Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzulässigen Ausschlusses der Öffentlichkeit aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 585/98
Datum
01.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung und weiterer Straftaten Revision eingelegt. Der BGH gab der Verfahrensrüge statt, weil die Öffentlichkeit ohne schriftlichen Beschluss (§ 174 GVG) und ohne hinreichende Begründung ausgeschlossen wurde. Zudem wurde die Öffentlichkeit nicht wiederhergestellt, obwohl weiter Zeugen vernommen und Verzichtsfragen besprochen wurden. Das verletzt den Grundsatz der Öffentlichkeit und begründet den absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO; das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung erfordert einen ausdrücklichen Beschluss des Gerichts; eine bloße Anordnung des Vorsitzenden ersetzt diesen Beschluss nicht.

2

Ein Beschluss nach § 174 GVG muss die ausschließenden Gründe erkennen lassen; eine nicht hinreichend begründete Anordnung genügt den Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG nicht.

3

Wird die Öffentlichkeit unzulässig eingeschränkt und beziehen sich die hiervon erfassten Verhandlungsbeiträge auf weitere Tatvorwürfe oder entscheidungserhebliche Beweiserhebungen, begründet dies den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO.

4

Die Öffentlichkeit ist nach einem zulässigen Ausschluss wiederherzustellen; weitere Zeugenvernehmungen oder Verhandlungen über den Verzicht auf Zeugen dürfen nicht ohne Wiederzulassung der Öffentlichkeit stattfinden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 585/98 vom 1. Dezember 1998 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom [REDACTED] Juli 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, mit fahrlässiger Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine isolierte Sperrfrist nach § 69a StGB bestimmt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Am ersten Hauptverhandlungstermin beantragte die Vertreterin der Nebenklägerin (der Geschädigten im Fall der Vergewaltigung) nach einer Unterbrechung der Sitzung, die Öffentlichkeit „für die Dauer der weiteren Vernehmung“ der Geschädigten auszuschließen.

Der Verteidiger und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erhielten Gelegenheit, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Hieran anschließend ist im Protokoll vermerkt: „Auf Anordnung des Vorsitzenden verließen sodann die anwesenden Zuschauer den Sitzungssaal“ (SA Bd. III Bl. 400).

Damit ist – da das Protokoll weder lückenhaft noch widersprüchlich ist und deshalb auch keine andere Deutung zulässt (vgl. BGHSt 17, 220, 222) – bewiesen (§ 274 Satz 1 StPO), dass der in § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG zwingend vorgeschriebene Beschluss des Gerichts nicht ergangen, jedenfalls aber nicht verkündet worden ist. Die Anordnung des Vorsitzenden vermag den Beschluss nicht zu ersetzen, ganz abgesehen davon, dass die Anordnung nicht einmal den Ausschließungsgrund erkennen lässt und deshalb auch nicht den Mindestanforderungen an die nach § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG vorgeschriebene Begründung (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., GVG § 174 Rdn. 9 m. w. N.) genügt.

Schon dieser Verfahrensmangel begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO.

Darüber hinaus macht die Revision zutreffend geltend, dass – wie die Sitzungsniederschrift ausweist – an diesem Verhandlungstag die Öffentlichkeit nicht wiederhergestellt worden ist. Gleichwohl wurden am selben Verhandlungstag außer der Nebenklägerin noch vier weitere Zeugen vernommen. Auch hierdurch hat das Landgericht den Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung (§ 169 Satz 1 GVG) verletzt.

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Anders könnte es sich verhalten, wenn der unter unzulässiger Beschränkung der Öffentlichkeit durchgeführte Verhandlungsteil ausschließlich den Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin betroffen hätte (zur Möglichkeit der Teilaufhebung im Fall eines absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 6 vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ausschluss 3 m. w. N.).

Hier waren aber – wie die Gründe des angefochtenen Urteils ausweisen (UA 29, 31) – die Bekundungen der „Zeugen aus der Richte“ über die Alkoholisierung des Angeklagten auch bedeutend für die Schuldfähigkeitsbeurteilung im Zusammenhang mit der Unfallfahrt. Zu den „Zeugen aus der Richte“ gehörten von den unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommenen Zeugen jedenfalls die Nebenklägerin sowie Daniela H. (UA 10).

Im Übrigen wurde – wie die Revision ebenfalls zutreffend vorträgt – an diesem Verhandlungstag auch über den Verzicht auf die zum Unfallgeschehen geladenen Zeugen verhandelt und wurden diese Zeugen im allseitigen Einverständnis entlassen (SA Bd. III Bl. 401). Auch dieser Teil der Verhandlung durfte nicht ohne Wiederzulassung der Öffentlichkeit erfolgen.

Schon deshalb erfasst der absolute Revisionsgrund auch die Verurteilung wegen der Unfallfahrt und damit das Urteil insgesamt.

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerSolin-Stojanovic

Zitiert von (2)