Brandstiftung: Rohbau als Gebäude; Gesetzeseinheit zwischen §§ 308 und 305 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 494/53
- Datum
- 30.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein mit Wänden und Dach versehener Rohbau ist als Gebäude im Sinne des § 308 StGB anzusehen, auch wenn Türen und Fenster noch nicht eingesetzt sind.
Der Gebäudebegriff des § 308 StGB ist nicht ohne Weiteres nach den Einschränkungen zu bestimmen, die für § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB aus dem Schutzzweck der Norm entwickelt worden sind; maßgeblich ist der allgemeine Sprachgebrauch und der Normzweck der Brandstiftungsdelikte.
Wer ein fremdes Gebäude durch Inbrandsetzung ganz oder teilweise zerstört, verwirklicht regelmäßig Gesetzeseinheit; eine zusätzliche Strafbarkeit nach § 305 StGB tritt hinter § 308 StGB zurück.
Die teilweise Versagung der Anrechnung von Untersuchungshaft kann nicht allein darauf gestützt werden, dass ein Geständnis erst spät abgelegt wurde; tragende Umstände müssen in den Urteilsgründen festgestellt und dem Angeklagten zurechenbar sein.
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn es in sich widersprüchliche Feststellungen zur inneren Tatseite enthält oder wenn bei pflichtgemäßem Ermessen maßgebliche Vorstellungen des Angeklagten zum Pflichtenwiderstreit nicht hinreichend festgestellt und gewürdigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 2. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen 1.) 2.) 3.) 4.) 5.) 6.) wegen Brandstiftung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Amtgerichtsrat ████████ als █████████, Justizangestellter ███████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
1) Ein mit Wänden und Dach versehener Rohbau ist ein Gebäude im Sinne des § 308 StGB, auch wenn Türen und Fenster noch nicht eingesetzt sind.
2) Wer ein fremdes Gebäude durch Inbrandsetzung ganz oder teilweise zerstört, ist nur nach § 308 StGB, nicht aber zugleich nach § 305 StGB strafbar.
Tenor
1.) Auf die Revisionen des Angeklagten ███ und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 2. September 1952, soweit diesen Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
2.) Auf die Revisionen des Angeklagten ██████ und der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil hinsichtlich dieses Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht München II.
Die weitergehenden Revisionen der ██████ und des Angeklagten ██████████ sowie die Revisionen der Angeklagten KL und ███████ werden verworfen. Die Beschwerdeführer ██████████ und ███ haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Die Staatskasse hat die Kosten des gegen die Angeklagten ████, ██████ und ████ gerichteten Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu tragen. Die den Angeklagten █████ und █████ durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Angeklagten ██ ██
Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen Anstiftung zur Brandstiftung in zwei Fällen sowie wegen Anstiftung zu einem fortgesetzten Vergehen gegen das Reichsjagdgesetz (Adlerjagd) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Von der Anklage wegen erfolgloser Aufforderung zur schweren Brandstiftung in sechs Fällen und wegen Anstiftung zum fortgesetzten Diebstahl (Weideschafe) hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen.
Die Angeklagten ███ und ████ sind wegen Brandstiftung zu je einem Jahr Gefängnis verurteilt; ███ ist von der Anklage wegen schweren Diebstahls (Einbruch in eine Alpenvereinshütte) freigesprochen worden.
Der Angeklagte ██████████████ war seit 1945 Amtsvorstand des Forstamts Ramsau bei Berchtesgaden. Ihm waren die zahlreichen im Forstamtsbezirk gelegenen Unterkunftshütten verhasst. Er sah in ihnen Anziehungspunkte für Wanderer, von denen er eine empfindliche Störung des Wildstands befürchtete. Er erteilte deshalb dem inzwischen verstorbenen Revierförster ███ und durch diesen dem Mitangeklagten ██ ████████████, als Jäger beim Forstamt Ramsau angestellt war, den Auftrag, die „Blaueishütte“ niederzubrennen. Diese ist ein größeres Gebäude, das die Wehrmacht auf forsteigenem, zunächst auf 30 Jahre gemietetem Grund als Stützpunkt für die Ausbildung von Heeresbergführern in der Nähe des Blaueisgletschers errichtet hatte. Nach dem Zusammenbruch kam die „Blaueishütte“ in die Treuhandverwaltung des Bayerischen Landesamts für Vermögensverwaltung; später wollte die Sektion Hochland des Alpenvereins, die in der Nähe schon ein Unterkunftshaus besaß, die Hütte pachten. Im Mai 1946 setzten ██ ████ und der Mitangeklagte ████████████████████ in Ausführung des von █████████████ erteilten Auftrags die Blaueishütte in Brand, der nur das Mauerwerk und das Blechdach verschonte.
Der Mitangeklagte ███████, ebenfalls Jäger beim Forstamt Ramsau, setzte Ende Mai oder Anfang Juni 1948 den sog. Kaltbachkaser auf der Reiteralpe im Auftrag ██ ███ in Brand. Dieser hatte dem Bauherrn █████████ Erlaubnis erteilt, den Kaser auf forsteigenem Grund zu errichten, um dort im Sommer Vieh zu halten. Später bekam ████, der die Größe des Baues an Hand der Baupläne unterschätzt hatte, Bedenken, die sich noch verstärkten, als er hörte, dass ████████ dem Kaser auch einen Milchausschank für Wanderer einrichten wolle. ██████████████████████ befürchtete von diesem Vorhaben eine Schädigung des Wildbestands. Im Zeitpunkt der Inbrandsetzung war der unterkellerte Kaserbau, in dem neben Stallungen Räume für die Senner und ein Dienstzimmer für das Forstamt vorgesehen waren, bis auf das Einsetzen der Fenster und Türen und das Legen der Fußböden fertiggestellt. Er diente den Winter über zur Aufbewahrung von Werkzeug und Baumaterial und sollte im Sommer 1948 beim Almauftrieb bezogen werden.
Aus Sorge um den Wildbestand forderte der Angeklagte ████ seine Jäger auf, Adler, die ganzjährig geschützt sind, zu schießen. In Ausführung dieses Auftrags erlegte der inzwischen verstorbene Jäger BC) im Jahre 1948 drei Adler.
Im Übrigen wird bei der Erörterung der Revisionen auf den Sachverhalt eingegangen werden.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft
a) Die Staatsanwaltschaft hatte zunächst das Urteil im vollen Umfang angefochten. In der Revisionsbegründung hat sie den Antrag gestellt, das Urteil insoweit aufzuheben, als die Angeklagten nicht entsprechend den in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen verurteilt worden sind. Die weiteren Ausführungen der Revisionsbegründung, die für den Umfang der Revision maßgebend sind (BGH Urt. 5 StR 51/52 vom 4. September 1952 und 1 StR 353/52 vom 19. Dezember 1952), zeigen, dass die Staatsanwaltschaft die Freisprechung des Angeklagten ███ wegen Anstiftung zum Diebstahl (Weideschafe) und wegen erfolgloser Aufforderung zur Inbrandsetzung des Kührointhauses und der Zehnkaserhütte sowie die Freisprechung des Angeklagten ████████████████████ wegen schweren Diebstahls nicht anfechten will. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig, da auch die Angeklagten hierzu kein Rechtsmittel erhoben haben. Die Staatsanwaltschaft hat ferner keine Rüge zur Verurteilung des Angeklagten ████████ wegen Anstiftung zu einem Vergehen gegen das Reichsjagdgesetz (Adlerjagd) erhoben.
Die nachträglich im Schriftsatz vom 24. August 1953 erfolgte Rücknahme der Revision wegen der Nichtanwendung der §§ 306 und 304 StGB im Falle der Blaueishütte bei gleichzeitiger Beanstandung der Nichtanwendung des § 305 StGB sowie der Rüge der fehlerhaften Strafzumessung ist unwirksam, da der Schuldspruch nur einheitlich unter sämtlichen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten angefochten werden kann und da mit der Anfechtung des Schuldspruchs notwendig auch der Strafausspruch angefochten ist. Lediglich rein verfahrensrechtliche Rügen zur Strafzumessung könnten zurückgenommen werden, solche sind aber nicht vorgebracht.
Hinsichtlich der Angeklagten ██████████ █████ █████ und TCD rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise zugunsten des Angeklagten ███ Erfolg.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nur insoweit vertreten, als sie in Bezug auf ████████ die Freisprechung von der Anklage der erfolglosen Aufforderung zur Inbrandsetzung der Bodenrainhütte (sog. „Wartsteinhütte“) und der Schwegeldiensthütte, in Bezug auf die Angeklagten ███ ███████████████████ und █████████ die Nichtanwendung des § 305 StGB rügt.
b) Hinsichtlich der Inbrandsetzung der Blaueishütte und des Kaltbachkasers hat das Landgericht den Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB verneint. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Die Blaueishütte war seit 1944 außer Benutzung. Lediglich einzelne Amerikaner haben sich in der Folgezeit gelegentlich vorübergehend und nur tagsüber in ihr aufgehalten. Der Kaltbachkaser war nach den Feststellungen der Strafkammer noch nicht bewohnbar, da die Türen und Fenster fehlten. Bei dieser Sachlage dienten die beiden Gebäude zur Tatzeit nicht mehr bzw. noch nicht zur Wohnung von Menschen. Die Bestimmung, künftig (wieder) zur Wohnung zu dienen, genügt nicht (RGSt. 60, 136). Aus demselben Grunde haben die beiden Unterkunftshütten zur Tatzeit auch noch nicht bzw. noch nicht wieder dem öffentlichen Nutzen gedient, so dass auch § 304 StGB nicht anwendbar ist.
Zweifelsfrei war die Blaueishütte ein Gebäude im Sinne des § 308 StGB. Ob dies auch bei dem Kaltbachkaser der Fall war, ist gemäß § 301 StPO auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin zu prüfen. Die Frage ist zu bejahen. Der Kaltbachkaser war zwar noch nicht völlig ausgebaut. Nach den Feststellungen der Strafkammer war aber der Bau bei der jahreszeitlich bedingten Einstellung der Bauarbeiten im Herbst 1947 bis auf das Einsetzen der Fenster- und Türstöcke fertiggestellt. Die rückseitige Giebelwand war nur in einer Höhe von 2,25 m aufgebaut; das restliche dreiecksförmige Giebelstück war nur provisorisch des Winters wegen mit Brettern verschalt. Die Böden im Innern waren noch nicht gelegt und das Vordach nicht mit Schindeln belegt. Der umbaute Raum war, abgesehen von den Tür- und Fensteröffnungen, vollständig geschlossen und auch gedeckt.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen Neubau solcher Beschaffenheit bereits als ein Gebäude im Sinne des § 308 StGB angesehen hat.
Allerdings gehen Rechtsprechung (z.B. RGSt. 49, 51) und Schrifttum davon aus, dass der Begriff „Gebäude“ im § 243 Abs. 1 Nr. 2 und in den §§ 308, 305 StGB derselbe ist. Für § 243 Abs. 1 Nr. 2 ist wesentlich, dass das Bauwerk nicht nur dazu bestimmt und geeignet ist, zum Schutze von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, sondern dass es auch den freien Zutritt Unbefugter zu verhindern vermag (RGSt. 55, 153; BGHSt. 1, 158, 163; 5, 300). Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der 3. Strafsenat hat in der Entscheidung StR 727/51 vom 13. November 1952 (= BGHSt. 3, 300 f.) im Hinblick auf den Schutzzweck des § 17 UnedlMetG ausgesprochen, auch Rohbauten, die noch nicht bedacht oder noch nicht mit Türen und Fenstern versehen sind, seien Gebäude im Sinne dieser Vorschrift. Er hat es in der genannten Entscheidung dahingestellt gelassen, ob der Begriff des Gebäudes in den §§ 305 und 308 StGB in demselben Sinne wie in § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu verstehen ist und ob die einschränkende Auslegung das Richtige trifft. Der Senat vermag der herrschenden Auffassung nicht beizutreten; er hält in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Oberbundesanwalts die Übertragung der einschränkenden Auslegung des Begriffs „Gebäude“ in § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf die Vorschriften der §§ 305 und 308 sachlich nicht für gerechtfertigt. Wenn für § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gefordert wird, das Bauwerk müsse geeignet sein, Unbefugte am Zutritt zu hindern, so folgt dies aus dem Willen des Gesetzgebers, Gegenständen, die der Eigentümer gegen diebischen Zugriff stärker gesichert hat, einen erhöhten Strafschutz zu gewähren. § 308 StGB bezweckt nicht, die im Innern eines Gebäudes untergebrachten Gegenstände strafrechtlich besonders zu schützen. Er stellt in seiner ersten Begehungsform die Inbrandsetzung von Sachen, die einen erheblichen Wert oder eine besondere Bedeutung für die Allgemeinheit besitzen, unter Strafe. Unter den in § 308 aufgeführten Objekten der Brandstiftung befinden sich auch solche, die jedermann ohne weiteres zugänglich sind oder wenigstens im Einzelfall zugänglich sein können wie Warenvorräte, welche auf öffentlichen Plätzen lagern, Früchte auf dem Feld, Waldungen und Torfmoore. Es ist daher bei § 308 StGB anders als bei § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht sachgerecht, den Begriff „Gebäude“ von dem Gesichtspunkt aus zu beurteilen, ob das betreffende Bauwerk zur Abhaltung Unbefugter geeignet ist oder nicht. Vielmehr ist bei der Bestimmung dieses Begriffs von dem allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Dieser bezeichnet aber einen bis auf Türen und Fenster fertiggestellten Neubau von einem Umfang des Kaltbachkasers als Gebäude. Aus § 305 StGB, der neben Gebäuden auch Bauwerke anführt, muss nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber den Begriff „Gebäude“ auf völlig fertiggestellte Bauten beschränken wollte. Denn unter den Begriff „Bauwerk“ im Sinne des § 305 fallen auch Anlagen, die der allgemeine Sprachgebrauch nicht als Gebäude bezeichnet, wie z.B. Gartenmauern, Baugruben, Hoftore u.s.w. Der Begriff „Bauwerk“ behält auch von dem hier vertretenen Standpunkt aus seine Bedeutung.
Die Würdigung der Straftat als Brandstiftung nach § 308 StGB ist nach alledem, auch im Falle der Inbrandsetzung des Kaltbachkasers, rechtlich bedenkenfrei (vgl. auch RG in LZ 1928, Sp. 1091).
c) Auch die Rüge, das Landgericht hätte die Angeklagten neben Brandstiftung zugleich wegen Vergehens gegen § 305 StGB verurteilen müssen, greift nicht durch.
Allerdings nimmt die Rechtslehre überwiegend an, dass zwischen § 308 StGB in seiner ersten Begehungsweise und § 305 StGB Tateinheit möglich ist. Der Senat vermag dieser Auffassung nicht zu folgen. Die Inbrandsetzung eines fremden Gebäudes bedingt zwar nicht notwendig seine ganze oder teilweise Zerstörung. Es sind jedoch kaum Fälle denkbar, in denen die Inbrandsetzung eines fremden Gebäudes nicht zugleich wenigstens den Tatbestand eines versuchten Vergehens nach § 305 StGB erfüllte. Decken sich die Tatbestände aber insoweit, so liegt Gesetzeseinheit vor (BGHSt 1, 152; 2, 35, 37). Wer ein fremdes Gebäude durch Inbrandsetzung ganz oder teilweise zerstört, ist daher nur nach § 308 StGB strafbar.
Die Strafzumessungsrüge ist offensichtlich unbegründet. Jedoch ist nach § 301 StPO auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft hinsichtlich des Angeklagten ██ aufzuheben (siehe A II c).
2. Zur Revision gegen die Freisprechung des Angeklagten ███ von der Anklage wegen erfolgloser Aufforderung zur Inbrandsetzung
a) der Littereisalm, b) des „Todthiusi“, c) der Schappachhütte, d) der Bodenrainhütte (Wartsteinhütte) und e) der Schwegeldiensthütte
ist folgendes zu bemerken:
zu a) und c)
Das Landgericht erachtet einen Schuldnachweis nicht erbracht. Die Beweiswürdigung ist rechtlich bedenkenfrei. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer die Anforderungen für einen Schuldnachweis überspannt hätte.
Die Freisprechung ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
zu b)
Dasselbe gilt im Falle „Todthiusi“. Hier brachte der Angeklagte ███ im Frühjahr 1947 wiederholt ███ gegenüber seinen Unmut über den das Haus bewohnenden Besatzungsangehörigen und die Familie ████ zum Ausdruck. █████████ äußerte dabei, das beste sei es, das Haus anzuzünden, anders sei der Amerikaner nicht „wegzukriegen“.
Das Landgericht konnte sich von der Ernstlichkeit der Aufforderung zur Brandstiftung nicht überzeugen, da es die erwähnte Art und Weise der Tatbegehung für absurd hielt. Diese Überlegung ist denkgesetzlich möglich. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er sich von der Schuld des Angeklagten zu überzeugen vermag.
Die Schwegeldiensthütte und die Bodenrainhütte (Wartsteinhütte) liegen wie der in Brand gesetzte Kaltbachkaser auf dem Bergmassiv der Reiteralpe. Der Angeklagte ███ sprach über die Inbrandsetzung dieser Gebäude u.a. mit dem Angeklagten ████ auch im Zusammenhang mit der Aufforderung, den Kaltbachkaser in Brand zu stecken. Daraus könnte, wie die örtliche Staatsanwaltschaft folgert, geschlossen werden, dass der Angeklagte ███ seine Aufforderung auch hinsichtlich der beiden Hütten ernst gemeint hat. Eine solche Folgerung muss jedoch nicht zwingend gezogen werden. Denn die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte ████ auf die Aufforderung entgegnete (UA S 53): „Herr Forstmeister, verlassen Sie sich darauf, der Kaser kommt weg“. Danach ist die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte ████ in diesen Fällen keinen ernstlichen Willen auf Begehung einer Brandstiftung hatte und sich auch nicht bewusst war, seine Äußerungen könnten ernstlich wirken und die Brandlegung herbeiführen.
II. Die Revision des Angeklagten ██
Der Beschwerdeführer hat seine Verurteilung im vollen Umfang angefochten. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts und erhebt zum Strafausspruch auch Verfahrensrügen.
1.) Der Schuldspruch lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Kaltbachkaser sei kein Gebäude im Sinne des § 308 StGB gewesen, wird auf die Ausführungen zu der Revision der Staatsanwaltschaft Bezug genommen. Im Übrigen sind zum Schuldspruch weitere Erörterungen nicht erforderlich, da die Revision keine besonderen Angriffe erhoben hat. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.
2.) § 267 StPO ist nicht verletzt. Das Urteil gibt die für die Strafzumessung wesentlichen Gründe an.
3.) Zu den sachlichrechtlichen Rügen gegen den Strafausspruch ist zu bemerken:
a) Es trifft zu, dass die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen nicht ausdrücklich erörtert hat, weshalb sie trotz verschiedener von ihr angeführter Milderungsgründe hinsichtlich der Anstiftung zu einem Vergehen gegen das Reichsjagdgesetz nicht auf eine Haft- oder Geldstrafe, sondern auf eine Gefängnisstrafe erkannt hat. Dem liegt offensichtlich die Erwägung zugrunde, der Angeklagte habe sich dadurch, dass er als Leiter eines Forstamtes, der in erster Linie für die Einhaltung der Jagdvorschriften verantwortlich ist, in besonders schwerer Weise gegen diese ihm obliegende Amtspflicht verfehlt, wenn er einen Jäger seines Amtes zur Missachtung der Jagdschutzvorschriften veranlasste. Dieser Umstand brauchte in den Strafzumessungsgründen nicht nochmals ausdrücklich hervorgehoben zu werden, da er sich aus dem Sachverhalt ergibt und die Urteilsgründe ein einheitliches Ganzes bilden (BGH 1 StR 198/53 vom 9. Juni 1953). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch wegen weiterer Straftaten verurteilt worden ist.
Die Strafbestimmung des § 38 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes vom 29. November 1952 (BGBl. I S. 780), das am 1. April 1953 in Kraft getreten ist, ist nicht milder als die vom Landgericht angewendete des § 60 Abs. 1 des Reichsjagdgesetzes, so dass die Strafe aus diesem Gesetz zu entnehmen ist (§ 2 Abs. 2 StGB nF).
b) Wie der Beschwerdeführer einräumt, befassen sich die Urteilsgründe eingehend mit den Umständen, die in den beiden Fällen der Anstiftung zur Brandstiftung für die Strafzumessung bestimmend waren. Sie sind rechtlich bedenkenfrei. Mit der Rüge, das Landgericht habe es unterlassen, die Abweichung des Verhältnisses der gegen ihn und die Mitangeklagten ████████████ und ████████████ verhängten Strafen zu begründen, kann der Angeklagte keinen Erfolg haben (BGH Urteile 4 StR 682/52 vom 26. Februar 1953 und 4 StR 787/52 vom 21. Mai 1953). Das behauptete Missverhältnis im Strafmaß liegt offensichtlich nicht vor.
Dagegen sind die Bedenken begründet, die der Beschwerdeführer gegen die Nichtanrechnung eines Teils der Untersuchungshaft geltend gemacht hat.
Die Tatsache, dass der Angeklagte sein Geständnis bis zur Hauptverhandlung aufgeschoben hat, rechtfertigt für sich allein nicht die teilweise Versagung der Anrechnung der Untersuchungshaft (BGHSt 1, 103). Die Erwägung, dass wichtige Zeugen unter dem Einfluss des Angeklagten gestanden sind, könnte die Nichtanrechnung nur dann begründen, wenn mit der Bemerkung gesagt sein sollte, ███████ habe auf die Zeugen eingewirkt. Das kommt nicht zum Ausdruck. Zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht die teilweise Nichtanrechnung auf die Erwägung stützt, die Ehefrau des Angeklagten habe sich nach der Beurlaubung ihres Mannes von dem Zeugen ████████ ██ dienstliche Aktenstücke aushändigen lassen. Die Feststellung, dass dies auf Veranlassung des Beschwerdeführers geschehen ist, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Nur dann könnte dieser Umstand die teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft rechtfertigen.
Diese Mängel führen zur Aufhebung des Ausspruchs über die Untersuchungshaft. Da die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit nur zugunsten des Angeklagten Erfolg hat, steht § 358 Abs. 2 StPO einer Strafschärfung entgegen. Es ist auszuschließen, dass der Tatrichter auf eine mildere Strafe erkannt haben würde, wenn er die Untersuchungshaft im weiteren Umfang angerechnet hätte. Der Strafausspruch muss daher im Übrigen bestehen bleiben.
III. Die Revision des Angeklagten ███
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Er macht, wie schon in der Hauptverhandlung, geltend, er habe in der Aufforderung zur Inbrandsetzung eine Anordnung der obersten Dienststelle gesehen und sei daher in gutem Glauben gewesen, dass es sich um die Erfüllung einer erlaubten Anordnung handle. Das habe das Landgericht verkannt.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1.) Die Strafkammer geht davon aus, dass ██ zunächst nicht bereit war, den Brand zu legen, und das wiederholte Ansinnen des Angeklagten ██████████ ablehnte.
Sie ist überzeugt, dass der Beschwerdeführer ███ sich nur deshalb an der Brandlegung beteiligte, weil er über den Revierförster ██████ den strikten Auftrag bekommen hat, mitzugehen, um den Benzinkanister zu tragen. ███████ habe gewusst, so führt das Urteil aus, dass der Angeklagte ███ die Vernichtung durchzusetzen trachtete, er habe sich nicht durch eine glatte Weigerung in Gegensatz zu seinem Chef stellen wollen, „zumal ihm auch █████ zuredete und vorgab, es könne ja nichts passieren, da die Sache von oben gedeckt sei, worunter er, wie █████ selbst angibt, die Forstverwaltung verstanden hat“.
2.) Das Landgericht, das die „Blaueishütte“ an einer Stelle des Urteils als ehemaliges Wehrmachteigentum bezeichnet, führt an einer anderen Stelle aus, es erübrige sich eine genaue Untersuchung, in wessen Eigentum die Hütte stand, ob sie mit dem forsteigenen Grundstück nicht nur zu vorübergehendem Zweck verbunden war, ob sie damit dem Forstamt oder ob sie früher der Wehrmacht und später der Besatzungsmacht oder der Treuhandverwaltung gehörte.
Dem ist beizutreten. Selbst wenn die Blaueishütte im Eigentum der „Forstverwaltung“ gestanden hat (§§ 93, 94 und 95 BGB), so würde das nichts an der Beurteilung der Straftat des Beschwerdeführers ändern.
Allerdings schließt die Zustimmung des Eigentümers die Strafbarkeit nach § 308 StGB aus, soweit nicht durch die Inbrandsetzung eine Gefahr für eine der im § 306 bezeichneten Räumlichkeiten oder für eine der in § 308 bezeichneten fremden Gegenstände entstanden ist. Ein Irrtum des Angeklagten ███ über eine vermeintliche Zustimmung des Berechtigten wäre nach § 59 StGB zu berücksichtigen. Einen solchen Irrtum hat jedoch die Strafkammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.
Sie hat festgestellt, ███ habe gewusst, dass die Blaueiswehrmachthütte nicht unter der Verfügungsgewalt der Forstverwaltung, sondern unter der Treuhandverwaltung für das Partei- und Wehrmachtvermögen im Landkreis Berchtesgaden stand und von dieser verpachtet werden sollte. „Es war ihm also klar, dass die Forstverwaltung die Vernichtung der Hütte auch von oben nicht decken könne“ (UA S 95). Das Landgericht ist überzeugt, dass der Angeklagte ███ ██████ die Versicherung des ██████, es könne ja nichts passieren, da die Sache von oben gedeckt sei, nicht für wahr gehalten hat (UA S 141). ████████ hat nach den Feststellungen erkannt, dass eine Anordnung der Forstverwaltung nicht vorliegt, vielmehr der Mitangeklagte ██ die treibende Kraft ist.
3.) Rechtlich bedenkenfrei hat die Strafkammer einen bindenden Befehl verneint und festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich über die Grenzen seiner Gehorsamspflicht klar gewesen ist, das Unrecht der Brandstiftung erkannt und sich über deren Rechtswidrigkeit in keinem Irrtum befunden hat.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung als Mittäter. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Das Bayerische Gesetz Nr. 97 über die Gewährung von Straffreiheit vom 24. Januar 1948 (GVBl. 1948 S. 3) findet keine Anwendung, da die Strafkammer festgestellt hat, dass die Straftat nicht infolge der allgemeinen Verwirrung beim Zusammenbruch begangen worden ist (UA S 168).
IV. Die Revision des Angeklagten ██
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und des § 273 Abs. 3 StPO. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Das Vorbringen, eine für die Entscheidung wesentliche, in den Urteilsgründen wörtlich wiedergegebene Aussage des Angeklagten sei nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden, ist eine Protokollrüge, auf die die Revision nicht gestützt werden kann (z.B. RGSt. 58, 143 und die dort angeführten Entscheidungen).
2.) Dass der Kaltbachkaser ein Gebäude im Sinne des § 308 StGB war, ist bereits vorstehend ausgeführt.
Die Feststellungen zur inneren Tatseite sind rechtlich bedenkenfrei.
Hiernach suchte der Angeklagte wegen des kalten Regenwetters Schutz im Rohbau des Kasers; er machte auf dem Kiesboden mit Holzspänen ein Feuer, um sich zu wärmen; zwei bis drei Nadelhölzer von etwa 1 m Länge lehnte er bei seinem Weggehen so gegen die nördliche Holzwand, dass das Feuer fangen und dieses an die Wand leiten mussten. Beim Verlassen des Kasers löschte der Beschwerdeführer das Feuer nicht. Er unterließ das nicht aus Unaufmerksamkeit, „vielmehr wollte er es dem Spiel des Zufalls überlassen, ob der Kaser in Brand gerät. Er hat sich aber den später tatsächlich eingetretenen Erfolg schon beim Verlassen des nichtgelöschten und besonders vorbereiteten Feuers als möglich vorgestellt und bedingt gewollt. Trotz dieses Bewusstseins hat er das Feuer nicht gelöscht, sondern es unbewacht sich selbst überlassen. Den als möglich vorausgesehenen Erfolg hat der Angeklagte ██ nicht etwa innerlich abgelehnt in der Weise, dass er bei Gewissheit über seinen Eintritt von der Tat abgesehen hätte. Er hat sich mehr oder weniger bestimmt als möglichen Erfolg seines Tuns vorgestellt, dass sich das Feuer über die schräg aufgestellten Hölzer möglicherweise den Holzwänden mitteilt und hat in diesem Bewusstsein die Inbrandsetzung des für ihn fremden Kasers gebilligt und gewollt.“
Diese Feststellungen stützt die Strafkammer u.a. auf das eigene Vorbringen des Angeklagten, er habe – wie aus dem Zusammenhang ersichtlich beim Verlassen des Kasers – nicht gedacht, „soll ich das Feuer ausmachen, ach, das geht schon von selbst wieder aus“. Es ist denkgesetzlich nicht unmöglich, wie die Revision geltend macht, dass der Beschwerdeführer die Frage des Vorsitzenden verneint hat, er habe gehofft, das Feuer werde von selbst ausgehen. Die Feststellung steht auch nicht in Widerspruch zu der weiteren, der Beschwerdeführer ███ habe erst, als ihn auf dem Heimweg Gewissensbisse beunruhigten, zwischen Hoffen und Zweifeln geschwankt, dass das Feuer schon selbst ausgegangen sein werde.
Sie ist auch zu vereinbaren mit der an anderer Stelle getroffenen Feststellung (UA 56), █████ habe dem Mitangeklagten ███ am folgenden Tage berichtet, er „habe im Kaltbachkaser Feuer gemacht, wisse jedoch nicht, ob er abgebrannt ist“. Ob hierzu die Ausführungen (UA S 147) in Widerspruch stehen, der Beschwerdeführer habe dem Angeklagten ████████ die Inbrandsetzung in einer Weise geschildert, „die diesem am Erfolg keinen Zweifel ließ“, kann dahingestellt bleiben, da ein etwaiger Widerspruch nicht die Feststellungen über die Tatausführung und die innere Einstellung des Beschwerdeführers zu dieser im Zeitpunkt der Tatbegehung berühren würde.
Da nach alledem die Feststellungen der Strafkammer rechtlich nicht zu beanstanden sind, binden sie das Revisionsgericht, das das entgegenstehende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigen kann (§§ 261, 337 StPO).
Gegen die Verurteilung wegen eines Verbrechens der Brandstiftung nach § 308 StGB bestehen nach alledem keine rechtlichen Bedenken.
Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, ist die Revision des Angeklagten ██ zu verwerfen.
B) Die Angeklagten E[..] ██ ████ ████
Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss legen diesen Angeklagten je ein Vergehen der Begünstigung (§ 257 StGB) zur Last. Das Landgericht hat die Angeklagten █████ und ███ freigesprochen; den Angeklagten ███ hat es wegen Begünstigung in drei in Tateinheit stehenden Fällen zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte EC__) war Leiter des Regierungsforstamts Oberbayern, die Angeklagten ████████ ██████ sind dort als Referenten tätig. J(__) ist u.a. Inspektionsbeamter für das Forstamt Ramsau, █████████ Stellvertreter.
Im Laufe der Zeit waren zwischen dem Angeklagten ███ und den Jägern des Forstamts heftige Spannungen entstanden, an denen die Strafkammer die Hauptschuld dem Angeklagten ███ gibt. Es kam im Jahre 1949 zum „Jägerkrieg“ in der Ramsau. Die Jäger traten der Gewerkschaft bei und beschwerten sich dort über ████. Der Gewerkschaftssekretär ██████ zeichnete sich die ihm wichtigsten Beschwerdepunkte auf (schlechte Behandlung und Beschimpfung der Jäger, Ausspielen der Jäger gegeneinander, abfällige Äußerung über die Bevölkerung, Unstimmigkeiten bei der Holz- und Wildverwertung; Verstöße gegen die Jagdvorschriften u.a.). ████████ schickte sein „Protokoll“ dem Angeklagten ███ zur Stellungnahme. Dieser setzte sich mit ████ in Verbindung. Dabei kamen noch weitere Beschwerdepunkte zur Sprache, die ███ auf der Rückseite des „Protokolls“ niederschrieb. So vermerkte er „1.) ██ █████ angeordnet, dass Wild ██████████ werde. Die Jäger sagten, es seien keine Gewehre da. ███ habe darauf geantwortet, doch Gewehre haben wir schon; 7.) Man muss sich die Leute wie Polizeipresidenten bei der Stange halten; 10.) Das Schwerste kommt erst noch; 11.) Der Fr muss aus Ramsau verschwinden.“ Ende September 1949 berichtete der Angeklagte ███ (CJ) dem Angeklagten EC__), dass bei der Gewerkschaft schwere Vorwürfe gegen ihn – KC_____) erhoben worden seien, worauf ihn EC) an den Angeklagten J(__D verwies. Diesem zeigte KC_____ das „Protokoll“ mit den zusätzlichen Bemerkungen und bat ihn, die Sache zu untersuchen. Der Angeklagte ███████ █████ die Angelegenheit und den Wunsch K(______4 vor. EC___) beauftragte den Angeklagten ███ an Ort und Stelle nachzuschauen, was los sei, und auf einen Ausgleich hinzuwirken. Wegen seines Gehleidens bat █████ um einen Begleiter. Der Angeklagte ███ erklärte sich bereit, mitzufahren, und wurde von ██ als Begleiter bestimmt. J(__) setzte als Zeitpunkt für die „dienstaufsichtliche Untersuchung“ den 5. Oktober 1949 fest. Sie fand im Forstamt Ramsau statt. Der Betriebsrat stellte sich dabei gegen die Jäger. Unregelmäßigkeiten bei der Holzverwertung wurden nicht erwiesen. Aus Anlass des gegen den Angeklagten ███ erhobenen Vorwurfs wurde auch von einem versteckten Gewehr des ████████████████ die Rede. Dabei wurde die Frage des Besitzes illegaler Waffen und der Überjagd kurz gestreift.
Nach Abschluss der Verhandlung erzählte der Angeklagte ██ in Gärten des Forstamts dem Angeklagten █████, die Jäger hätten wegen des großen Kreises der zum Teil betriebsfremden Zuhörer bei der Verhandlung den schwersten Vorwurf gegen ███ nicht vorbringen können; er habe in dessen Auftrag den Kaltbachkaser anzünden müssen. Gleichzeitig sagte der Angeklagte ███ dem Angeklagten ██████, dass ████████ und er die Blaueishütte im Auftrag ███████████ angezündet hätten. Die Angeklagten █████ und S_) waren danach zum Kaffee bei █████████████. Sie unterrichteten diesen über die erhobenen Vorwürfe. ██ ████████ bestritten, den Auftrag zum Niederbrennen der beiden Hütten gegeben zu haben. Bei einem Gang zur Wimbachbrücke traf der Angeklagte J(__D den Revierförster ███. Er fragte ihn, ob es wirklich wahr sei, dass ██████████ ███ die Blaueishütte angezündet hätten. ███ bestätigte dies und brachte vor, er habe es getan, damit die Österreicher nicht in den Besitz der Hütte gelangten.
Nach ihrer Rückkehr nach München unterrichteten ███ ███ und ███ den Mitangeklagten ██ ██████ über die Durchführung ihres Auftrags und über die Mitteilung der Jäger W_) und ███ hinsichtlich der Brände sowie darüber, dass ███ die Teilnahme an diesen bestreite. Der Angeklagte J(__D berichtete auch, nach der Darstellung ███ bestehe die Gefahr, dass die Jäger das Vorhandensein illegaler Jagdwaffen und den nach den Besatzungsbestimmungen übermäßigen Abschuss bekannt geben. █████ war nach den Feststellungen der Strafkammer (UA S 135) von der Schuldlosigkeit des Angeklagten ███ überzeugt. Er befürchtete eine Gefährdung der Verhandlungen, die damals deutsche Stellen mit der Besatzungsmacht über eine Lockerung der Jagdbestimmungen führten, wenn dieser durch eine Mitteilung der Jäger der illegale Waffenbesitz und der übermäßige Wildabschuss bekannt würden. ██████ unterließ es, die Einleitung eines Dienststrafverfahrens gegen den Angeklagten ███ zu beantragen; er erstattete weder gegen ihn noch gegen die Angeklagten █████████████ und Wl__ eine Strafanzeige.
I. Die Revision des Angeklagten █████
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Im Gegensatz zu der Feststellung, der Beschwerdeführer sei von der Schuldlosigkeit des Angeklagten ██ █████████████ gewesen, führt die Strafkammer an anderer Stelle (UA S 160) aus, █████ habe mindestens im Grade des bedingten Vorsatzes genügende Kenntnis von der Tat des Angeklagten ███ gehabt. Diese beiden Feststellungen stehen in unlösbaren Widerspruch, so dass schon aus diesem Grunde das Urteil nicht bestehen bleiben kann.
2.) Die Begünstigung hat das Landgericht in dem Unterlassen einer Anzeige gegen die Angeklagten ███ und ████ sowie in Handlungen gefunden, die nach der Überzeugung der Strafkammer ██████ ███ und X___) von der Erstattung einer Anzeige abhalten sollten.
Zutreffend ist die Ansicht der Strafkammer, der Beschwerdeführer █████ habe als Leiter des Regierungsforstamts Oberbayern die Pflicht gehabt, gegen ihm bekannt gewordene strafbare Handlungen der Angeklagten einzuschreiten. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze (z.B. RGSt. 73, 275) geprüft, ob diese Verpflichtung im vorliegenden Falle eine Anzeigepflicht begründete oder ob der Beschwerdeführer █████ in Ausübung des dem Behördenvorstand eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens von einer Anzeige absehen durfte. Die Strafkammer folgert aus der Schwere der dem Angeklagten ██████████ vorgeworfenen Straftaten, für die Zuchthausstrafe, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte u.s.w. angedroht sind, und aus dem Umstand, dass der Verdacht dritten Personen bekannt geworden war, es sei zur Wahrung des Ansehens des Staates und der Forstbehörde sowie zur Sauberhaltung des Beamtenkörpers erforderlich gewesen, eine gerichtliche Untersuchung herbeizuführen; es habe keine Gefahr bestanden, dass Ansehen und Sittlichkeit der Forstverwaltung unter der Durchführung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen solchen Beamten leiden.
Das Landgericht hat jedoch bei der Prüfung der Frage, ob ein Fehlgreifen bei der Abwägung der verschiedenen Interessen oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt, keine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen. Auch dieser Mangel erfordert die Aufhebung des Urteils.
Der Angeklagte hatte sich darauf berufen, er habe im Falle einer Strafanzeige gegen █████████ und █████ befürchtet, diese würden aus Hass gegen die Besatzungsmacht Mitteilung von dem Vorhandensein verbotener Waffen bei den Forstbehörden und von der Nichteinhaltung der Abschussbestimmungen machen, wodurch die damals schwebenden Verhandlungen aufs schwerste hätten gefährdet werden können. Das Landgericht hat zu diesem Verteidigungsvorbringen nur ausgeführt, zur Wahrung allgemeiner Staatsinteressen sei der Angeklagte nicht berufen gewesen, diese Entscheidung obliege höheren Stellen. Es hat aber nicht dargetan, was sich der Angeklagte in dieser Beziehung vorgestellt hat. Die Strafkammer hat sich insbesondere nicht mit der als erwiesen angesehenen Einlassung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, er habe wegen der schwebenden Verhandlungen mit der Besatzungsmacht den Kreis der Eingeweihten möglichst eng halten wollen; er habe mit Rücksicht auf die Beratungen und Verhandlungen seine vorgesetzte Behörde absichtlich unwissend gehalten; um Zeit zu gewinnen, habe er sich entschlossen, die Sache „auf Eis zu legen“.
Bei der besonderen Sachlage hatte das Landgericht unter Berücksichtigung der Zeitverhältnisse diesen Pflichtenwiderstreit insbesondere nach der inneren Tatseite eingehend würdigen müssen.
Dies wird in der neuen Verhandlung nachzuholen sein. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob der Angeklagte █████ Begünstigungsvorsatz hatte, die Mitangeklagten ███ und X___) von der Erstattung einer Anzeige abzuhalten suchte.
3.) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt keine straflose Selbstbegünstigung vor. Er war an den Straftaten der Angeklagten █████████ ██████ und ███ in keiner Weise beteiligt. █████ hatte ein Gewehr versteckt. Er will eine Strafverfolgung durch die Besatzungsmacht befürchtet haben, wenn die Jäger bei einem Einschreiten gegen sie den unerlaubten Waffenbesitz meldeten. Die Strafkammer hat dem Angeklagten ███ diese Besorgnis nicht geglaubt und sie als ein nachträgliches Schutzvorbringen angesehen. Damit hat das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auch eine unbegründete Besorgnis der eigenen Strafverfolgung verneint.
4.) Im Strafausspruch ist das Urteil auch wegen des inzwischen in Kraft getretenen § 23 StGB nF aufzuheben. Diese Gesetzesänderung hat das Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 StGB nF, § 354 a StPO; BGH Urteile 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, 733).
5.) Der Senat macht von der Befugnis des § 354 Abs. 2 S. 2 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht München II zurück, und zwar auch bezüglich des Angeklagten ███.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Sie richtet sich gegen die Angeklagten ███ J(__) und ████ und hat nur zugunsten des Angeklagten EC__ Erfolg.
1.) Der Angeklagte E(__)
a) Die Revision greift die Annahme von drei tateinheitlich zusammentreffenden Vergehen der Begünstigung an. Nur in diesem Punkte hat der Oberbundesanwalt die Revision vertreten.
Die rechtliche Würdigung der Strafkammer ist jedoch nicht zu beanstanden. § 257 StGB schützt allerdings nicht ein persönliches Rechtsgut, sondern die staatliche Rechtspflege. Durch die Begünstigung mehrerer Personen wird aber der Strafausspruch gegen mehrere Personen gefährdet. Erfolgt eine solche Begünstigung durch eine und dieselbe Handlung, dann liegt Tateinheit vor. Die Urteilsgründe ergeben, dass die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang angenommen hat; in der Urteilsformel brauchte sie das nicht zum Ausdruck zu bringen.
b) Die Rüge, das Landgericht habe § 336 StGB zu Unrecht nicht angewendet, ist unbegründet.
Allerdings kann schon das vorbereitende Verfahren, das auf die dienststrafrechtliche Verfolgung eines Beamten gerichtet ist, eine Rechtssache im Sinne des § 336 StGB sein (RGSt. 69, 213). In der Regel verfolgt jedoch, wie das Reichsgericht in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, die Untersuchung der Frage, ob und in welcher Weise ein Beamter eine Dienstpflichtwidrigkeit begangen hat, zunächst nur den Zweck, der vorgesetzten Behörde die Unterlagen für die Entscheidung darüber zu verschaffen, ob ein Dienststrafverfahren eingeleitet werden soll; dann ist vor dieser Entscheidung noch keine „Rechtssache“ gegeben. Dieser Auffassung tritt der Senat bei.
Aus dem Auftrag, den der Angeklagte ███ dem Mitangeklagten J(__) erteilt hat, ergibt sich eindeutig, dass ██████ sich zunächst einmal über die zwischen den Angeklagten ██ ███ und den Jägern entstandenen Zwistigkeiten unterrichten und diese im Interesse der reibungslosen Arbeit des Forstamts nach Möglichkeit beilegen wollte. Das Landgericht hat somit eine Rechtsbeugung rechtlich zutreffend verneint. Dass die Unterlassung des Antrags auf Einleitung eines Dienststrafverfahrens nicht den Tatbestand des § 346 StGB erfüllt, bedarf keiner besonderen Erörterung.
c) Auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sind gemäß § 301 StPO auch die unter B I 1 und 2 erwähnten zum Nachteil des Angeklagten sich auswirkenden Rechtsfehler sowie der inzwischen in Kraft getretene § 23 StGB nF zu berücksichtigen.
2.) Die Angeklagten J(__) und █████
Soweit die Staatsanwaltschaft die Freisprechung dieser Angeklagten angreift, ist das Rechtsmittel unbegründet.
a) Die Anwendung des § 336 StGB scheidet aus, da die Angeklagten nicht in einer Rechtssache tätig waren.
b) Die Nichtanwendung des § 257 StGB lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Angeklagten waren nach den Feststellungen nicht Dienstvorgesetzte der Angeklagten ███ und ████ und daher nicht zur Erstattung einer Strafanzeige verpflichtet. Anstiftung oder Beihilfe zu der von dem Angeklagten EC__ begangenen Begünstigung hat das Landgericht bei dem Angeklagten ██ mit der rechtlich nicht angreifbaren Begründung verneint, der Angeklagte ██ sei schon von sich aus zur Nichterstattung einer Strafanzeige entschlossen und durch den Bericht des Angeklagten J(__) in seinem Entschluss nicht bestärkt worden. ███ hat somit nach der Überzeugung der Strafkammer in keiner Weise die Handlung des Angeklagten ██████ gefördert oder erleichtert. Der Angeklagte ████████ hat bei der Erörterung der in Ramsau durchgeführten Ermittlungen lediglich geäußert, die Sache müsse irgendeine Erledigung finden (UA S 135). Diese Äußerung ist derartig unbestimmt, dass sie in keiner Weise beeinflussen konnte. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Revision, die Unterredung der beiden Angeklagten mit dem Mitangeklagten █████ sei im Urteil nicht ausreichend festgestellt, ist unbegründet.
c) Der Vorwurf, die Angeklagten ███████ und SC__ seien durch die Einladung zum Kaffee ungebührlich beeinflusst, wenn nicht bestochen worden, ist weder Gegenstand der Anklage noch des Eröffnungsbeschlusses. Da dieser Sachverhalt von dem angeklagten wesentlich verschieden ist und daher nicht Gegenstand der Strafklage war, durfte ihn das Landgericht nicht in die Urteilsfällung einbeziehen.
d) Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.
Aus Billigkeitsgründen sind die den Angeklagten █████ und █████ durch die Einlegung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 StPO).
| Dr. Peetz | Glanzmann | Seibert | |||
| Mantel | Heimann-Trosien |