Revision: Zweifel am bedingten Tötungsvorsatz – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 578/96
- Datum
- 05.12.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) setzt voraus, dass der Täter das Risiko des tödlichen Erfolgs in seiner vollen Tragweite erkennt und dessen Eintritt billigend in Kauf nimmt.
Widersprüchliche oder unklare Feststellungen darüber, in welchem Maße ein Abzug betätigt wurde und welches Risikobewusstsein vorlag, tragen die Verurteilung wegen bedingten Vorsatzes nicht.
Das Hantieren mit einer gefährlichen Waffe kann bereits einen Schuldvorwurf begründen; das Gericht hat zu prüfen, ob das Verhalten allenfalls als unbewusste Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist.
Bestehen durchgreifende Zweifel an der erforderlichen subjektiven Schuldform, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Magdeburg, 10. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 578/96 vom 5. Dezember 1996 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ 1965 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. Juli 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Waffe nebst Munition eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); jedoch hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg. Die Verurteilung wegen Totschlags kann nicht bestehen bleiben, da die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 12. November 1996 ausgeführt:
"Den Feststellungen zufolge löste sich der tödliche Schuss, weil der Angeklagte „den Finger am Abzug“ hatte (UA S. 8 f.). Das Landgericht ist indes ersichtlich zu der Auffassung gelangt, der Angeklagte habe den Abzug tatsächlich betätigt (s. UA S. 19). Aus dem angefochtenen Urteil geht jedoch nicht hervor, in welchem Maße der Abzug betätigt wurde. Offensichtlich zog der Angeklagte den Abzug nicht voll zurück, sondern lediglich zu einem Teil. Dass sich dadurch ein Schuss lösen könne, war ihm allerdings nicht bewusst. Denn er hatte „die Kraft, die erforderlich ist, um den Schuss zu lösen, nicht richtig eingeschätzt“ und ware dazu freilich „bei sorgfältiger Überlegung in der Lage“ gewesen (UA S. 19). Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass der Angeklagte entgegen der auf S. 8 UA (unten) getroffenen Feststellung gerade nicht „mit der Möglichkeit (rechnete), dass sich ein tödlicher Schuss lösen könnte, wenn er den Abzug betätigt“. Im Einklang damit heißt es auf S. 19 UA weiter:
„Er musste bei seinem Handeln damit rechnen, dass er einen Schuss löst, der den Tod des Geschädigten zur Folge hat“.
Nach alledem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte das Risiko seines Verhaltens jedenfalls nicht in seiner vollen Tragweite erkannt hat und unbewusst fahrlässig handelte. Dafür spricht u. a. die mangelnde Vertrautheit des Angeklagten mit der Waffe, ferner dass ein nachvollziehbarer Beweggrund, der bedingten Tötungsvorsatz verständlich machen könnte, nicht zu ersehen ist. Neben diesen Gesichtspunkten ist von Bedeutung, dass schon die Aufnahme einer gefährlichen Tätigkeit einen Schuldvorwurf begründet. An dieser sich aufdrängenden Überlegung geht das Landgericht vorbei. Es hätte sich damit auseinandersetzen müssen, dass das Hantieren mit der Waffe für sich allein zu einer Gefahrensituation geführt hatte und dass es darauf ankam, wie sich diese Gefahrenlage im Bewusstsein des Angeklagten widerspiegelte."
Dem schließt sich der Senat an.
Steindorf Maatz Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović