Anhörungsrüge verworfen wegen fehlender Gehörsverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 547/25
- Datum
- 06.05.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:060526B5STR547.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das rechtliche Gehör dadurch verletzt wird, dass das Gericht Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Betroffene nicht gehört worden ist, oder entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat.
Abweichende Rechtsprechung begründet eine Gehörsverletzung nicht ohne weiteres, wenn die herangezogene Entscheidung eine wesensverschiedene Fallkonstellation betrifft.
Die Verhandlung über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung ist von einem tatsächlichen Ausschluss der Öffentlichkeit während einer Zeugenvernehmung abzugrenzen, sodass unterschiedliche Verfahrens- und Gehörsfragen zu prüfen sind.
Die Auferlegung der Kosten in Verfahren über eine Anhörungsrüge richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO; bei Verwerfung der Rüge können die Kosten dem Antragsteller auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 10. März 2026, Az: 5 StR 547/25, Beschluss
vorgehend LG Chemnitz, 28. April 2025, Az: 1 Ks 200 Js 15575/24
Tenor
Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 10. März 2026 wird auf ihre Kosten verworfen.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. März 2026 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem die Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen hat. Die von der Verurteilten im Antrag des Generalbundesanwalts vermisste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1998 - 4 StR 585/98, NStZ 1999, 371) betrifft eine andere Fallkonstellation. Während dort die Öffentlichkeit für die Dauer einer Zeugenvernehmung ausgeschlossen worden war, wurde in der vom Senat entschiedenen Sache lediglich für die Verhandlung über den Antrag eines Beteiligten auf Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.
| Cirener | Köhler | Werner | |||
| Mosbacher | von Häfen |