Revision verworfen – Tat als Brandstiftung (§ 308 StGB), Sachbeschädigungsverurteilung entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 583/92
- Datum
- 15.12.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer ein fremdes Gebäude durch Inbrandsetzung ganz oder teilweise zerstört, ist nach der spezialgesetzlichen Regelung des § 308 StGB zu bestrafen; eine zusätzliche tateinheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung ist ausgeschlossen.
Bei der Revision kann das Revisionsgericht eine Verurteilung mit Maßgabe abändern oder Aufhebungen vornehmen, soweit sich Teile der rechtlichen Würdigung als rechtsfehlerhaft erweisen.
Wenn eine Tat durch eine speziellere Strafnorm erfasst wird, ist eine daneben stehende, allgemeinere Nebenverurteilung zu unterlassen, um eine Doppelerfassung der Tat zu vermeiden.
Wird eine Revision insgesamt oder im Übrigen als unbegründet verworfen, kann das Gericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 4. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 583/92 vom 15. Dezember 1992
in der Strafsache gegen Wolfgang K., geboren am [REDACTED::
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. September 1992 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall III Nr. 4 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung entfällt, weil derjenige, der ein fremdes Gebäude durch Inbrandsetzung ganz oder teilweise zerstört, nur nach § 308 StGB strafbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1952 – 1 StR 494/53 – BGH LM StGB § 308 Nr. 1).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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