Revision: Ablehnung von Beweisanträgen wegen Vorwegnahme des Beweisergebnisses aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 427/93
- Datum
- 05.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung, das Gericht sei bereits von der Täterschaft überzeugt oder davon überzeugt, dass sich die behauptete Tatsache nicht beweisen lasse, ist unzulässig (Vorwegnahme des Beweisergebnisses).
Die in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründe zur Ablehnung eines Beweisantrags sind abschließend; eine darüber hinausgehende Begründung ist nicht zulässig.
Liegt der Verteidigung ein konkreter Anhaltspunkt vor (z. B. Existenz eines benannten Zeugen, dessen Anwesenheit beim Tatzeitpunkt und eine spezifische Täterbeschreibung), ist der Beweisantrag nicht ohne Weiteres als ‚ins Blaue hinein‘ abzuweisen.
Die Tatsache, dass Zeugen bereits Identifizierungen vorgenommen haben, schließt eine Gegenüberstellung oder weitere Vernehmungen nicht ohne weiteres aus, wenn dadurch die Identitätsfrage nochmals aufklärbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 22. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 427/93 vom 5. August 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ████████, geboren ██████████ 1968 in █████, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. August 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren in mehreren Punkten und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Urteil unterliegt auf eine Verfahrensbeschwerde hin der Aufhebung, so dass es eines Eingehens auf die übrigen Beanstandungen nicht mehr bedarf.
1. Der Verteidiger des Angeklagten stellte in der Hauptverhandlung den Beweisantrag, den Zeugen ██████ zu den Behauptungen zu vernehmen, dass dieser am Tatabend ab 22 Uhr mit dem Zeugen ███ zusammen war und dass er es war (und nicht der Angeklagte), der mit [REDACTED] in der Rathausstraße 48 (Tatort) gewesen sei und dort auf diesen gewartet habe; er ██████ sei nach der Beschreibung der Zeugen (Pferdeschwanz, Statur, Kleidung) der Täter. Gleichzeitig beantragte der Verteidiger, den Zeugen ██████ dem Zeugen ███ und den übrigen Zeugen gegenüberzustellen.
Das Landgericht hat diese Anträge mit folgender Begründung abgelehnt: „Die Beweisanträge sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Dafür, dass ██████ der Täter sein könnte, liegen nach der bisherigen Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Zeuge Mike █████ hat zugegeben, mit dem ██████ zusammen gewesen zu sein, aber erst später in der Disco 'La Belle', während der Zeuge den Angeklagten eindeutig als den bezeichnet hat, der ihn gegen ca. 22.00 Uhr in die Rathausstraße begleitete. Auch die Behauptung der Verteidigung, die Täterbeschreibung der Zeugen Grunow und Stegemann passe auf den ██████, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die im Beweisantrag gegebenen Angaben zur Täterbeschreibung passen auf eine Vielzahl von Personen. Aus diesen Gründen kommt auch eine Gegenüberstellung der Tatzeugen mit dem ██████ nicht in Betracht, zumal diese Zeugen bereits Identifizierungen vorgenommen haben. Im Übrigen kam der ██████ nur aufgrund Zeugenaussagen zum damaligen Personenumfeld ins Gespräch, so dass Anhaltspunkte für eine Täterschaft des ██████ in der gesamten Beweisaufnahme nicht vorhanden sind.“
2. Diese Sachbehandlung wird von der Revision zu Recht beanstandet.
a) Zunächst ist richtig zu stellen, dass es nicht darauf ankommt, ob die „Beweisanträge“ für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, sondern ob es die Tatsache ist, die bewiesen werden soll. Die Tatsachenbehauptung ging dahin, nicht der Angeklagte, sondern der als Zeuge benannte ██████ sei der Täter. Inwieweit diese Tatsache für die Entscheidung des Gerichts ohne Bedeutung sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.
b) Die Beschlussbegründung ergibt zusammengefasst indessen, dass das Gericht letztlich die in Aussicht gestellte Aussage des Zeugen ██████ deswegen als bedeutungslos behandelte, weil es von der Täterschaft des Angeklagten bereits überzeugt war und sich von der Beweisaufnahme „nichts versprach“. Die Ablehnung eines Beweisantrages mit diesen Erwägungen ist aber rechtsfehlerhaft, weil darin eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses liegt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 6; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 244 Rdn. 46 m. w. N.). Die Gründe, aus denen ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden darf, sind in § 244 Abs. 3 StPO abschließend aufgezählt (BGHSt 29, 149, 151). Der Umstand, dass das Gericht auf Grund der Beweisaufnahme bereits eine feste Überzeugung gewonnen hat oder gar vom Gegenteil der behaupteten Tatsache überzeugt ist, gehört dazu nicht.
Die Anträge der Verteidigung zielten erkennbar darauf, die sich anbahnende Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten zu erschüttern. Den hierzu angebotenen Zeugenbeweis durfte die Strafkammer nicht mit der ihren Ausführungen zu entnehmenden Erwägung ablehnen, die behauptete Tatsache werde sich nach ihrer Ansicht nicht beweisen lassen (vgl. BGH StV 1986, 418; bei Spiegel DAR 1981, 199).
c) Es liegt auch nicht der Fall vor, dass die Verteidigung ohne konkrete Grundlage, gewissermaßen „ins Blaue hinein“, die Erhebung des Beweises beantragt hat, was zur Unzulässigkeit des Antrages hätte führen können (vgl. Herdegen in KK-StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 66 m. w. N.). Aus der Beschlussbegründung der Strafkammer ergibt sich, dass der angebotene Zeuge ██████ tatsächlich existiert und dass er mit dem Zeugen ███ am späten Abend des Tattages zusammen gewesen ist. Die in diesem Zusammenhang von anderen Zeugen gegebene Täterbeschreibung, insbesondere hinsichtlich des als männliche Haartracht immer noch auffälligen „Pferdeschwanzes“, traf auch auf ██████ zu. Wenn die Strafkammer hierzu bemerkt, die Angaben zur Täterbeschreibung passten auf eine „Vielzahl von Personen“, so ist das im Hinblick auf dieses verhältnismäßig seltene individuelle Merkmal nicht richtig.
Danach ist der Verteidigung der Versuch, den Vorwurf der Täterschaft des Angeklagten zu erschüttern, in rechtlich unzulässiger Weise abgeschnitten worden. Im Hinblick darauf bedarf die Sache erneuter Verhandlung.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat zur Frage der Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 14. Juli 1993 (unter 7.) hin. Der Senat bemerkt ferner, dass die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten auch dann noch bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt werden kann, wenn sie zur Annahme eines minder schweren Falles geführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1984 – 4 StR 589/84; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 2).
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