlobung und weiterhin, dass ich die Zeugin in Kürze heiraten werde“. Die Zeugin wurde nicht vereidigt.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Zeugin ███████ sei als seine Verlobte zur Zeugnisverweigerung berechtigt gewesen. Die Strafkammer habe durch den Beschluss vom 10. Dezember 1984 und die Vernehmung der Zeugin § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO verletzt. Es liege daher der Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO vor. Außerdem habe der Vorsitzende durch Verlesen seines Aktenvermerks gegen § 250 StPO verstoßen.
2. Das Landgericht ist zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass zur Zeit ihrer Vernehmung ein Verlöbnis der Zeugin ███████ mit dem Angeklagten, das sie gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt hätte, nicht bestand.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertretenen Rechtsansicht (BGH NJW 1972, 1334; BGH, Urteil vom 2. Dezember 1976 - 4 StR 590/76 -) beizutreten ist, es sei in aller Regel die eidliche Versicherung gemäß § 56 Satz 2 StPO geboten, wenn das Gericht den Angaben eines Zeugen über die ein Zeugnisverweigerungsrecht begründenden Tatsachen nicht folgen will. Denn ein zur Zeit der Vernehmung der Zeugin ███████ bestehendes Verlöbnis mit dem Angeklagten kann selbst dann nicht angenommen werden, wenn man davon ausgeht, dass sich die Zeugin - aus ihrer Sicht - als mit dem Angeklagten verlobt betrachtet hat. Ein Verlöbnis ernstgemeintes Eheversprechen vorsetzt ein beiderseitiges. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Landgericht ist auf Grund eingehender Würdigung des Verhaltens des Angeklagten vor seiner Festnahme, seiner Äußerungen vom 30. Juli 1984 und in der Hauptverhandlung sowie der Angaben in den im Beschluss vom 10. Dezember 1984 zitierten Schreiben des Angeklagten und seines Verteidigers zu Recht zu der Feststellung gelangt, dass er zu keiner Zeit gewillt war, die Zeugin zu heiraten.
Diese hatte daher kein Zeugnisverweigerungsrecht. Demgemäß besteht auch kein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO.
Die Rüge einer Verletzung des § 250 StPO ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
II. Sachrüge
Die auf die Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben. Auch der Strafausspruch hat Bestand. Der Erörterung bedarf insoweit nur folgendes:
Soweit das Landgericht dem Angeklagten „eine erhebliche Lebensführungsschuld“ anlastet (UA S. 95), sollen damit nicht, was unzulässig wäre (BGHSt 5, 124, 132; BGH bei Dallinger MDR 1970, 14 m.w.N.; ständige Rechtsprechung),
mit den Straftaten nicht zusammenhängende allgemeine Vorwürfe gegen die Art seiner bisherigen Lebensführung strafschärfend verwertet werden. Denn das Landgericht führt zur Begründung aus, der Angeklagte habe, „obwohl einen ordentlichen Beruf erlernt, sein gesamtes Leben eigentlich auf ein finanziell übersteigertes und betrügerisches Verhalten ausgerichtet“ (UA S. 95).
Es wirft dem Angeklagten daher nur vor, dass er, anstatt einer Tätigkeit im erlernten Beruf nachzugehen, Vermögensdelikte begangen hat, um überhöhte Ansprüche befriedigen zu können. Diese Erwägung ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Landgericht dabei nicht nur auf die nun abgeurte ilten Taten abgehoben hat, sondern auch auf das Verhalten des Angeklagten, das zu den früheren einschlägigen Verurteilungen geführt hat. Denn in diesem Rahmen gewährt das Vorleben des Angeklagten (§ 46 Abs. 2 StGB) Einblick in seine innere Einstellung zu seinen Taten (BGH bei Dallinger aaO).
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