Antrag auf Neuentscheidung nach § 33a StPO gegen Urteil als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 578/97
- Datum
- 30.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 33a StPO findet auf Urteile keine Anwendung; Anträge auf Neuentscheidung nach § 33a StPO gegen Urteile sind unzulässig.
Ein Antrag auf Neuentscheidung durch Erneuerung der Hauptverhandlung ist unzulässig, wenn die einschlägige Norm die angegriffene Entscheidungsart nicht erfasst.
Fehlt eine gesetzliche Grundlage für die begehrte Entscheidung, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
Selbst bei offener Zulässigkeitsfrage kann das Gericht den Antrag ablehnen, wenn keine Veranlassung für eine erneute Hauptverhandlung vorliegt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 578/97 vom 30. April 1998 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **30. April 1998
Tenor
Der Antrag „auf Neuentscheidung nach § 33a StPO durch Erneuerung der Hauptverhandlung“ wird als unzulässig verworfen,
da § 33a StPO für Urteile keine Bedeutung hat (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 33a Rdn. 3; Maul in KK StPO 3. Aufl., § 33a Rdn. 2);
die beantragte Entscheidung ist daher schon gesetzlich ausgeschlossen. Im Übrigen besteht dafür auch keine Veranlassung.
| Kuckein | Meyer-Goßner | Ernemann | |||
| Athing | Solin-Stojanovic |