Revision verworfen: Unbefugtes Führen akademischer Grades; Nichtvereidigung ohne Einfluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 350/57
- Datum
- 08.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine behauptete Verfahrensverletzung durch Nichtvereidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO rechtfertigt die Aufhebung eines Urteils nur, wenn die nicht vereidigte Aussage entscheidungserhebliche Bedeutung hatte.
Führt die Entscheidung ersichtlich auf einer sonstigen, sorgfältigen Beweiswürdigung (z. B. Gutachten), bleibt ein formeller Verfahrensfehler ohne Einfluss auf den Bestand des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO i.V.m. Beweiswürdigung).
Revisionsangriffe, die sich lediglich gegen rechtlich mögliche tatrichterliche Feststellungen und deren Würdigung richten, sind im Revisionsverfahren unbegründet.
Für die strafrechtliche Beurteilung des unbefugten Führens eines akademischen Grades sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Tatzeitpunkt maßgeblich; spätere Prüfungsleistungen ändern nicht notwendigerweise die Beurteilung des früheren unberechtigten Führens.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 8. März 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den Diplom-Ingenieur Richard ███ aus ████████, geboren am ████ ██ in ████, wegen unbefugten Führens eines akademischen Grades
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Zurns als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 8. März 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 5. Mai 1952 wegen Vergehens gegen § 5 Abs. 1a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade zu einer Geldstrafe von 250,-- DM verurteilt worden. Der damalige Tatrichter hielt für erwiesen, dass sich der Angeklagte ab 1942 als „Diplom-Ingenieur“ ausgab, obwohl er wusste, dass er die erforderlichen Prüfungen nicht abgelegt hatte. Auf seine Revision hob der Senat durch Urteil vom 2. April 1953 – 4 StR 581/52 – die Vorentscheidung wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache an das Landgericht in Bochum. Dieses stellte das Verfahren durch Beschluss vom 23. August 1954 auf Grund des § 2 des StrFG 1954 ein (Bl. 278 Bd. II d. A.). Der Angeklagte beantragte jedoch rechtzeitig dessen Fortsetzung. Daraufhin hat die Strafkammer das Verfahren durch das Urteil vom 8. März 1957 erneut eingestellt und dem Angeklagten die Kosten auferlegt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis nicht begründet.
Zu § 60 Nr. 3 StPO: In der früheren Hauptverhandlung vor a) dem Landgericht in Dortmund war unter anderem der Dipl.-Ing. █████ als Zeuge vernommen worden (Bl. 104, 105 Bd. I d. A.). Dieser ist später verstorben. Der frühere Verteidiger des Angeklagten hatte mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1953 u. a. den ███████████████████████ (Stadtverwaltung Dortmund) als Zeugen über die Leistungen und Kenntnisse des Angeklagten benannt (Bl. 177, 178 Bd. II d. A.). Mit Eingabe vom 19. Dezember 1953 verzichtete der Verteidiger auf diesen Zeugen (Bl. 218, Bd. II d. A.).
Dagegen benannte der jetzige Verteidiger in einer Schrift vom ██ Schriftsatz vom 12. April 1954 den Stadtbauverwalter ███ erneut als Zeugen, und zwar über den angeblichen Inhalt der Aussage des verstorbenen Zeugen ████████ vor der Dortmunder Strafkammer, insbesondere darüber, dass damals die Möglichkeit bestanden habe, als Angeklagter die Prüfung (Bl. 232, Bd. II d. A.) ██ bezeichnet sehr groß als Zeuge in der jetzigen Hauptverhandlung wurde dann vernommen. In Anschluss daran wurde der Beschluss verkündet: „Der Zeuge ██████ bleibt gem. § 60 Abs. 3 StPO wegen Beeidigung unvereidigt.“ (Bl. 414 Bd. II d. A.).
Die Strafkammer hat die „Vorinstanz“ Urteilsgründe in der Niederschrift noch in den Gründen wird ausgeführt, (2 BGHSt 1, 360) deswegen. Die Verteidigung macht geltend, (der Vorsitzende) sei von ██████ der Sachverhaltsaufklärung damit zu erkennen gegeben worden, dass der Zeuge ██████ durch seine Aussage vor der erkennenden Strafkammer den Angeklagten habe begünstigen wollen.
Für diese Behauptung der Verteidigung beglaubigen wollen, ist das Beweisthema, für das ██████ in gewissem Sinne das Beweisthema, für das er benannt war, ist daher bei der gegebenen Sachlage nicht dazuzuschließen, dass die Strafkammer die Begünstigungshandlung des Zeugen ██ in seiner vor der Strafkammer gemachten Aussage erblickt hat. Dies wäre fehlerhaft (BGHSt 1, 56, 77).
Im Ermittlungsverfahren hat ████, wie die Akten ergeben, Zusagen gegenüber den Aussagen gemacht. Seine etwaige Weigerung, zugunsten des Angeklagten zu dessen Gunsten auszusagen, wäre allenfalls ein Versuch einer Begünstigung gewesen und hätte – selbst wenn er unter Strafe gestellt wäre – für eine Nichtvereidigung nicht ausgereicht (§ 60 Nr. 3 StPO; vgl. Löwe-Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 6 zu § 60 StPO; Heimberger, LK, 20. Aufl., Anm. 273). Das Landgericht hätte die Nichtvereidigung ██████ auf § 61 StPO stützen können. Das hat es jedoch nicht getan.
Es kann die Frage einer verfahrenswidrigen Nichtvereidigung dahinstehen; denn das Urteil beruht ersichtlich nicht auf dem etwaigen Verstoß (§ 337 Abs. 1 StPO). Es wird zwar in den Urteilsgründen bei der üblichen Zusammenfassung der Beweismittel erwähnt, die Feststellungen beruhten auch auf der uneidlichen Aussage des Zeugen ██████ (S. 6 UA). Seine Aussage, die sonst in den Urteilsgründen nirgends angeführt oder erörtert wird, hat aber offensichtlich für die Entscheidung keine Rolle gespielt. Das Urteil der Strafkammer kommt auf Grund einer außerordentlich sorgfältigen Beweiswürdigung, insbesondere der Verwertung des Gutachtens des in der Hauptverhandlung gehörten Professors Dr. █████ (S. 6 UA), zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte seiner Zeit die erforderlichen Prüfungen nicht abgelegt und dass er den akademischen Grad „Diplom-Ingenieur“ bewusst zu Unrecht geführt hat. Die Bekundung des verstorbenen Zeugen ██████ über das, was der Zeuge ███████ jetzt ausgesagt haben soll, hat bereits für die Entscheidung des Tatrichters keine wesentliche weitere Bedeutung gehabt (vgl. S. 10 des ersten Urteils). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Aussage █████████, selbst wenn er vereidigt worden wäre, die jetzige Entscheidung irgendwie zu Gunsten des Angeklagten hätte beeinflussen (§ 17 Abs. 3 StFG 1954) oder insbesondere zu seiner Freisprechung führen können.
b) Die übrigen Revisionsangriffe sind offensichtlich unbegründet. Sie wenden sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich möglichen Feststellungen und Darlegungen des Tatrichters. Zudem war es für die Entscheidung ohne jede Bedeutung, ob der Angeklagte später in Dresden die Prüfung gleich oder erst „nach mehrmaligem Anlauf“ (S.
an VA) bestanden hat. Das wahre Vorbringen des vor der Senat erschienenen Beschwerdeführers konnte nicht berücksichtigt werden (§§ 261, 357 Abs. 1 StPO).
Nach allem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Seibert | Krumnow | Lang-Hinrichsen | |||
| Sauer | Flitner |