Tenorberichtigung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Waffen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 245/98
- Datum
- 17.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines besonders schweren Falls (§ 46 Abs. 3 StGB) darf die bloße allgemeine Gefährlichkeit der Tatgegenstände, die bereits in den Strafnormen Ausdruck findet, nicht nochmals zu Lasten des Täters gewertet werden.
Die Zahl der Waffen und die Umstände ihrer Aufbewahrung können im Rahmen der Gesamtabwägung für die Feststellung eines besonders schweren Falls berücksichtigt werden.
Wenn der in den Urteilsgründen festgestellte Schuldspruch vom im Tenor ergangenen Tenor abweicht und dadurch der Strafausspruch nicht bestehen kann, ist der Tenor zu berichtigen und gegebenenfalls die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Eine Teilberichtigung des Urteils und Aufhebung des Strafausspruchs ist geboten, wenn die Urteilsformel die in den Gründen getroffenen Feststellungen nicht richtig wiedergibt und dadurch die Rechtslage unklar bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 22. Januar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 245/98 vom 17. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Erwerbs von Kriegswaffen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. Januar 1998, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin berichtigt, dass
a) der Angeklagte schuldig ist des unerlaubten Erwerbs, der Beförderung und des Besitzes von Kriegswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und Besitz von vollautomatischen Selbstladewaffen und halbautomatischen Selbstladekurzwaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Scheinkriegswaffen und Schusswaffen sowie unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen,
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 12. Mai 1998 ausgeführt:
„1. Der Schuldspruch ist entsprechend dem sich aus den Urteilsgründen ergebenden Urteilstenor zu berichtigen.
Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass der Angeklagte sich lediglich des unerlaubten Besitzes, nicht aber des unerlaubten Erwerbs von Scheinkriegswaffen und der unter § 53 Abs. 3 WaffG fallenden Schusswaffen (UA S. 31, 32) strafbar gemacht hat.
Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat das Vorliegen eines besonders schweren Falles nach § 52a Abs. 2 WaffG wesentlich auf die Erwägung gestützt, dass wegen der Vielzahl solcher Waffen und ihrer besonderen Gefährlichkeit von einem besonders schweren Fall ausgegangen werden bzw. die besondere Gefährlichkeit der vollautomatischen Waffen besonders stark ins Gewicht fallen müsse (UA S. 34, 35).
Auch bei der Prüfung eines besonders schweren Falles nach § 22a Abs. 2 KWKG hat die Kammer betont, dass wegen der großen Anzahl und der Gefährlichkeit dieser Waffen von einem besonders schweren Fall ausgegangen werden müsse bzw. dass diese Waffen nach ihrer Art besonders große Gefahren mit sich bringen würden (UA S. 36).
Zwar durfte das Landgericht im Rahmen der bei der Prüfung eines besonders schweren Falles vorzunehmenden Gesamtabwägung die Zahl der Waffen und die Umstände ihrer Aufbewahrung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen. Nicht berücksichtigt werden durfte aber die allgemeine Gefährlichkeit der Waffen an sich. Dies stellt einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB dar. Denn die Gefährlichkeit der Waffen ist bereits Grund der Strafbestimmungen des Waffengesetzes und des Kriegswaffenkontrollgesetzes und hat in den einzelnen Strafdrohungen ihren differenzierten Ausdruck gefunden. Dass die tatgegenständlichen Waffen außergewöhnlich gefährlich gewesen wären, hat das Landgericht nicht dargelegt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. September 1994 – 1 StR 269/94 und vom 21. Februar 1991 – 4 StR 58/91).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.“
Dem tritt der Senat bei.
[Unterschriften]
| Schafer | Granderath | Wahl | |||
| Maul | Boetticher |