Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Urteils wegen unklarer Anwendung des § 330a StGB bei Hypomanie und Alkohol

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 586/73
Datum
13.12.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (§ 330a StGB) verurteilt; sowohl Staatsanwaltschaft als auch Angeklagter revidierten. Der BGH hebt das Urteil auf, da die Feststellungen zur kausalen Rolle des Rausches und zur inneren Tatseite (Hypomanie, Magenkrankheit) fehlen bzw. rechtlich unklar sind. Der angebliche Verzicht auf Revision ist unwirksam. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; Hinweise zur Prüfung einer Unterbringung nach § 42b StGB gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Strafbarkeit nach § 330a StGB ist Voraussetzung, dass der durch Alkohol hervorgerufene Rausch ursächlich die Zurechnungsunfähigkeit herbeigeführt hat; die Feststellungen müssen diesen Zusammenhang tragen.

2

Kommt die Zurechnungsunfähigkeit überwiegend aus einer bereits vor Trinkbeginn bestehenden seelischen Störung, die nicht mehr als durch Alkohol hervorgerufener Rausch anzusehen ist, scheidet eine Verurteilung nach § 330a StGB aus.

3

Eine Erklärung über den Verzicht auf die Einlegung der Revision ist nur wirksam, wenn sie den Formerfordernissen entspricht und der Erklärende sich der Tragweite bewusst ist; bei Zweifeln an der Einsichtsfähigkeit (z. B. Krankheit) ist der Verzicht nicht verbindlich.

4

Eine Rüge wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn der Rügeführer nicht konkret darlegt, welche weiteren Beweismittel die Strafkammer hätte erheben sollen und wie diese entscheidungserheblich gewesen wären.

5

Bei der Prüfung einer Unterbringung nach § 42b StGB kann die öffentliche Sicherheit auch dann betroffen sein, wenn nur ein begrenzter Personenkreis (z. B. Angehörige) gefährdet ist; frühere Verurteilungen sind in die Gefährdungsabwägung einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westfalen), 24. Mai 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Zimmermann Willi Friedrich Karl ██ aus █████████████ (Kreis ██████████████), geboren █████████████ in ███████████████, wegen Volltrunkenheit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,

die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 24. Mai 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen – wie sich aus den Gründen ergibt – fahrlässiger Volltrunkenheit gemäß § 330a StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten, die beide Verletzung sachlichen Rechts rügen – der Angeklagte erhebt zusätzlich noch eine Aufklärungsrüge –, haben mit den Sachbeschwerden Erfolg.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Zwar ist die Strafkammer zu Recht davon ausgegangen, dass § 330a StGB auch dann anwendbar ist, wenn zweifelhaft bleibt, ob der verschuldete Rausch die Zurechnungsfähigkeit des Täters ausgeschlossen oder nur erheblich vermindert hat (BGHSt 9, 390, 398). Die Verurteilung des Angeklagten auf Grund dieser Vorschrift wird jedoch schon zum äußeren Tatbestand von den Feststellungen nicht getragen.

Dieser setzt voraus, dass die Zurechnungsunfähigkeit durch den Rausch herbeigeführt worden ist. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer insoweit von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Sie führt dazu, auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung des Alkoholkonsums des Angeklagten am Tattag und seiner Magenoperation, aus, der an sich nicht alkoholsüchtige Angeklagte sei eine hypomanische Persönlichkeit mit gesteigerter Erregbarkeit, sein Verhalten reiche von witzig, unmotiviert lustig bis zu aufbrausend erregt, auch ohne Alkoholeinfluss zeige er deutlich maniforme Symptome, dieser Zustand besitze sicheren Krankheitswert; in Verbindung mit Alkohol, der aber nur eine sekundäre Rolle spiele, verschlechtere sich das Krankheitsbild zusehends; am Tattag seien auf Grund der schwankenden Zustände des Angeklagten im Zusammenhang mit dem Alkoholgenuss die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, die des § 51 Abs. 2 StGB jedoch sicher gegeben (vgl. UA S. 5 und 8).

Der Rausch ist für die Zurechnungsunfähigkeit zwar auch dann ursächlich, wenn der Alkoholgenuss den Täter im Zusammenwirken mit einer vor diesem Genuss bereits vorhandenen besonderen körperlichen oder seelischen Verfassung zurechnungsunfähig gemacht hat, gleichviel, ob diese Verfassung allgemein bestanden hat oder durch besondere vor Trinkbeginn liegende Umstände hervorgerufen worden ist und ob es sich um sog. äußere oder innere Umstände gehandelt hat (BGHSt 22, 8). Möglicherweise hat die Strafkammer aber übersehen, dass eine Verurteilung nach § 330a StGB dann nicht in Betracht kommt, wenn der auch durch andere Umstände herbeigeführte Zustand der Zurechnungsunfähigkeit nach seinem gesamten Erscheinungsbild nicht mehr als ein durch den Genuss geistiger Getränke hervorgerufener Rausch anzusehen ist (vgl. LK, 9. Aufl., 1973, Rdn. 24 und 25 zu § 330a). War der Angeklagte am Tattage möglicherweise schon wegen seiner Hypomanie zurechnungsunfähig, ehe er insbesondere in der Zeit nach 18.00 Uhr nicht unerhebliche Mengen Alkohol zu sich nahm (noch 7 bis 10 Schnäpse und 2 Flaschen Bier), so könnte er nicht nach § 330a StGB verurteilt werden.

2. Auch die Ausführungen zur inneren Tatseite begegnen rechtlichen Bedenken. Das angefochtene Urteil führt bei der rechtlichen Würdigung lediglich aus, der Angeklagte habe „fahrlässig gehandelt, bei genügender Aufmerksamkeit hätte er erkennen können und müssen, dass er sich als Magenkranker durch den Genuss erheblicher Alkoholmengen in einen Vollrausch versetzen und es dann zur Begehung von Straftaten kommen würde“ (UA S. 8). Damit wird zu Unrecht allein auf die „Magenkrankheit“ abgestellt. Es bleibt offen, ob der Angeklagte während der hypomanischen Phase, in der er sich am Tattag befunden haben soll, in seiner Zurechnungsfähigkeit bereits so beeinträchtigt gewesen ist, dass er gerade deswegen seine besondere Empfindlichkeit gegen Alkohol außer acht gelassen hat (vgl. BGH GA 1967, 281).

II. Revision des Angeklagten

1. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist zulässig, da er nicht wirksam auf die Einlegung der Revision verzichtet hat (§ 302 StPO). Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung hat der Angeklagte nach Rechtsmittelbelehrung erklärt, er nehme das Urteil an (vgl. Bl. 147 d. A.). An dieser Erklärung, deren Beurkundung nicht den Voraussetzungen des § 273 Abs. 3 StPO entspricht, da sie nicht verlesen und nicht genehmigt worden ist, kann der Angeklagte jedoch nicht festgehalten werden. Die insoweit nicht voll übereinstimmenden dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer (Bl. 186 d. A.) und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft (Bl. 187 d. A.) sowie die Angaben des Verteidigers in der Revisionsbegründungsschrift lassen erkennen, dass der Angeklagte die Erklärung offensichtlich übereilt und ohne Rücksprache mit seinem anwesenden Verteidiger abgegeben hat (vgl. BGHSt 18, 257). Im Hinblick auf die Krankheit des Angeklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich der Tragweite seiner Erklärung bewusst war.

2. Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da der Angeklagte nicht angegeben hat, welcher weiterer Beweismittel die Strafkammer sich zu dem von ihm angeführten Beweisthema (Komplott der Familienangehörigen) hätte bedienen sollen.

3. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts dringt aus den unter I dargelegten Gründen durch.

III. Für die neue Hauptverhandlung wird auf die Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 31. Oktober 1973 hingewiesen, in der zutreffend dargelegt ist, dass mit der von der Strafkammer gegebenen Begründung die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 42b StGB nicht abgelehnt werden kann. Die öffentliche Sicherheit im Sinne dieser Vorschrift kann eine Unterbringung auch dann erfordern, wenn nur ein begrenzter Personenkreis, hier die Familie des Angeklagten, gefährdet ist (vgl. BGH LM Nr. 3 zu § 42b StGB). Bei der Beurteilung dieser Frage dürfen auch die Vorstrafen des Angeklagten, insbesondere die aus dem Urteil vom 24. Mai 1971, nicht außer Betracht bleiben. Auch der weitere Inhalt der Stellungnahme wird zu beachten sein.

BortzlerMeyerSpiegel
MayrHürxthal

Zitiert von (2)