Treffer
BGH Urteil

Unterbringung (§63 StGB): Gefahr für Einzelne kann Gefahr für die Allgemeinheit sein

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 847/75
Datum
06.04.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Ablehnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB. Der BGH stellt klar, dass auch eine gegenüber einzelnen Personen bestehende erhebliche Gefährdung als Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne von § 63 Abs. 1 StGB gelten kann. Mangels hinreichender Feststellungen wird die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anordnung der Unterbringung nach § 63 Abs. 1 StGB kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn von dem Täter erhebliche rechtswidrige Taten voraussichtlich nur gegenüber bestimmten Einzelpersonen zu erwarten sind.

2

Für die Beurteilung der Gefährlichkeit nach § 63 Abs. 1 StGB kommt es nicht auf die Art des verletzten Rechtsguts oder die Größe des bedrohten Personenkreises an, sondern darauf, dass erhebliche Angriffe zu erwarten sind.

3

Bei der Auslegung des § 63 Abs. 1 StGB sind die Gesetzesmaterialien zu berücksichtigen; der Wegfall der ausdrücklichen Erwähnung von Gefahren "für einzelne andere" bedeutet nicht notwendigerweise eine Einschränkung des Schutzbereichs.

4

Reichen die Feststellungen zur Gefährlichkeit des Täters nicht für eine abschließende Entscheidung über die Unterbringung aus, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; der neue Tatrichter hat eine umfassende Gesamtwürdigung vorzunehmen und ggf. die Aussetzung der Vollstreckung (§ 67b StGB) zu erwägen.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i.d.OPf., 15. September 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 847/75 URTEIL in dem Sicherungsverfahren gegen ████████ aus ████ Landkreis ████, Adolf, dort geboren am ███ ██████ 1909

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1976, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mölsl, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Amtsinspektor ███████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 15. September 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, abgelehnt.

Dagegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.

1. Nach den Feststellungen hat der Beschuldigte im schuldausschließenden Zustand wahnhafter Eifersucht seine Ehefrau durch einen gezielten Schuss aus einem Karabiner verletzt.

Der Tatrichter folgt dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, wonach von dem Beschuldigten mit gewisser Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Taten auch in Zukunft zu erwarten seien. Diese Taten würden sich aber nur gegen die Ehefrau des Beschuldigten richten, dagegen sei es äußerst unwahrscheinlich, dass er gegenüber dritten Personen erhebliche rechtswidrige Taten unternehmen werde.

Ein Täter, der nur gegenüber einem einzelnen gefährlich sei, stelle aber keine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 63 Abs. 1 StGB dar; daher seien die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht erfüllt.

2. Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass damit die Grenzen für die Beurteilung dessen, was „für die Allgemeinheit gefährlich“ ist, zu eng gezogen sind.

a) Nach § 42b StGB aF war gegen einen Täter, der eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hatte, die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen, wenn „die öffentliche Sicherheit“ es erforderte.

Die Rechtsprechung hat unter der Geltung dieser Vorschrift die öffentliche Sicherheit auch dann als gefährdet angesehen, wenn der Beschuldigte nur für bestimmte Personen gefährlich war. Denn die Allgemeinheit hat ein Interesse daran, dass schwerwiegende Angriffe gegen einzelne ihrer Mitglieder unterbleiben; die öffentliche Sicherheit ist bedroht, wenn von dem Geisteskranken erhebliche Angriffe gegen strafrechtlich geschützte Rechtsgüter zu erwarten sind, da sich solche Angriffe gegen den Bestand der Rechtsordnung und damit gegen die öffentliche Sicherheit richten (BGH LM StGB § 42b Nr. 3; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1973 – 4 StR 586/73). Entsprechend wurde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit auch bejaht bei einer Reihe von Taten, die sich ausschließlich gegen die Pflegeeltern des Beschuldigten richteten (BGH, Urteil vom 13. März 1951 – 1 StR 43/51), bei der Verwirklichung der komplexhaften Vorstellung, einen bestimmten Hof anzuzünden (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1960 – 1 StR 524/60) oder bei der wiederkehrenden Verletzung des Jagdrechts einer einzelnen Privatperson (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1951 – 1 StR 407/51). Dabei wurde stets hervorgehoben, dass es weder auf die Art des verletzten Rechtsguts noch auf die Größe des von dem Täter bedrohten Personenkreises ankommt, sondern allein darauf, dass erhebliche Angriffe zu erwarten sind.

b) Dafür, dass mit der Einführung des § 63 StGB nF durch das Zweite Strafrechtsreformgesetz insoweit eine sachliche Änderung beabsichtigt gewesen sein sollte, ist nichts ersichtlich.

Zwar war in § 82 E 1962 ausdrücklich vorgesehen, dass ein Täter eingewiesen werden kann, „wenn von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu befürchten sind und er deshalb für die Allgemeinheit oder für einzelne andere gefährlich ist“; die Worte „oder für einzelne andere“ sind in die Fassung des § 63 Abs. 1 StGB 1975 nicht übernommen worden.

Dies geschah aber, wie sich aus dem 2. Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform ergibt, deshalb, weil ein Täter, der gegenüber einer einzelnen Person gefährlich ist, „nach Ansicht des Ausschusses zugleich eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet. Die durch jene Worte gekennzeichneten Fälle werden deshalb schon durch die Formulierung ‚für die Allgemeinheit gefährlich‘ erfasst, so dass jene Formulierung entbehrlich ist“ (BT-Drucks. V/4095 S. 26). In den diesem Bericht vorangegangenen Ausschussberatungen war insbesondere der Fall des Täters erörtert worden, der nur für seine Ehefrau und für niemand anderen eine Gefahr darstellt, und es wurde dazu die Auffassung vertreten, dass eine solche Ehefrau Teil der Allgemeinheit sei und daher eine Gefahr, die ihr gegenüber bestehe, insoweit auch eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle (Prot. SondA Bd. 5 S. 2257).

c) Der Senat ist nach allem der Auffassung, dass auch der Täter, von dem erhebliche Gefahren nur für bestimmte Einzelpersonen drohen, für die Allgemeinheit gefährlich sein kann. Das ergibt sich nach dem Zweck des Gesetzes einerseits daraus, dass die Zahl der von einem bestimmten Täter bedrohten Personen immer nur eine beschränkte bleiben wird (vgl. BGH NJW 1968, 1683), andererseits aus dem bereits hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass jeder erhebliche Angriff auf eine Einzelperson die Rechtsordnung beeinträchtigt und den Rechtsfrieden der Allgemeinheit stört (im Ergebnis ebenso Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 63 Rdn. 16; Lackner, StGB 9. Aufl. § 63 Anm. 2c) cc); Rudolphi/Horn/Samson/Schreiber, StGB Syst. Komm. § 63 Rdn. 13; etwas einschränkend Dreher, StGB 36. Aufl. § 63 Rdn. 10).

3. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Anordnung der Unterbringung kann daher nicht mit der vom Landgericht gegebenen Begründung abgelehnt werden.

Da die bisherigen Feststellungen nicht für eine abschließende Entscheidung ausreichen, ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der neue Tatrichter wird insbesondere Gelegenheit haben, die Frage der Gefährlichkeit unter eingehender Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat (§ 63 Abs. 1 StGB) zu prüfen und ferner im Falle der Anordnung der Unterbringung die gleichzeitige Aussetzung der Vollstreckung (§ 67b StGB) zu erwägen.

LoesdauWoesnerKuhn
MölslHerdegen
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