Treffer
BGH Beschluss

Anhörungsrüge verworfen wegen fehlender Gehörsverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 547/25
Datum
06.05.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:060526B5STR547.25.0
Quelle
Die Verurteilte rügt den Senatsbeschluss, mit dem in nichtöffentlicher Sitzung über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt wurde. Streitgegenstand ist, ob der Senat Verfahrensstoff verwertet oder entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat. Der Senat verneint eine Gehörsverletzung und hält eine angeführte BGH-Entscheidung für eine andere Fallkonstellation. Die Anhörungsrüge wird verworfen; die Kosten sind der Verurteilten aufzuerlegen (§ 465 Abs. 1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das rechtliche Gehör dadurch verletzt wird, dass das Gericht Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Betroffene nicht gehört worden ist, oder entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat.

2

Abweichende Rechtsprechung begründet eine Gehörsverletzung nicht ohne weiteres, wenn die herangezogene Entscheidung eine wesensverschiedene Fallkonstellation betrifft.

3

Die Verhandlung über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung ist von einem tatsächlichen Ausschluss der Öffentlichkeit während einer Zeugenvernehmung abzugrenzen, sodass unterschiedliche Verfahrens- und Gehörsfragen zu prüfen sind.

4

Die Auferlegung der Kosten in Verfahren über eine Anhörungsrüge richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO; bei Verwerfung der Rüge können die Kosten dem Antragsteller auferlegt werden.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. März 2026, Az: 5 StR 547/25, Beschluss

vorgehend LG Chemnitz, 28. April 2025, Az: 1 Ks 200 Js 15575/24

Tenor

Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 10. März 2026 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe

1

Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. März 2026 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem die Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen hat. Die von der Verurteilten im Antrag des Generalbundesanwalts vermisste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1998 - 4 StR 585/98, NStZ 1999, 371) betrifft eine andere Fallkonstellation. Während dort die Öffentlichkeit für die Dauer einer Zeugenvernehmung ausgeschlossen worden war, wurde in der vom Senat entschiedenen Sache lediglich für die Verhandlung über den Antrag eines Beteiligten auf Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.

CirenerKöhlerWerner
Mosbachervon Häfen
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