Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Neuentscheidung nach § 33a StPO gegen Urteil als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 578/97
Datum
30.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Antragsteller beantragte eine Neuentscheidung nach § 33a StPO durch Erneuerung der Hauptverhandlung gegen ein Urteil. Der BGH verwirft den Antrag als unzulässig, weil § 33a StPO auf Urteile keine Anwendung findet und die beantragte Entscheidung gesetzlich ausgeschlossen ist. Zudem bestehe keine Veranlassung für ein erneutes Verfahren.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 33a StPO findet auf Urteile keine Anwendung; Anträge auf Neuentscheidung nach § 33a StPO gegen Urteile sind unzulässig.

2

Ein Antrag auf Neuentscheidung durch Erneuerung der Hauptverhandlung ist unzulässig, wenn die einschlägige Norm die angegriffene Entscheidungsart nicht erfasst.

3

Fehlt eine gesetzliche Grundlage für die begehrte Entscheidung, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

4

Selbst bei offener Zulässigkeitsfrage kann das Gericht den Antrag ablehnen, wenn keine Veranlassung für eine erneute Hauptverhandlung vorliegt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 578/97 vom 30. April 1998 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **30. April 1998

Tenor

Der Antrag „auf Neuentscheidung nach § 33a StPO durch Erneuerung der Hauptverhandlung“ wird als unzulässig verworfen,

da § 33a StPO für Urteile keine Bedeutung hat (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 33a Rdn. 3; Maul in KK StPO 3. Aufl., § 33a Rdn. 2);

die beantragte Entscheidung ist daher schon gesetzlich ausgeschlossen. Im Übrigen besteht dafür auch keine Veranlassung.

KuckeinMeyer-GoßnerErnemann
AthingSolin-Stojanovic

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