Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Freispruchs wegen versuchter Verleitung Minderjähriger (§176 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 582/53
Datum
03.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch in einem Fall von unzüchtigen Handlungen mit einer Minderjährigen ein. Der BGH hob den Freispruch im Teilfall wegen Margret auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung an das Landgericht zurück. Er begründete dies damit, dass die festgestellten Tatsachen (Angebot wiederholter Geldleistungen) für einen bereits begonnenen Versuch sprechen und der Tatrichter diesen rechtlichen Aspekt nicht berücksichtigt habe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann bereits durch beginnende Einwirkung auf den Willen eines Kindes zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verwirklicht werden; ein Angebot wiederholter Geldleistungen kann hierfür Indizwirkung haben.

2

Nicht jede bloße 'Vorfühlung' ist ausgeschlossen; maßgeblich ist, ob der Täter in eine Handlung eingetreten ist, die bereits konkret auf die Herbeiführung der unzüchtigen Handlung abzielt (begonnener Versuch).

3

Für den inneren Tatbestand des Versuchs ist zu prüfen, ob der Täter wusste oder die Möglichkeit billigend in Kauf genommen hat, dass das Opfer noch nicht 14 Jahre alt ist; diese Kenntnis oder Billigung ist tatrichterlich festzustellen.

4

Unterbleibt die Berücksichtigung eines derartigen rechtlichen Gesichtspunkts in der Entscheidungsfindung, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer des Landgericht Bochum beim Amtsgericht Recklinghausen, 14. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Andreas ██ ████ aus ████████, geboren am ███ 1925 in ████ (Krs. ████), wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der ███████████████████,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum beim Amtsgericht Recklinghausen vom 14. November 1952 mit den Feststellungen ███████████ ██████ der Angeklagten im Falle der ██████████████ Margret █ in diesem Umfange ████ ███ aufgehoben. In der Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte wird u. a. beschuldigt, mit der am █████████ geborenen Zeugin ██████████████ unzüchtige Handlungen vorgenommen oder sie zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet zu haben. Die Strafkammer hat ihn insoweit freigesprochen.

Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt:

Am Pfingstmontag 1952 sprach der Angeklagte die 14-jährige Marianne ███ und die Margret ████████ auf der Straße an. Er ließ die Kinder abwechselnd auf seinem Fahrrad fahren. Als er vorübergehend mit Margret allein war, umfaßte er sie an den Hüften. Das Mädchen entzog ihm aber seinen Arm. Anschließend sagte er zu Margret, sie solle mit ihm mal dort in den Busch gehen. Dabei sprach er davon, dass er ihr auch des Öfteren dafür Geld geben werde. Das Kind bekam daraufhin Angst und lief fort.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Fall Margret ████ beschränkt worden ist, hat die Verfahrensrüge nicht weiter ausgeführt. Sachlich-rechtlich rügt sie die Verletzung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 43 StGB.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Tatrichter hat festgestellt, dass sich der Angeklagte an dem Mädchen hat vergehen wollen, aber das Verbrechen noch nicht versucht hat. Er habe nur vorfühlen wollen, ob sich das Kind geneigt zeigen würde.

Der geschilderte Sachverhalt, besonders der Umstand, dass der Angeklagte dem Mädchen für die beabsichtigte unzüchtige Handlung eine mehrfache Geldleistung angeboten hat, steht mit dieser Annahme nicht im Einklang. Er spricht vielmehr dafür, dass der Angeklagte bereits begonnen hatte, auf den Willen des schon unmittelbar gefährdeten Kindes einzuwirken. Darin wäre der Versuch zu erblicken, es zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen zu verleiten und somit den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu verwirklichen (vgl. RGSt 52, 184; BGH NJW 1951, 203, 204).

Da die Strafkammer diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht Rechnung getragen hat, unterliegt das Urteil im Fall Margret ████ der Aufhebung.

Dabei wird es zum inneren Tatbestand der Erörterung bedürfen, ob der Angeklagte gewusst oder mit der Möglichkeit gerechnet und sie billigend in seinen Willen aufgenommen hat, dass das Kind noch nicht 14 Jahre alt war (BGH StR 48/51 vom 12. März 1951; BGH NJW 53, 152).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

KrummeHilleSeibert
EngelsDr. Augustin

Zitiert von (1)