Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen Fehlanwendung des §50 StGB aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 589/84
Datum
11.10.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil des LG Bochum wegen schwerem Raubes eingelegt. Der BGH prüft die Anwendung des minder schweren Falls und der Strafzumessung. Er hebt den Strafausspruch auf, weil das Landgericht §50 StGB fehlerhaft ausgelegt und die zur Annahme des minder schweren Falls herangezogenen Umstände bei der Strafbemessung unberücksichtigt gelassen hat. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§50 StGB verbietet die nochmalige Herabsetzung des Strafrahmens aufgrund von Umständen, die bereits die Annahme eines minder schweren Falls begründen, schließt aber nicht aus, diese Umstände bei der Bemessung innerhalb des gemilderten Strafrahmens zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

2

Bei der Strafzumessung ist eine Gesamtschau von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit vorzunehmen; wesentliche mit einem Milderungsgrund zusammenhängende Umstände dürfen nicht unangemessen unberücksichtigt bleiben.

3

Erweist sich, dass ein Gericht die Vorschrift des §50 StGB fehlerhaft angewandt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler die Festsetzung der Strafe beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Bestimmung der Strafe zurückzuverweisen.

4

Die Annahme eines minder schweren Falls wegen verminderter Schuldfähigkeit oder Einsatzes einer Scheinwaffe berührt die Prüfung des Strafrahmens; die hierauf gestützten Feststellungen können zugleich für die Strafbemessung innerhalb des gemilderten Rahmens von Bedeutung sein.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 24. Mai 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 589/84

in der Strafsache gegen Harald L. ███ aus K█, dort geboren am ██ 1961, wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Mai 1984, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB und wegen Diebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 StGB angenommen und dies damit begründet, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat nicht ausschließbar erheblich vermindert schuldfähig gewesen sei und sein Mittäter als Drohmittel nur eine Scheinwaffe eingesetzt habe. Bei der Strafzumessung innerhalb des damit eröffneten Strafrahmens ist es davon ausgegangen, dass „die oben erwähnten mildernden Umstände, die zur Annahme des minder schweren Falls geführt haben, keine Berücksichtigung mehr finden (§ 50 StGB)“ dürften (UA 12).

Das ist rechtsfehlerhaft. Die bei der Findung des Strafrahmens verwerteten Gesichtspunkte sind grundsätzlich auch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 50 StGB verbietet nur die nochmalige Herabsetzung des Strafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 StGB aufgrund von Umständen, die bereits die Annahme des minder schweren Falles begründet haben (BGHSt 27, 298). Sie schließt jedoch die Berücksichtigung von Umständen, die zur Annahme eines minder schweren Falles geführt haben, bei der Bemessung der Strafe innerhalb des sich damit ergebenden Strafrahmens zugunsten des Angeklagten nicht aus (BGHSt 26, 311; BGH StV 1983, 60). Da für die eigentliche Strafzumessung eine Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit erforderlich ist, ist es nicht angängig, wesentliche mit dem jeweiligen Milderungsgrund zusammenhängende Umstände bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des gemilderten Strafrahmens unberücksichtigt zu lassen (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1984 – 4 StR 394/84 – m. w. Nachw.). Dies hat das Landgericht verkannt. Es ist nicht auszuschließen, dass die Höhe der verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe auf dem Rechtsfehler beruhen.

HiirxthalRußJahnke
KnoblichGoydke

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