Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: unzureichende Urteilsgründe und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 583/65
Datum
02.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision eines wegen mehrerer Diebstähle und anderer Taten Verurteilten in Teilen stattgegeben und die Verurteilung in einem Fall (XT) sowie die Gesamtstrafaussprache aufgehoben; die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Beanstandet wurden unzureichende Urteilsgründe, fehlende Wiedergabe und Würdigung der Einlassung, unklare Verwertung daktyloskopischer Befunde sowie mangelhafte Begründung der Unterbringungsanordnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Urteilsgründe müssen die für den Schuldspruch maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen so darstellen, dass das Revisionsgericht die Würdigung der Einlassung des Angeklagten und die entscheidungserheblichen Beweise nachvollziehen und auf Verstöße gegen Denkgesetze prüfen kann.

2

Die Missachtung der Sollvorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO kann einen sachlich-rechtlichen Mangel begründen, wenn dadurch die Nachprüfbarkeit der Beweiswürdigung und der rechtlichen Bewertung ausgeschlossen ist.

3

Bei Verwertung eines Sachverständigengutachtens hat das Gericht die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen und die Gedankengänge des Gutachtens zumindest in ihren Grundzügen darzulegen und erkennbar zu machen, dass es sich selbständig von dessen Tragfähigkeit überzeugt hat; dies gilt in besonderem Maße für daktyloskopische Gutachten.

4

Bei unklaren Angaben des Angeklagten (z. B. Erinnerungslosigkeit) muss das Gericht die sich daraus ergebenden alternativen tatsächlichen Schlüsse (Nichtbeteiligung oder Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch Trunkenheit) prüfen und dies in den Gründen erkennen lassen; unterlassene Prüfung kann zur Aufhebung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 2. Juli 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Priseur Karl ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1932 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Mayr Bundesrichter Sanders Bundesrichter Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als ████████████, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Fall XT (Nr. 5 der Gründe) wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafaussprach. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen, unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, versuchter Unfallflucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, sowie wegen Unfallflucht zur Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die gegen die Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls im Fall ██████ gerichtete, im Übrigen auf den ██████████████ beschränkte Revision des Angeklagten dringt zum Fall ███ mit der Sachrüge durch. Die Urteilsgründe beschränken sich hier auf die Feststellung, der Angeklagte sei in der Nacht zum 2. Juli 1964 entweder allein oder mit unbekannten Mittätern durch ein Fenster in die Trinkhalle ██ ██ eingedrungen und habe dort Waren im Werte von rund 500 DM gestohlen. Sie lassen jedoch nicht erkennen, wie das Landgericht auf Grund der Hauptverhandlung zu dieser Überzeugung gelangt ist. Vor allem fehlen die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und ihre Würdigung. Diese Unvollständigkeit, die darauf beruht, dass das Landgericht die Sollvorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht beachtet hat, ist unter den vorliegenden Umständen ein sachlich-rechtlicher Mangel; denn sie verwehrt dem Revisionsgericht die Nachprüfung, ob das Landgericht das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten vollständig und ohne Verstöße gegen Denkgesetze und allgemein anerkannte Erfahrungssätze gewürdigt hat.

Die Strafprozessordnung schreibt zwar nicht zwingend vor, dass die Einlassung des Angeklagten und ihre Beurteilung durch das Gericht in den Urteilsgründen im einzelnen dargestellt sind. Die sachlich-rechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe gehen jedoch weiter als die verfahrensrechtlichen. In der Rechtsprechung und in der Rechtslehre ist es seit langem anerkannt, dass die den Schuldspruch zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht nur alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung ergeben, sondern auch in sich folgerichtig und frei von Denkfehlern sein müssen, sowie allgemein anerkannten Erfahrungssätzen nicht widersprechen dürfen. Genügen sie diesen Anforderungen nicht, so ist das sachliche Recht verletzt. Das Revisionsgericht muss daher in der Lage sein, die Urteilsgründe auf solche Verstöße nachzuprüfen. Dazu ist es zwar nicht stets, aber in der Regel erforderlich, dass sie über die Einlassung des Angeklagten und die die Entscheidung tragenden Ergebnisse der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise Auskunft geben und erkennen lassen, wie das Gericht das Vorbringen des Angeklagten und die Beweise gewürdigt hat. So entspricht es auch der Übung der Gerichte. Hierauf kann insbesondere dann nicht verzichtet werden, wenn andernfalls nach der Sachlage Anlass zu Zweifeln besteht, ob das Landgericht das Verteidigungsvorbringen und etwa erhobene Beweise vollständig und denkfehlerfrei gewürdigt hat. So ist es hier.

Im Zusammenhang mit der Erörterung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten heißt es im Urteil, dass er sich an die Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Taten, ausgenommen den Fall JC__), gut erinnere. Diese Bemerkung lässt nicht erkennen, ob der Angeklagte seine Beteiligung an dem Einbruchdiebstahl überhaupt in Abrede gestellt oder ob er sie an sich zugegeben, aber erklärt hat, sich an Einzelheiten nicht mehr zu erinnern. Die Urteilsgründe geben auch nicht andeutungsweise darüber Auskunft, wie das Landgericht die Erklärung des Angeklagten aufgefasst und beurteilt hat. Ihnen ist nicht zu entnehmen, ob er nach der Überzeugung des Gerichts die Erinnerungslosigkeit nur vorgeschützt hat oder ob seine Behauptung zutrifft oder unwiderlegt geblieben ist.

Geht man davon aus, dass das Verteidigungsvorbringen zur Erinnerungslosigkeit richtig oder jedenfalls nicht zu widerlegen ist, so bestehen zwei Möglichkeiten tatsächlicher Schlüsse: Entweder war der Angeklagte an dieser Tat nicht beteiligt, oder er war so betrunken, dass er sich an sie nicht mehr erinnert. Diese Möglichkeiten erörtert das Landgericht nicht. Dazu hätte aber insbesondere im Hinblick darauf Anlass bestanden, dass der Angeklagte im Übrigen geständig war. Es bleibt also offen, ob sich das Landgericht dessen bewusst gewesen ist und ob es das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten rechtlich zutreffend gewürdigt hat. Schon aus diesem Grund kann die Verurteilung im Fall XT nicht aufrechterhalten werden.

Es kommt hinzu, dass nicht ersichtlich ist, auf Grund welcher in der Hauptverhandlung festgestellter Tatsachen das Landgericht zu der ███████████ von der Täterschaft des Angeklagten im Fall ██ ███████ gelangt ist. Tatzeugen waren offenbar nicht ██████████ ██. Im Urteil ist nur erwähnt, dass an dem Kühlschrank in der Trinkhalle ██ ein Handflächenabdruck des Angeklagten gefunden worden sei. Da das Landgericht aber, wie der Aufzählung der Beweismittel auf Seite 5 UA entnommen werden muss, weder die Person, die den Abdruck gesichert, noch diejenige, die ihn ausgewertet, vernommen hat, ist nicht zu erkennen, wie es zu der Feststellung über das Vorhandensein eines Handflächenabdruckes des Angeklagten gekommen ist. Sollte es sich hierzu des schriftlichen Kurzgutachtens bedient haben, das sich bei den Akten befindet, so ist zu bemerken, dass dieses nicht im Urteil verwertet werden durfte, es sei denn, der Inhalt wäre in geeigneter Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden.

Im Übrigen kann, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, das sachliche Recht verletzt sein, wenn der Richter das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ungeprüft übernimmt, ohne sich in geeigneter Weise selbst davon zu überzeugen, ob es auf zutreffenden tatsächlichen Grundlagen beruht, frei von Denkfehlern und Widersprüchen ist und dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet entspricht. Die Verantwortung dafür und für die Feststellungen, die dem Urteil zugrunde gelegt werden, kann kein Sachverständiger dem Gericht abnehmen. Auch in schwierigen Fachfragen ist der Richter zu einem eigenen Urteil verpflichtet. Bei der Vorbereitung der Entscheidung und ihrer Begründung darf er sich von Sachverständigen nur helfen lassen (vgl. BGHSt 7, 237; 11, 118). Daher genügt es in der Regel nicht, in den Urteilsgründen nur das Ergebnis der Beurteilung durch den Sachverständigen mitzuteilen; vielmehr sind auch die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die das Gutachten anknüpft, sowie die Gedankengänge, die den Sachverständigen zu seinen Ergebnissen geführt haben, wenigstens in ihren Grundzügen wiederzugeben. Ferner muss ersichtlich gemacht werden, dass das Gericht sich selbständig in eigener Würdigung von der Richtigkeit der Voraussetzungen und der Folgerungen des Gutachtens überzeugt hat (BGHSt 12, 311). Das gilt auch für daktyloskopische Gutachten, und zwar umso mehr, wenn, wie möglicherweise hier, nur der Abdruck eines Teils der Handfläche ohne Fingerabdrücke zur Auswertung zur Verfügung stand.

Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung wieder zu der ███████████ kommen, dass der Angeklagte an dem Einbruch bei ██ mindestens als Hilfstäter mitgewirkt hat, so wird es wiederum die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei dieser Tat prüfen müssen. Dies ist bisher nicht in rechtlich einwandfreier Weise geschehen. Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte unwiderlegt bei allen abgeurteilten Taten mehr oder weniger betrunken gewesen ist. In Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen, dessen Ausführungen im Urteil allerdings nicht näher mitgeteilt werden (vgl. BGHSt 8, 113, 118), schließt es aber aus der guten Erinnerung des Angeklagten an die Einzelheiten der Taten sowie aus der Energie und Geschicklichkeit, die zu ihrer Ausführung erforderlich waren, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in keinem der Fälle völlig ausgeschlossen im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB gewesen sein könne. Indessen trifft der erste dieser Gründe, der insbesondere für die Frage des Hemmungsvermögens der bedeutsamere ist, nach den bisherigen Feststellungen im Fall ████████████ nicht zu.

Im Übrigen ficht der Angeklagte den Schuldaussprach nicht an. Die Nachprüfung der Strafaussprüche auf die Sachrüge ergibt keine Rechtsfehler. Die Strafe im Fall JC__ hat sich auf sie nicht ausgewirkt.

Mit der Verurteilung im Fall ███ ███ jedoch der Gesamtstrafaussprach und mit ihm die Anordnung von Maßregeln der Sicherung und Besserung aufzuheben. Über sie muss das Landgericht neu entscheiden. Dabei wird es die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt, wenn es wieder auf diese Maßregel erkennen sollte, eingehender als bisher zu begründen haben. Die Wiederholung der Worte des Gesetzes und die bloße Berufung auf die Ansicht des Sachverständigen genügen dazu im allgemeinen nicht. Es ist zu beachten, dass die Unterbringung nicht angeordnet werden darf, wenn sie keinen Erfolg verspricht (RG JW 1936, 452). Auch ist zu prüfen, ob sich bei Verhängung einer verhältnismäßig hohen Freiheitsstrafe die Maßregel nicht schon aus diesem Grunde erübrigt.

SandersMayrSpiegel
ScharpenseelHürxthal

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