Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässiger Besetzung im Meineidsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 379/52
- Datum
- 13.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafkammer ist unzulässig besetzt, wenn der bestellte Vorsitzende wegen anderweitiger Belastung keinen wesentlichen Einfluss auf Rechtsprechung und Geschäftsgang ausüben kann.
Die von vornherein feststehende Unfähigkeit des bestellten Vorsitzenden, die Aufgaben eines Vorsitzenden wahrzunehmen, macht dessen Bestellung rechtlich wirkungslos und widerspricht dem Zweck der Bestellung (§ 62 GVG i.V.m. § 338 Nr. 1 StPO).
Ist die Besetzung des erkennenden Gerichts unzulässig, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Überprüfung des Sachverhalts durch die Revisionsinstanz unterliegt den Beschränkungen des § 337 StPO; unklare oder unvollständige Feststellungen sind durch eine neue Hauptverhandlung zu ergänzen.
Bei Zweifeln an der Erinnerungsfähigkeit eines Zeugen oder Beschuldigten ist bei der Prüfung des Vorsatzes besonders kritischer Maßstab anzulegen, insbesondere in Antragsdelikten wie Meineid oder falscher uneidlicher Aussage.
Vorinstanzen
Landgericht Münster i. W., 7. Januar 1952
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den █████████ ████ ██, geboren ███████████, 2.) ███ █████ ███████, geboren,
wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster i. W. vom 7. Januar 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat unter dem Vorsitz eines Landgerichtsrats den Angeklagten ██████ des Meineides, die Angeklagte ████████ der falschen uneidlichen Aussage für schuldig befunden, bei dieser jedoch von einer Strafe abgesehen.
Die Revisionen der Angeklagten rügen das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.
Die Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden Gerichts (§§ 338 Nr. 1 StPO, 62 GVG) ist begründet.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts in Münster für das Jahr 1952 hatte das Präsidium den Vorsitzenden der 3. Strafkammer, Landgerichtsdirektor ████, zugleich zum Vorsitzenden der 1. Strafkammer bestellt. Diesen Dienstgeschäften sollte er sich jedoch nur im Rahmen des Möglichen widmen; die Willensmeinung des Präsidiums wurde durch die Einklammerung seines Namens zum Ausdruck gebracht.
Tatsächlich hat sich Landgerichtsdirektor ████ in den Monaten Januar und Februar 1952 durch den ältesten Beisitzer, Landgerichtsrat Dr. ███, vertreten lassen, weil er in der 3. Strafkammer vollauf beschäftigt war. Wie der Bundesgerichtshof schon entschieden hat, ist die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn der zum Vorsitzenden bestellte Direktor wegen anderweitiger Belastung keinen wesentlichen Einfluss auf die Rechtsprechung und den Geschäftsgang der Kammer ausüben kann (BGHSt 2, 71). Wenn schon bei Verteilung der richterlichen Geschäfte von vornherein feststand, dass Landgerichtsdirektor ████ während der Monate, die er noch im aktiven Dienst verbringen konnte, den Aufgaben eines Vorsitzenden in zwei Strafkammern überhaupt nicht in der Lage sein würde, so war die Führung des Vorsitzes in der 1. Strafkammer durch ihn zu einer leeren Form herabgesunken; dies widerspricht aber Sinn und Zweck des Gesetzes.
Da das Urteil schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben kann, kommt es auf die Erörterung der weiteren Verfahrensbeschwerden, die unbegründet sind, nicht mehr an.
Das Vorbringen der Revision zur Sachbeschwerde übersieht die Grenzen, die dem Senat bei der Nachprüfung des Urteils durch § 337 StPO gezogen sind. Wenn auch gegen die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt keine durchgreifenden Bedenken bestehen, so wird doch die neue Hauptverhandlung dem Tatrichter Gelegenheit geben, zum inneren Tatbestand eingehendere Feststellungen als bisher in zwei Richtungen zu treffen:
1.) Der Angeklagte ██████ hat beschworen, er habe Frau ██████████ geküsst, umarmt, noch sonst ihr gegenüber sich ehewidrig verhalten. In Anbetracht dieser auf Zudringlichkeiten hinweisenden Aufzählung wird es besonderer Prüfung bedürfen, ob der Angeklagte damit auch in Abrede hat stellen wollen, dass er bei dem abendlichen Besuche der Frau ██████████ nur mit Hemd und Hose bekleidet auf der Couch gelegen hat, während Frau ██████████ im Nachthemd am Küchentisch saß. Es fällt auf, dass die Strafkammer meint, der Angeklagte habe ein bei anderer Gelegenheit beobachtetes Zusammenliegen auf der Couch vielleicht nicht als ehewidrig empfunden, obwohl es hier zu körperlicher Berührung gekommen ist, die bei dem Vorfall in der Küche nicht feststeht.
2.) Die Angeklagte zu 2.) war zwar zur Zeit ihrer Vernehmung erst 57 Jahre alt; immerhin lag der Vorgang, über den sie auszusagen hatte, schon vier Jahre zurück und war nicht sonderlich einprägsam. Auch fällt auf, dass der Erbschaftsstreit mit ihren Kindern nach dem Tode ihres Mannes im Jahre 1945 nur dadurch möglich war, dass die Angeklagte vergessen hatte, dass sie 1938 mit ihrem Ehemann vor einen Notar einen Güter- und Erbvertrag abgeschlossen hatte; durch die Auffindung des Vertrages fand dann der Rechtsstreit seine Erledigung. Dieses sonderliche, auf Vergesslichkeit deutende Verhalten der Angeklagten legt es nahe, beim Nachweis des Vorsatzes einen besonders kritischen Maßstab anzulegen.
| Engels | Groß | Hille | |||
| Krumme | Dr. Augustin |