Ablehnung der Vernehmung der Ehefrau als Zeugin verletzt § 244 Abs. 3 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 581/52
- Datum
- 05.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verweigerung der Vernehmung eines als Zeugen benannten Ehegatten ist nach § 244 Abs. 3 StPO nur gerechtfertigt, wenn dessen vollige Ungeeignetheit als Beweismittel hinreichend dargetan ist.
Die bloße Vermutung parteiischer Befangenheit genügt nicht, um die vollige Unglaubwürdigkeit eines Ehegatten als Zeugen zu begründen; es müssen besondere, in der Person liegende Umstände vorliegen.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags darf nicht auf einer unzulässigen Vorwegnahme des Beweisergebnisses beruhen.
Erweist sich die Ablehnung einer gebotenen Beweiserhebung als möglicherweise entscheidungserheblich, hat das Gericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
§ 57 StPO ist eine Ordnungsvorschrift; ihre Verletzung begründet für sich genommen keinen Revisionsgrund.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 5. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Abteilungsleiter Richard ███████ aus ██, geboren am ████████ 1909 in ████, ████████████████, wegen unbefugten Führens eines akademischen Grades
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groh als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 5. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Vergehens gegen § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade zu einer Geldstrafe verurteilt worden; er hat sich von 1949 bis Januar 1951 unbefugt als Diplomingenieur bezeichnet.
Seine Behauptung, er habe im Oktober 1941 das Diplomhauptexamen im Bauingenieurwesen vor der Technischen Hochschule in Danzig mit Erfolg bestanden und sei deshalb zur Führung des Titels „Diplomingenieur“ berechtigt, hat das Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme als widerlegt angesehen.
Die Revision des Angeklagten muss Erfolg haben. Die Urteilsfeststellungen tragen zwar die Annahme eines Vergehens der unbefugten Führung eines akademischen Grades (§ 5 des Gesetzes vom 7. Juni 1939, RGBl. I, 985). Da die letzte Tat aus der Kette der fortgesetzten Handlung im Januar 1951 begangen wurde, ist weder Verjährung noch Straffreiheit nach dem Bundesgesetz vom 31. Dezember 1949 eingetreten.
Die Rüge der Verletzung des § 57 StPO greift nicht durch. Diese Bestimmung ist lediglich eine Ordnungsvorschrift; auf ihre Verletzung kann die Revision nicht gestützt werden (RGSt 56, 66).
Dagegen führt die Rüge des Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 StPO zur Aufhebung des Urteils.
Der Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin zu vernehmen, dass der damalige Leiter des Prüfungsamtes der Technischen Hochschule in Danzig, ██, den Angeklagten in Gegenwart seiner Ehefrau zum bestandenen Examen beglückwünscht habe.
Das Landgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt und dazu ausgeführt, die Ehefrau sei nach Lage der Dinge ein ungeeignetes Beweismittel. Der Zeuge ██ habe bekundet, dass er dem Angeklagten nicht gratuliert habe, da von diesem die Hauptprüfung nicht abgelegt worden sei. Für die Richtigkeit seiner Aussage spreche das weitere Beweisergebnis. Die Einlassungen des Angeklagten, die nach Lage der Sache zweifelsfrei zu seinen Lasten auszudeuten seien, sprächen gegen die Glaubwürdigkeit der Ehefrau des Angeklagten. Angesichts dieser zwingenden Beweisumstände lasse sich ohne Anhörung dieser Zeugin mit Sicherheit voraussagen, dass ihren etwa den Bekundungen des Zeugen ██ zuwiderlaufenden Aussagen jeder Glaube zu versagen wäre. Es wäre nach der vorliegenden eindeutigen Beweislage unmöglich, einer eidlichen Aussage der Ehefrau des Angeklagten vor den eidlichen, einwandfreien Aussagen der zahlreichen anderen Zeugen den Vorzug zu geben. Die beantragte Beweiserhebung könne daher nicht der Sachaufklärung dienen, würde vielmehr auf eine Prozessverschleppung hinauslaufen.
Damit hat das Landgericht an die Eignung des vom Angeklagten benannten Beweismittels nicht den Maßstab des Gesetzes angelegt. Vollige Ungeeignetheit des Beweismittels, wie sie das Gesetz (§ 244 Abs. 3 StPO) verlangt, kann allerdings auch bei Unglaubwürdigkeit eines Zeugen gegeben sein. Der Verdacht, dass ein Ehegatte möglicherweise nicht rückhaltlos die Wahrheit sagen werde, wenn er weiß, dass von seiner Aussage die Verurteilung oder der Freispruch seines Lebensgefährten abhängen kann, reicht aber nicht aus, um von vornherein die Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen und damit die vollige Wertlosigkeit des Beweismittels dartun zu können. Stets müssen besondere, in der Person des als Zeuge benannten Ehegatten begründete Umstände hinzutreten, aus denen sich im einzelnen Falle seine vollige Unglaubwürdigkeit ergibt (RGSt 52, 178; 56, 140; HRR 1939, 359, 1209).
Solche Umstände führt das Landgericht nicht an. Es verwertet für die Ablehnung des Beweisantrages außer der bereits als unzulänglich gekennzeichneten Annahme der Unglaubwürdigkeit der als Zeugin benannten Ehefrau des Angeklagten nur noch die Überlegung, das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung sei bereits erwiesen. Dass die durch das Beweisangebot zu widerlegende Tatsache nach Auffassung des Tatrichters bereits erwiesen ist, vermag indes die Unglaubwürdigkeit des Zeugen und somit die vollige Ungeeignetheit des vorgeschlagenen Beweismittels nicht zu begründen; denn das Landgericht nimmt damit in unzulässiger Weise das Beweisergebnis vorweg (RGSt 63, 329, 332).
Die Begründung des Landgerichts reicht daher nicht aus, um die Zurückweisung des Beweisantrages rechtfertigen zu können.
Auf der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO kann das Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Tatrichter anders entschieden hätte, wenn er die Ehefrau des Angeklagten, notigenfalls unter Gegenüberstellung mit dem Zeugen ██, vernommen hätte. Das muss umso mehr gelten, als über die behauptete Tatsache nur die Ehefrau des Angeklagten und der █████ ██ Auskunft geben konnten, das Landgericht aber seine Entscheidung auch darauf gegründet hat, dass die unter Beweis gestellte Unterredung nie stattgefunden habe.
Die Revision muss daher Erfolg haben. Mit Rücksicht auf die Besonderheit des vorliegenden Falles hat der Senat von der Möglichkeit, die Sache an ein anderes Landgericht zu verweisen, Gebrauch gemacht (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
| Engels | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Groh | Hille |