Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafzumessungsfehler bei Verstoß gegen das Waffengesetz – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 58/91
Datum
21.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Strafzumessung nach Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil das Landgericht tatbestandsmäßige Merkmale und die Zwecke der Strafnorm unzulässig strafschärfend berücksichtigt sowie formelhafte Präventionsgründe angeführt hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen; die Einziehung bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen Merkmale des gesetzlichen Tatbestands nicht erneut strafschärfend berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB).

2

Die allgemeine Gefährlichkeit von Schusswaffen, die bereits Grund für die Strafbarkeit ist, darf ohne besondere Darlegung nicht zusätzlich zur Strafschärfung herangezogen werden.

3

Formelhafte Berufungen auf Spezial- und Generalprävention erfüllen nicht die Anforderungen an nachvollziehbare Strafzumessungsgründe, insbesondere bei Auswahl des oberen Drittels des Strafrahmens.

4

Führen erkennbare Mängel in der Strafzumessung zu der Möglichkeit einer zuungunsten des Angeklagten erfolgten Maßbestimmung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen; hiervon unberührt bleiben Maßnahmen, für die keine Rechtsfehler erkennbar sind (z.B. Einziehung).

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 29. Oktober 1990

Rubrum

Bundesgerichtshof 4 StR 58/91 Beschluss in der Strafsache gegen Alfred Theodor █████████ aus ████, geboren ██ ████████ 1949 in [REDACTED], wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Oktober 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Schöffengericht – Essen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen, ihn aber wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gleichzeitig hat es die Tatwaffe eingezogen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es den Schuldspruch betrifft, nämlich dass der Angeklagte ohne Waffenbesitzkarte eine Schusswaffe erworben und die tatsächliche Gewalt über sie ausgeübt hat. Das Urteil führt zwar nicht ausdrücklich aus, dass die beiden Verstöße gegen das Waffengesetz zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen (§ 52 Abs. 1 StGB), es geht aber stillschweigend davon aus. Diese Rechtsauffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 29, 184).

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Das Landgericht berücksichtigt zunächst zu Gunsten des Angeklagten, dass er die Waffe „nur zu Verteidigungszwecken“ gekauft habe. Zu seinen Lasten wertet es dann jedoch, dass es sich bei der abgeschossenen Schrotflinte um eine „reine Mordwaffe“ handele. „Erheblich strafschärfend“ würdigt es weiter „die Gefahrlichkeit der Waffe bei der Verwendung von Schrotmunition sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen“; wegen der besonders hohen Wahrscheinlichkeit der tödlichen Wirkung bei Einsatz einer solchen Waffe sei die Strafe dem oberen Drittel des Strafrahmens zu entnehmen.

Diese Ausführungen lassen einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen. Nach dieser Bestimmung dürfen Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht straferschwerend berücksichtigt werden. Diese Vorschrift wird von der Rechtsprechung dahin verstanden, dass auch die Gründe, die zur Schaffung der Strafvorschrift und zur Festsetzung des gesetzlichen Strafrahmens geführt haben, dem Täter nicht noch einmal strafschärfend zur Last gelegt werden dürfen (vgl. Hirsch in LK StGB 10. Aufl. § 46 Rdn. 99 f.; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 46 Rdn. 37, jeweils m. weit. Nachw.). Die besondere Gefahrlichkeit von Schusswaffen im Hinblick darauf, dass ihre Verwendung in aller Regel geeignet ist, tödliche Wirkungen zu erzielen, ist aber einer der maßgeblichen Gründe für die Strafbarkeit unerlaubten Waffenbesitzes. Inwiefern die hier maßgebliche Waffe im Gegensatz zu anderen von der gleichen Bestimmung erfassten – nach ihrer Beschaffenheit eine besondere Gefährlichkeit aufgewiesen hat, die sie zur „reinen Mordwaffe“ werden ließ, ist weder ausreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Jede Waffe dieser Art kann – je nach Verwendung – zur Begehung von Tötungsdelikten missbraucht werden. Hierbei ist der Einsatz von Munition mit einem Einzelgeschoss nicht weniger gefährlich als derjenige von Schrotmunition; beide unterliegen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 WaffG derselben waffenrechtlichen Einordnung (vgl. Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl. § 2 WaffG Anm. 5 a). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auch von Anfang an keine besonders verwerfliche Handhabung der Waffe ins Auge gefasst, da er sie „zu Verteidigungszwecken“ angeschafft hat. Wegen der einzigen festgestellten Verwendung der Waffe – Tötung seines Mieters – ist er vom Schwurgericht aus Gründen der Notwehr freigesprochen worden.

Auch die nur formelhafte Berufung auf spezial- und generalpräventive Gründe entspricht nicht den Anforderungen, die an Strafzumessungserwägungen gestellt werden müssen (vgl. BGH NStZ 1984, 409; 1986, 358). Das gilt in besonderem Maße, wenn das Gericht meint, die Strafe – wie hier – dem „oberen Drittel des Strafrahmens“ entnehmen zu müssen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die aufgezeigten Rechtsfehler auf die Bemessung der Strafe für den nicht vorbestraften Angeklagten zu seinem Nachteil ausgewirkt haben. Das Urteil kann daher im Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Anordnung der Einziehung der Waffe wird von der Aufhebung nicht erfasst, da insoweit Rechtsfehler nicht ersichtlich sind.

Der Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück, da dessen Zustandigkeit nunmehr gegeben ist (§ 354 Abs. 3 StPO).

SteindorfSalgerMaatz
JahnkeBasdorf

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