Aufhebung der Unterbringung in Entziehungsanstalt (§64 StGB) mangels hinreichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 578/81
- Datum
- 27.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 Abs. 1 StGB setzt hinreichende und konkrete Feststellungen voraus, dass aufgrund eines Neigens zum übermäßigen Genuss berauschender Mittel künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.
Fehlen solche Feststellungen in den Urteilsgründen, ist die Maßnahme nicht tragfähig und darf nicht angeordnet werden.
Bei der Prüfung der Einordnung früherer Taten sind deren Art, Schwere und der zeitliche Abstand zur aktuellen Tat maßgeblich für die Beurteilung der künftigen Gefährlichkeit.
Die Anordnung einer Maßregel ist zudem auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen; sie ist zu versagen, wenn sie im Einzelfall angesichts der Tatgeschichte und des Zeitablaufs außer Verhältnis steht.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 15. Juli 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 578/81 in der Strafsache gegen den Automatenmechaniker Erhard Heinrich ██ aus M█, geboren am ███ 1949 in ███ wegen fahrlässigen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 15. Juli 1981 dahin geändert, dass die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren um drei Viertel ermäßigt.
Von den dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt drei Viertel die Staatskasse; im Übrigen fallen sie dem Angeklagten zur Last.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. Oktober 1981 zutreffend dargelegt hat, zum Schuldspruch und zur Bemessung der Strafe im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt kann dagegen nicht bestehen bleiben. Eine solche Maßnahme kommt nach § 64 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter infolge seines Hangs zum übermäßigen Genuss berauschender Mittel auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Das hat die Strafkammer zwar angenommen. Diese Annahme entbehrt jedoch hinreichender Feststellungen in den Urteilsgründen. Nach ihnen hat der Angeklagte in der Vergangenheit allenfalls zwei rechtswidrige Taten im Rausch begangen, die als erheblich im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB bezeichnet werden könnten, nämlich die Zerstörung von Einrichtungsgegenständen einer Imbissstube und die Körperverletzung ihres Inhabers am 1. September 1975 (Urteil des Amtsgerichts Münster vom 8. März 1976 – 37 Ds 226/75 –) sowie die – nicht ernst gemeinte – Bombendrohung gegenüber der Polizei am 1. Januar 1976 (Urteil des Amtsgerichts Münster vom 28. Juli 1976 – 17 Ds 46 Js 10/76 –). Alle anderen Vorstraftaten sind entweder nicht im Rausch begangen oder waren, wovon ersichtlich auch die Strafkammer ausgeht, nicht erheblich. Die hier zur Aburteilung stehende Rauschtat vom 21. September 1979 kann, wie auch die Strafkammer nicht verkennt, ebenfalls nicht als erheblich im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Der Angeklagte hat also über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren keine erheblichen Straftaten mehr im Rausch begangen. Es fehlen deshalb jegliche vernünftige Anhaltspunkte für die Befürchtung, er werde solche Straftaten in der Zukunft begehen.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wäre darüber hinaus hier auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) nicht zu vereinbaren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
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