Revision verworfen: Volltrunkenheit statt Verurteilung wegen schwerer Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 579/51
- Datum
- 10.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Vollendung des Verbrechens nach §175a Nr. 3 StGB ist erforderlich, dass der Minderjährige die unzüchtige Handlung auch innerlich gebilligt und gewollt hat; bloße äußere Handlungen genügen nicht, wenn der Jugendliche sich widersetzt.
Erweist sich das Verhalten des Täters in der Hinsicht, dass der Minderjährige die unzüchtige Handlung nicht geduldet hat, so liegt lediglich ein Versuch vor (§43 StGB).
Die Vorschrift des §330a StGB kommt zur Anwendung, wenn der Täter im Zustand der Volltrunkenheit eine tatbestandsmäßige Handlung begangen oder versucht hat und die Feststellungen die Enthemmung rechtfertigen.
Die Feststellung einer durch Alkohol bedingten Enthemmung (§51 StGB) kann dazu führen, dass das schwerere Tatbild nicht zur Verurteilung trägt, ohne die Zulässigkeit einer Verurteilung wegen Volltrunkenheit zu berühren.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 8. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hausierer Rudolf O. █████████ aus █████, dort geboren am ███████ 1909, wegen Volltrunkenheit
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Ingels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 8. Mai 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte erschien betrunken und uneingeladen auf einer Hochzeitsfeier, forderte dort den sechzehnjährigen Lehrling ████ zum Tanze auf und fasste diesen während des Tanzes wiederholt über der Hose an den Geschlechtsteil, obwohl der Junge die Hand mehrmals fortschob. Anschließend forderte der Angeklagte den Minderjährigen auf, mit ihm nach draußen zu gehen, und bot ihm 50 DM, wenn er es tue. ███ lehnte ab.
Das Landgericht hat zwar den äußeren Tatbestand eines vollendeten Verbrechens gegen § 175a Abs. 1 Nr. 3 StGB als gegeben, den Angeklagten jedoch durch den Alkohol als enthemmt im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB angesehen und ihn nur wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) verurteilt; von weiteren Beschuldigungen hat es ihn freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten, die sich erkennbar nur gegen die Verurteilung richtet, erhebt die Sachbeschwerde; sie ist zutreffend der Meinung, der festgestellte Sachverhalt erfülle höchstens die äußeren Merkmale eines versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, das der Angeklagte im Vollrausch begangen habe.
Wenn das Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB in seinem äußeren Ablauf vollendet sein soll, so muss der Verführer den Minderjährigen mit Erfolg dazu gebracht haben, den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren wie auch der inneren Tatseite zu erfüllen (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 1951 – 2 StR 358/51): es muss also nicht nur eine unzüchtige Handlung gleichgeschlechtlicher Art von einer gewissen Stärke und Dauer vorliegen (BGHSt 1, 293), wie sie dem Urteil bedenkenfrei zu entnehmen ist, der Minderjährige muss auch die willentliche Betätigung gebilligt und gewollt haben. Die tatrichterlichen Feststellungen ergeben aber, dass ████ die unzüchtigen Griffe des Angeklagten eben nicht geduldet hat; denn er schob die Hand des Angeklagten stets wieder fort. Das Verbrechen der schweren Unzucht ist mithin äußerlich nicht zur Vollendung gelangt, sondern nur versucht worden (§ 43 StGB). Das genügt aber für § 330a StGB. Auf diesen möglichen rechtlichen Gesichtspunkt ist der Beschwerdeführer ausdrücklich der Sitzungsniederschrift nach auch hingewiesen worden.
Die Anwendung des § 330a StGB lässt im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen; die Feststellungen zu § 51 StGB reichen gerade noch aus, um die Anwendung der Vorschrift zu rechtfertigen.
Die teilweise unzutreffende Würdigung der im Vollrausch begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung hat sich auf das Strafmaß nicht ausgewirkt. Der Tatrichter hat in den Zumessungserwägungen zwar „die objektive Schwere“ der Tat schärfend verwertet, jedoch zum Ausdruck gebracht, dass er die Tat nur deshalb für besonders schwer erachte, „weil der Angeklagte durch sein Geldangebot den Jungen in eine erhebliche Versuchung gebracht hat.“
Die Revision ist daher im Ergebnis unbegründet.
| Engels | Krumme | Dr. Hille | |||
| Groß | Augustin | Dr. Ingels |