Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verleitung von Kindern als Beginn der Tatausführung (§176 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 274/54
Datum
30.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Paderborn wegen zweifacher versuchter Unzucht mit Kindern und Beleidigung. Erstmals bejaht der Senat, dass Aufforderungen, ein Kind an einen geeigneten Ort zu bringen oder zu einem späteren Treffen zu bewegen, bereits den Beginn der Verleitung und damit der Tatausführung nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB bilden können. Zeitlich getrennte Verleitungshandlungen können eine einheitliche Tathandlung darstellen. Ein behaupteter Rücktritt war nicht substantiiert dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung von § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gehört bereits die Einwirkung auf den Willen eines Kindes, sich mit dem Täter an einen dafür geeigneten Ort zu begeben; diese Einwirkung reicht über bloße Vorbereitungshandlungen hinaus und begründet den Beginn der Tatausführung.

2

Zeitlich getrennte Verleitungshandlungen können trotz zeitlicher Trennung eine inhaltlich und zweckbezogene Einheit bilden und damit als Beginn der Verleitung im Sinne des Versuchstatbestandes zu werten sein.

3

Bei Sexualdelikten mit Schutzbedürftigen ist die Grenze zwischen Vorbereitung und Versuch weit vorzuverlegen; auch gelinde ansetzende Einwirkungen auf die Vorstellungs- und Gefühlswelt des Kindes können den Versuch begründen.

4

Ein Rücktritt vom Versuch ist nur zu prüfen, wenn der Beschuldigte substantiierte Tatsachen vorträgt, die einen freiwilligen und endgültigen Abbruch der Tatausführung belegen; bloße Einlassungen und eine unmittelbare Festnahme genügen dafür nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 26. Februar 1954

Rubrum

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1954

Aktenzeichen: 4 StR 274/54

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ den Polizeibetriebsassistenten z. Wv. Erich aus ███████, geboren ████ ██ ███ in ███, ████ wegen versuchter Unzucht mit Kindern u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Etille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 26. Februar 1954 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte trieb sich in geschlechtlicher Erregung in Paderborn herum. Einer Frau machte er im „Lunapark“ einen unsittlichen Antrag. Er sprach auch zwei Mädchen an, die damals 12 Jahre alt waren.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier versuchter Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und wegen Vergehens gegen § 185 StGB verurteilt. Die Revision wendet sich dagegen mit der Sachbeschwerde; sie ist nicht begründet.

1.) Anneliese ██████ forderte der Beschwerdeführer auf, sie solle mit ihm gehen, sie bekäme dann auch 5 DM. Die Strafkammer hat die volle Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte mit dem Mädchen unzüchtige Handlungen an einer dafür geeigneten Stelle im unmittelbaren Anschluss an die Aufforderung vornehmen wollte. Die Einwirkung auf den Willen des Kindes, sich mit dem Täter an einen solchen Ort zu begeben, geht über den Bereich der bloßen Vorbereitungshandlung hinaus; mit ihr hat schon die Ausführung der Verleitung begonnen, die Tatbestandsmerkmal der einen der beiden Begehungsformen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist (RGSt 52, 184; 69, 140; BGH NJW 1951, 203, 204 Nr. 26 und 4 StR 582/53 vom 3. Dezember 1953).

2.) Helga ██████, die im Kinderwagen ein Kind spazieren fuhr, fragte der Angeklagte, wie lange sie noch Dienst habe. Als er hörte, dass die Zeugin ab 17 Uhr „dienstfrei“ war, forderte er sie auf, sie solle um 17 Uhr zum Pferdekarussell kommen, er, der Angeklagte, werde ihr dann Schokolade kaufen und mit ihr Karussell fahren; sie solle aber nichts ihrer Mutter erzählen, da sie um 18 Uhr wieder zu Hause sein werde. Der Angeklagte beabsichtigte, mit der Zeugin, deren ungefähres Alter er erkannte, unzüchtige Handlungen vorzunehmen. Die Zeugin ging zum Schein auf das Angebot ein; in Wirklichkeit aber erzählte sie den Vorfall zu Hause sofort ihrer Mutter, die die Polizei benachrichtigte.

Dieser Vorgang unterscheidet sich von dem Fall ██ █████ in tatsächlicher Hinsicht: Ein sofortiges Aufsuchen des Tatortes schied aus, eine Aufforderung zum Verlassen des Festplatzes wurde daher noch nicht ausgesprochen. Vorstellung und Wille des Täters gingen vielmehr dahin, sich mit dem Mädchen zur vereinbarten Zeit zu treffen, sie durch lockende Versprechen für die Einhaltung ihrer Zusage zu gewinnen und sie dann zu bestimmen, mit ihm wegzugehen. Den ersten Teilakt dieses Gesamtplanes hat er verwirklicht; es war also „schon etwas geschehen“, das allerdings „noch wieder gut werden“ konnte (vgl. auch Bockelmann JZ 1954, 468, 473). Bei ungestörtem Fortgang der Ereignisse stand zwar die Einwirkung auf den Willen des Kindes in Richtung auf die Vornahme oder Duldung der unzüchtigen Handlung selbst noch bevor (vgl. dazu Geier in Lindenmaier-Möhring § 263 StGB Nr. 11). Das Verleiten kann jedoch auch in einer gelinde einsetzenden und sich dann steigernden Einwirkung auf das Vorstellungs- und Gefühlsleben des Kindes bestehen. Im Allgemeinen wird sich das in unmittelbarer Folge abspielen; begrifflich notwendig ist es aber nicht. Die einzelnen Verleitungshandlungen können zeitlich getrennt sein und doch wegen ihres Inhalts und Zwecks eine Einheit bilden (vgl. RGSt 71, 47 ff.; ferner RG in LZ 1922, 470; DR 1939, 363). Diese hat die Strafkammer im Rahmen ihres tatrichterlichen Ermessens ersichtlich als vorliegend angesehen. „Die Notwendigkeit, Kinder vor unsittlichen Anträgen nachdrücklich zu schützen, gibt Grund, die Grenzen zwischen Vorbereitung und Versuch weit vorzuverlegen“ (Niethammer, Bes. Teil 172).

Zu einer Erörterung des erstmals von der Revision behaupteten Rücktritts vom Versuch bestand für die Strafkammer bei der Einlassung des Beschwerdeführers und seiner alsbaldigen Festnahme im „Lunapark“ kein Anlass.

3.) Die Verurteilung wegen Beleidigung der Frau ██████ lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

EngelsKrummeSeibert
EtilleDr. Augustin

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