Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 579/52
Datum
16.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und auferlegt die Kosten. Die Besetzung der Strafkammer war nach §63, §66 GVG rechtmäßig; Verfahrensrügen und Sachrügen erfüllen die Begründungserfordernisse nicht bzw. greifen nur als unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Änderung der Geschäftsverteilung nach §63 Abs.2 GVG ist zulässig; ist der ordentliche Vorsitzende durch Krankheit verhindert und kein regelmäßiger Vertreter bestellt, führt gemäß §66 Abs.1 GVG das dienstälteste Mitglied den Vorsitz.

2

Behauptungen, ein Richter sei nicht zum Mitglied der Kammer bestimmt worden, sind im Revisionsverfahren nach §344 Abs.2 Satz2 StPO nur dann zu beachten, wenn sie als bestimmte Tatsachen substantiiert behauptet werden.

3

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist nur begründet, wenn konkret dargelegt wird, welche vorliegenden Beweismittel die Strafkammer ungenutzt gelassen haben soll.

4

Die Überprüfung allgemeiner Angriffe auf die Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler und grobe Würdigungsmängel beschränkt; steht die Schuld aus den Urteilsgründen fest, greift der Grundsatz in dubio pro reo nicht.

Vorinstanzen

Landgericht in ███, 16. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Altproduktenhändler Theodor S. ███ aus ███, geboren am ██ in ███, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Off, als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, als ███████████ Richter, Landgerichtsrat ███, als Vertreter der ████████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in ███ vom 16. April 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilten Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

Die Verfahrensrüge, das erkennende Gericht – die 1. große Strafkammer – sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, geht fehl.

Landgerichtsrat Dr. ███, der in der Hauptverhandlung den Vorsitz geführt hat, war der Strafkammer I im Hinblick auf seinen Wiedereintritt auf den Dienstposten des Landgerichtsdirektors Dr. ███ und auf die Erkrankung des ordentlichen Vorsitzenden der Strafkammern I und III, des Landgerichtsdirektors ███, durch Beschluss des Präsidiums vom 19. Februar 1952 mit Wirkung vom 1. März 1952 zugeteilt worden. Diese Änderung der Geschäftsverteilung war gemäß § 63 Abs. 2 GVG zulässig. Da der ordentliche Vorsitzende am 16. April 1952 durch seine Erkrankung verhindert war und ein regelmäßiger Vertreter für ihn nicht bestellt war, hatte gemäß § 66 Abs. 1 GVG Landgerichtsrat Dr. ████ als dienstältestes Mitglied der Kammer den Vorsitz zu führen.

Dass die 1. große Strafkammer nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. November 1952 – 4 StR 379/52 – zu einer Zeit nicht ███████████████ besetzt gewesen ist, als Landgerichtsdirektor ███ sich zwar noch im aktiven Dienst befindend, aber keinen Einfluss auf die Rechtsprechung und den Geschäftsgang der Kammer nahm, ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung; denn im Gegensatz zu damals war Landgerichtsdirektor ██ am 16. April 1952 durch einen vom Gerichtsverfassungsgesetz anerkannten Grund, nämlich durch seine Erkrankung, verhindert, den Vorsitz zu führen.

Das Vorbringen der Revision, es bleibe zu überprüfen, ob der zweite Beisitzer, Gerichtsassessor Dr. ███, zum Mitglied der Kammer bestellt gewesen sei, entspricht nicht dem Begründungserfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unbeachtlich. Dass dieser Richter nicht zum Mitglied der 1. Strafkammer bestimmt worden sei, wird nämlich von der Revision nicht, wie das Gesetz es verlangt, als Tatsache bestimmt behauptet, sondern nur als Möglichkeit angedeutet (RGSt 48, 289; 51, 235).

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist gleichfalls nicht in der gesetzlich gebotenen Weise ausgeführt worden, weil nicht dargelegt ist, welche sich ihr darbietende Beweismittel die Strafkammer ungenutzt gelassen haben soll (BGHSt 2, 168).

Die Ausführungen der Revision zur Sache selbst erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die an die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung hat ergeben, dass den Feststellungen der Strafkammer die Tatbestandsmerkmale der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite einwandfrei zu entnehmen sind. Die von der Revision behauptete Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ scheitert daran, dass der Tatrichter keinerlei Zweifel an der Schuld des Angeklagten gehabt hat, wie dem angefochtenen Urteil einwandfreie Strafzumessungserwägungen zu entnehmen sind. Ein Rechtsirrtum ist gleichfalls nicht zu erkennen; eine Beeinflussung der Entscheidung durch einen solchen scheidet aus.

Die Revision des Angeklagten war daher unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

EngelsDr. Augustin
KrummeHille

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